Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Lexikon

Bürgschaften werden durch Vertrag zwischen Bürgen und Gläubiger begründet, in dem sich eine Person, der Bürge, gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Einlösung einer fremden Verbindlichkeit einzustehen. Ziel der Bürgschaft ist es, die Verbindlichkeit abzusichern. Die Bürgschaft ist in der Regel also ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger (etwa einem Kreditinstitut) verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Kreditnehmers einzustehen (§ 765 ff. BGB). Eine Bürgschaft kann auch für eine künftige oder bedingte Verbindlichkeit übernommen werden. Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine Personalsicherheit, mit der ein Begünstigter einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Bürgen erhält.