Lungenkrebs-Screening: So rechnen Praxen die neuen Leistungen korrekt ab
Bianka EdlerSeit dem 1. April 2026 gehört die Lungenkrebs-Früherkennung für bestimmte Risikogruppen zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit verbunden sind acht neue EBM-Ziffern sowie eine eigene GOÄ-Abrechnungsempfehlung für Privatpatienten. Abrechnungsexpertin Bianka Edler erläutert, worauf MFA und Praxisteams bei Beratung, Dokumentation und Abrechnung achten sollten.
Wer hat Anspruch?
Rund 57.000 Menschen erkranken jährlich in Deutschland an Lungenkrebs; Rauchen ist der Hauptrisikofaktor. Weil die Erkrankung lange beschwerdefrei bleibt und daher oft erst spät entdeckt wird, hat der G-BA die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie angepasst: Seit 1. April 2026 haben aktive und ehemalige starke Raucherinnen und Raucher Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung mittels Niedrigdosis-Computertomografie (LDCT), und zwar alle zwölf Monate. Teilnehmen können Versicherte, die ...
das 50., aber noch nicht das 76. Lebensjahr vollendet haben,
mindestens 25 Jahre lang geraucht haben – Rauchpausen dürfen zusammen nicht länger als zehn Jahre gewesen sein,
und mindestens 15 „Packungsjahre“ aufweisen (Anzahl der täglich gerauchten Zigarettenpackungen multipliziert mit der Anzahl der Raucherjahre; eine Packung entspricht 20 Zigaretten).
Wer bereits wegen einer Lungenkrebserkrankung in Behandlung ist oder bei konkretem Verdacht typische Symptome zeigt, fällt nicht unter das Screening, sondern erhält die notwendige Versorgung im Rahmen der kurativen Behandlung.
MFA-Praxisnutzen: Viele Patientinnen und Patienten kennen ihre Packungsjahre nicht aus dem Stand – ein kurzer Hinweis schon bei der Terminvereinbarung, die eigene Rauchbiografie (Beginn, Menge, eventuelle Pausen) mitzubringen, erleichtert dem Arzt die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erheblich.
Der Ablauf: drei Beteiligte, klare Aufgaben
Ein Facharzt oder eine Fachärztin für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin stellt die Indikation, berät die Patientin oder den Patienten und dokumentiert die medizinische Eignung in einem Bericht. Anschließend erfolgt die Überweisung an eine Fachärztin oder einen Facharzt für Radiologie. Dort führt der sogenannte Erstbefunder die Niedrigdosis-CT durch, befundet die Aufnahmen softwaregestützt und informiert die Patientin oder den Patienten über das Ergebnis.
Ist der Befund kontroll- oder abklärungsbedürftig, zieht der Erstbefunder einen Zweitbefunder hinzu, der an einem auf Lungenkrebs spezialisierten Zentrum tätig ist. Kommen beide zu unterschiedlichen Einschätzungen, findet eine Konsensuskonferenz statt – auch als Videokonferenz möglich. Radiologinnen und Radiologen benötigen für ihre Rolle als Erst- oder Zweitbefunder eine spezielle Fortbildung sowie eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie.
Hausärzte und Internistinnen müssen der KV nachweisen, dass sie sich Wissen zur Lungenkrebs-Früherkennung angeeignet haben – etwa über die elektronische Quartalserklärung.
Praxisbeispiel: Ein 58-jähriger Patient, der seit seinem 20. Lebensjahr täglich eine Packung raucht, fragt in der Hausarztpraxis nach dem neuen Lungenkrebs-Screening. Die MFA hält bereits bei der Anmeldung fest, seit wann und wie viel der Patient raucht, sodass der Arzt die Packungsjahre (hier: 38) direkt prüfen kann. Nach dem Beratungsgespräch überweist die Praxis an eine Radiologie mit entsprechender Genehmigung – der Patient erhält zusätzlich die Versicherteninformation des G-BA ausgehändigt.
EBM: Acht neue GOP
Seit 1. April 2026 gelten im EBM-Unterabschnitt 1.7.2 acht neue, extrabudgetär vergütete GOP:
Hausarzt/Internist – GOP 01876 Erstberatung (11,08 €/87 Pkt., je 5 Min., max. 3 x je Sitzung)
GOP 01875 Bericht (4,97 €/39 Pkt., 1 x je Krankheitsfall).Radiologie, Erstbefunder – GOP 01871 LDCT inkl. Befundung (95,04 €/746 Pkt., 1 x je Krankheitsfall); GOP 01872 Kontroll-CT (74,66 €/586 Pkt., max. 2 x).
Bei auffälligem Befund – GOP 01878Veranlassung Zweitbefundung (11,98 €/94 Pkt.); GOP 01879 Zweitbefundung (49,56 €/389 Pkt.);
GOP 01880 Beratung, auch per Video (10,45 €/82 Pkt.);GOP 01881 Konsensuskonferenz (13,89 €/109 Pkt.).
MFA-Tipp: Legen Sie fest, wer welche GOP einträgt, und achten Sie darauf, dass Fortbildungs- bzw. Genehmigungsnachweise bei der KV hinterlegt sind – sonst lassen sich die Ziffern nicht abrechnen.
GOÄ: Abrechnung bei Privatpatienten
Für Privatpatienten gilt seit 1. April 2026 eine gemeinsame Abrechnungsempfehlung von Bundesärztekammer, PKV-Verband und Beihilfeträgern:
Hausarzt-Beratung – GOÄ 1 (bis 10 Minuten), GOÄ 3 ab 10 Minuten
Erstbefunder – LDCT Thorax inkl. Detektion: Nr. 5371 (ggf. + Zuschlag 5377); Konsil: Nr. 60; Beratung: Nr. 1; Bericht: Nr. 75.
Zweitbefunder – Zweitbefundung: Nr. 85 analog zum 2,3-fachen Satz; Konsil: Nr. 60; Bericht: Nr. 75.
Bei Analogziffern muss die Vergleichsleistung – hier „85 analog“ – sowie der gewählte Steigerungssatz in der Rechnung immer nachvollziehbar dokumentiert sein. Das verhindert spätere Rückfragen der privaten Krankenversicherung.
Checkliste für die Praxis
Zielgruppe genau prüfen: 50 bis 75 Jahre, mindestens 25 Jahre Raucherbiografie, mindestens 15 Packungsjahre
Radiologie braucht KV-Genehmigung nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie
Hausarzt oder Internistin bestätigt Fortbildungsnachweis über die elektronische Quartalserklärung
Versicherteninformation des G-BA aushändigen; GOP korrekt dem Krankheits- bzw. Behandlungsfall zuordnen
Bei Privatpatienten: Analogziffer 85 und Steigerungssatz in der Rechnung begründen