Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisführung

Deutschland ist pandemiemüde. Nicht nur Patienten, auch Ärzte und nichtärztliches Personal sind mit den Kräften (und ihren Nerven) am Ende. Dennoch hat der Ausnahmezustand der zurückliegenden beiden Jahre auch Gutes hervorgebracht. Zum Beispiel deutlich flexiblere Regelungen in Sachen Fortbildung.

Bestes Beispiel sind die Regeln zur Teilnahme an Ultraschallkursen: Wegen der Pandemie durften die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) in den vergangenen Monaten von ihren Vorgaben für Ultraschallkurse abweichen, die Regeln anpassen oder diese sogar aussetzen.

Entsprechend gab es neben den klassischen Präsenzkursen auch die Option, Onlinekurse zu absolvieren. Zwar bestand diese Möglichkeit nur bis Ende September 2021. Offenbar aber haben sowohl Funktionäre als auch Berufsträger Gefallen an den neuen technischen Möglichkeiten gefunden.

Mehr Flexibilität, mehr Digitalisierung

Seit Oktober 2021 besteht inzwischen unabhängig von der Pandemie die Möglichkeit, den theoretischen Teil eines Ultraschallkurses online zu absolvieren. Auch müssen die Kurstage nicht mehr zusammenhängend liegen, sondern lassen sich flexibel über bis zu vier Wochen verteilen.

Diese neue Flexibilität dürften den meisten Niedergelassenen zupasskommen. Sie können die Kurse dadurch besser in den Praxisalltag integrieren und Ausfälle vermeiden. So sind zum Beispiel kürzere Wochenend- oder Abendveranstaltungen möglich, die sich über mehrere Wochen verteilen lassen. Etwaige Reisekosten verringern sich dadurch ebenfalls.

Dreijährige Testphase und Evaluation

Die Onlinekurse sollen zunächst über einen Zeitraum von drei Jahren getestet und evaluiert werden. Danach werden Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband entscheiden, ob beziehungsweise in welcher Form die Regelungen fortgeführt werden.

Notwendig sind die Kurse, da die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Ultraschalldiagnostik in der vertragsärztlichen Versorgung erst nach Genehmigung durch die KV zulässig ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung werden in der sogenannten Ultraschallvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V definiert. Die fachlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn der Arzt

  • nach dem für ihn maßgeblichen Weiterbildungsrecht zur Durchführung berechtigt ist und die geforderten Tätigkeitszahlen nachgewiesen hat,
  • im Rahmen einer ständigen Tätigkeit die geforderten Tätigkeitszeiten und -zahlen nachgewiesen und erfolgreich an einem Kolloquium teilgenommen hat oder eben die
  • entsprechenden Ultraschallkurse absolviert, die geforderten Tätigkeitszahlen nachgewiesen und erfolgreich an einem Kolloquium teilgenommen hat.

Doch nicht nur Ärzte müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Auch die Technik will entsprechend gewartet sein:
So müssen Niedergelassene ihre Ultraschallsysteme in einem sechsjährigen Abstand sogenannten Konstanzprüfungen unterziehen. Alternativ dazu kann der Arzt Wartungsprotokolle vorlegen.

 

Und es hat ZOOM gemacht
Um Ultraschallkurse zu absolvieren, müssen Ärzte nicht zwingend in einem Raum zusammenkommen.

  • Die Theorie kann in Präsenz- oder Online-Veranstaltungen erfolgen.
  • Online muss eine aktive Teilnahme bzw. die Interaktion zwischen Teilnehmern und Kursleiter möglich sein.
  • Pro Kursleiter sind im Onlinekurs max. 30 Personen erlaubt.
  • Der Onlinekurs lässt sich in Themenblöcke aufteilen. Die einzelnen Teile lassen sich auf bis zu vier Wochen verteilen.
  • Kursleiter müssen die Teilnahme an allen Kursteilen überprüfen können.