Bürgschaft: Rechte, Risiken und was Bürgen wissen müssen
Marzena SickingSelbstschuldnerisch, Ausfall oder Höchstbetrag? Bürgschaft einfach erklärt: Arten, Haftungsrisiken, Schriftform, Sittenwidrigkeit & wann sie endet.
Eine Bürgschaft ist schnell unterschrieben – die Konsequenzen können ein Leben lang anhalten. Wer für jemand anderen bürgt, haftet im Ernstfall nämlich mit dem eigenen Vermögen, selbst wenn er mit dem ursprünglichen Geschäft nichts zu tun hatte. Dieser Beitrag erklärt, was eine Bürgschaft ist, welche Arten es gibt, wie sie wirksam wird, wann sie endet und worauf man unbedingt achten sollte, bevor man unterschreibt.
Was ist eine Bürgschaft?
Eine Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich eine Person (der Bürge) gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (dem Hauptschuldner) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Die rechtliche Grundlage bilden die §§ 765 bis 778 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
An einer Bürgschaft sind stets drei Parteien beteiligt:
Gläubiger: derjenige, dem eine Forderung zusteht (z. B. eine Bank oder ein Vermieter)
Hauptschuldner: derjenige, der die eigentliche Schuld trägt (z. B. ein Kreditnehmer oder Mieter)
Bürge: derjenige, der für die Schuld des Hauptschuldners haftet, wenn dieser nicht zahlt
Die Bürgschaft ist eine einseitig verpflichtende Sicherheit: Der Bürge verpflichtet sich, erhält aber – im Gegensatz etwa zu einem Pfandrecht – keine unmittelbare Gegenleistung. Sie ist damit ein rein altruistisches oder von Vertrauen getragenes Sicherungsmittel.
Rechtliche Grundlagen: §§ 765 ff. BGB
§ 765 BGB – Vertragstypische Pflichten
§ 765 BGB definiert den Bürgschaftsvertrag: Der Bürge verpflichtet sich, für eine fremde Verbindlichkeit einzustehen. Wichtig: Die Bürgschaft setzt stets eine wirksame Hauptverbindlichkeit voraus – besteht die Schuld des Hauptschuldners nicht oder erlischt sie, entfällt auch die Bürgschaft (sogenannte Akzessorietät).
Akzessorietät: Die Bürgschaft folgt der Hauptschuld
Das Prinzip der Akzessorietät ist das wichtigste Strukturmerkmal der Bürgschaft. Es bedeutet:
Die Bürgschaft kann nicht größer sein als die Hauptschuld (§ 767 Abs. 1 BGB)
Erlischt die Hauptschuld (z. B. durch Zahlung), erlischt auch die Bürgschaft
Änderungen der Hauptschuld wirken sich auf die Bürgschaft aus – aber nur eingeschränkt (§ 767 Abs. 2 BGB)
§ 766 BGB – Schriftformerfordernis
Die Bürgschaftserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie muss handschriftlich unterschrieben werden – eine elektronische Signatur oder mündliche Abrede genügt nicht. Ausgenommen von diesem Formerfordernis sind Bürgschaften, die im Rahmen eines Handelsgeschäfts von einem Kaufmann abgegeben werden (§ 350 HGB).
Arten der Bürgschaft
Nicht alle Bürgschaften sind gleich. Die Bandbreite reicht von der weitreichenden selbstschuldnerischen Bürgschaft bis zur eingeschränkten Ausfallbürgschaft.
1. Selbstschuldnerische Bürgschaft
Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist die in der Praxis häufigste und für den Bürgen risikoreichste Form. Der Gläubiger kann den Bürgen direkt in Anspruch nehmen, ohne zuvor den Hauptschuldner zu mahnen oder gegen ihn zu vollstrecken. Der Bürge verzichtet ausdrücklich auf die sogenannte Einrede der Vorausklage (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Banken und Vermieter verlangen in der Regel ausschließlich diese Form – da sie maximale Sicherheit bietet.
2. Ausfallbürgschaft
Bei der Ausfallbürgschaft muss der Gläubiger zunächst nachweisen, dass er beim Hauptschuldner erfolglos vollstreckt hat (§ 771 BGB – Einrede der Vorausklage). Erst wenn der Hauptschuldner tatsächlich ausgefallen ist, kann der Bürge in Anspruch genommen werden. Diese Form ist für den Bürgen deutlich günstiger, wird aber von Gläubigern selten akzeptiert.
3. Zeitbürgschaft
Die Zeitbürgschaft ist auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Nach Ablauf der vereinbarten Frist haftet der Bürge nicht mehr – selbst wenn die Hauptschuld noch besteht.
4. Höchstbetragsbürgschaft
Die Haftung des Bürgen wird auf einen bestimmten Maximalbetrag begrenzt. Diese Form ist sinnvoll, wenn sich die Hauptschuld verändern kann (z. B. bei Kontokorrentkrediten).
5. Bankbürgschaft (Avalkredit)
Eine Bankbürgschaft (auch: Garantie oder Bürgschaftsaval) wird von einem Kreditinstitut zugunsten eines Kunden ausgestellt. Sie ist besonders im Geschäftsverkehr verbreitet – etwa als Mietbürgschaft, Anzahlungsbürgschaft oder Gewährleistungsbürgschaft im Baubereich. Die Bank übernimmt hier die Rolle des Bürgen und stellt damit ihre eigene Bonität zur Verfügung.
6. Mitbürgschaft
Mehrere Bürgen haften gemeinsam für eine Schuld. Sofern nichts anderes vereinbart ist, haften sie als Gesamtschuldner – der Gläubiger kann sich also an jeden einzelnen Bürgen in voller Höhe wenden.
Form und Wirksamkeit der Bürgschaft
Schriftform ist Pflicht
Wie bereits erwähnt, ist die Bürgschaftserklärung nur wirksam, wenn sie schriftlich erteilt wird (§ 766 BGB). Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Fehlt die Schriftform, ist die Bürgschaft nichtig – selbst wenn der Bürge mündlich zugestimmt hat.
Sittenwidrigkeit: Wann eine Bürgschaft unwirksam ist
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Grundsatzentscheidungen festgelegt, dass eine Bürgschaft sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 BGB) sein kann, wenn:
der Bürge finanziell krass überfordert ist, d. h. voraussichtlich nie in der Lage sein wird, die Schuld zu tilgen, und
der Bürge die Bürgschaft aufgrund einer emotionalen Verbundenheit zum Hauptschuldner (z. B. Ehe, Partnerschaft, Eltern-Kind-Verhältnis) unterschrieben hat, ohne die wirtschaftlichen Konsequenzen vollständig zu überblicken.
Die finanzielle Überforderung wird in der Rechtsprechung in der Regel dann angenommen, wenn die Bürgschaftssumme das Jahreseinkommen des Bürgen erheblich übersteigt und kein nennenswertes Vermögen vorhanden ist. Betroffene sollten in solchen Konstellationen unbedingt rechtlichen Rat suchen – die Prüfung der Sittenwidrigkeit ist einzelfallabhängig und komplex.
Inhaltskontrolle bei AGB-Bürgschaften
Wird eine Bürgschaft auf Basis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abgeschlossen – etwa bei Bankformularen –, unterliegt sie der AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Klauseln, die den Bürgen unangemessen benachteiligen, sind unwirksam.
Risiken und Haftung des Bürgen
Eine Bürgschaft ist kein theoretisches Risiko – sie ist eine vollstreckbare Verbindlichkeit. Der Bürge sollte sich folgende Punkte bewusst machen:
Volle Haftung mit dem Privatvermögen
Wird der Bürge in Anspruch genommen, haftet er grundsätzlich mit seinem gesamten Privatvermögen – Konto, Immobilien, Fahrzeuge, Wertpapiere. Es gibt keinen automatischen Schutz für bestimmte Vermögensgegenstände (außer dem Pfändungsschutzkonto P-Konto für das Existenzminimum).
Keine Mitsprache bei der Hauptschuld
Der Bürge hat in der Regel keinen Einfluss darauf, ob der Gläubiger dem Hauptschuldner weiteren Kredit gewährt, Stundungen zustimmt oder andere Veränderungen der Hauptschuld vornimmt. Eine Erhöhung der Hauptschuld nach Abgabe der Bürgschaftserklärung ist jedoch nach § 767 Abs. 2 BGB nicht automatisch von der Bürgschaft erfasst.
Regressanspruch gegen den Hauptschuldner
Hat der Bürge gezahlt, tritt er kraft Gesetzes in die Rechte des Gläubigers ein (§ 774 BGB) – er kann also den Hauptschuldner in Regress nehmen. In der Praxis ist dieser Regressanspruch jedoch oft wertlos, da der Hauptschuldner zahlungsunfähig ist – andernfalls hätte er ja selbst gezahlt.
Kündigung und Beendigung der Bürgschaft
Ordentliche Beendigung
Eine Bürgschaft endet automatisch, wenn:
die Hauptschuld vollständig getilgt ist
die gesicherte Forderung verjährt ist
der Bürge die gesicherte Forderung selbst begleicht
Kündigung einer Dauerbürgschaft
Wurde die Bürgschaft für laufende oder künftige Verbindlichkeiten übernommen (sogenannte Dauerbürgschaft oder Bürgschaft für einen Kontokorrentkredit), kann der Bürge sie in der Regel mit angemessener Frist kündigen. Die Kündigung wirkt jedoch nur für die Zukunft – für bereits entstandene Verbindlichkeiten haftet der Bürge weiterhin.
Tod des Bürgen
Mit dem Tod des Bürgen geht die Bürgschaftsverpflichtung auf seine Erben über – sofern diese die Erbschaft nicht ausschlagen. Erben sollten diesen Aspekt bei der Erbschaftsprüfung unbedingt berücksichtigen.
Praxisfälle: Bürgschaft im Alltag
Mietbürgschaft
Vermieter verlangen häufig eine Bürgschaft als zusätzliche Sicherheit neben der Kaution – insbesondere bei Mietern mit noch nicht etablierter Bonität (z. B. Studenten, Berufseinsteiger). Bürge ist in der Regel ein Elternteil. Wichtig: Die Bürgschaft gilt für die gesamte Laufzeit des Mietvertrags und endet nicht automatisch mit dem Auszug des Mieters.
Kreditbürgschaft
Banken verlangen häufig eine Bürgschaft, wenn die Bonität des Kreditnehmers allein nicht ausreicht. Insbesondere bei Firmenkrediten verlangen Banken oft eine persönliche Bürgschaft der Gesellschafter. Diese haften dann mit ihrem Privatvermögen, auch wenn das Unternehmen als GmbH eigentlich haftungsbeschränkt wäre.
Bankbürgschaft im Geschäftsverkehr
Unternehmen nutzen Bankbürgschaften (Avalkredite) als Sicherungsmittel gegenüber Geschäftspartnern – etwa als:
Anzahlungsbürgschaft: Sicherung einer Vorauszahlung des Käufers
Erfüllungsbürgschaft: Sicherung der vertragsgemäßen Leistungserbringung
Gewährleistungsbürgschaft: Sicherung von Nachbesserungsansprüchen nach Abnahme
Mietbürgschaft für Gewerbeobjekte: Alternative zur Barkaution
Die Bankbürgschaft ist für den Begünstigten besonders wertvoll, da die Bonität einer Bank als nahezu unanzweifelbar gilt.
Häufige Fragen zur Bürgschaft (FAQ)
Muss eine Bürgschaft notariell beurkundet werden?
Nein. Das Gesetz verlangt nur die einfache Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, kann aber im Einzelfall sinnvoll sein.
Kann ich eine Bürgschaft widerrufen?
Eine einmal wirksam abgegebene Bürgschaft kann grundsätzlich nicht einseitig widerrufen werden. Anders ist es, wenn die Bürgschaft im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde – dann gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach § 355 BGB.
Was passiert, wenn der Hauptschuldner Insolvenz anmeldet?
Der Gläubiger kann bei Insolvenz des Hauptschuldners den Bürgen direkt in Anspruch nehmen – unabhängig davon, ob im Insolvenzverfahren noch eine (Teil-)Zahlung erfolgt. Die Bürgschaft sichert auch das Insolvenzrisiko ab.
Gilt eine Bürgschaft auch für Zinsen und Kosten?
Ja, sofern nichts anderes vereinbart ist. Nach § 767 BGB umfasst die Bürgschaft auch die Zinsen der Hauptschuld sowie die Kosten der Rechtsverfolgung – es sei denn, die Bürgschaft ist auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Kann ich als Bürge die Verjährung einwenden?
Ja. Der Bürge kann dieselben Einreden erheben wie der Hauptschuldner, darunter auch die Verjährung der Hauptforderung (§ 768 BGB). Ist die Hauptforderung verjährt, kann der Bürge die Zahlung verweigern.
Haftet ein Ehepartner automatisch für die Schulden des anderen?
Nein. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft haften Eheleute nicht automatisch füreinander. Eine Haftung entsteht nur, wenn der Ehepartner selbst eine Bürgschaft oder Schuld übernimmt.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §§ 765–778 (Bürgschaft), § 138 (Sittenwidrigkeit), § 307 (AGB-Kontrolle), § 350 HGB (kaufmännische Bürgschaft)
Bundesgerichtshof (BGH): Grundsatzurteile zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften (u. a. BGH IX ZR 198/98, BGH XI ZR 344/98)
Handelsgesetzbuch (HGB): § 350 (Formfreiheit für Kaufleute)
Bundesverband deutscher Banken: www.bankenverband.de
Dieser Beitrag wurde mit UNterstützung von KI erstellt, dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Finanzberatung. Stand: Juli 2026.