Mitwirkungspflicht
A&W RedaktionDer Vertragsarzt muss als Verfahrensbeteiligter in der Wirtschaftlichkeitsprüfung alle Tatsachen und Beweismittel einbringen, die nur ihm bekannt sein können. Diese gesetzliche Mitwirkungspflicht sollte der Vertragsarzt als Mitwirkungsrecht uneingeschränkt nutzen.
Der Vertragsarzt muss als Verfahrensbeteiligter in der Wirtschaftlichkeitsprüfung alle Tatsachen und Beweismittel einbringen, die nur ihm bekannt sein können. Diese gesetzliche Mitwirkungspflicht sollte der Vertragsarzt als Mitwirkungsrecht uneingeschränkt nutzen. Dazu gehört, eine Stellungnahme zum Vorwurf angeblicher Unwirtschaftlichkeit abzugeben, sobald der Arzt über die Einleitung eines Prüfungsverfahrens unterrichtet wird. Vor dem Beschwerdeausschuss sollte der Arzt seine “persönliche Anhörung” beantragen.
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