Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Hautärzte, die ihre Patienten mit in den Drogeriemarkt nehmen und dort die Inhaltsstoffe verschiedener Cremes bewerten. Allgemeinmediziner, die den Sinn oder Unsinn verschiedener Proteinpulver bewerten. Sportmediziner, die Laufschuhe und Fitness-Tracker vermarkten: Soziale Medien haben längst auch den Gesundheitssektor erreicht. Doch während die einen es begrüßen, Kaufempfehlungen vom Experten zu erhalten, sehen die anderen darin eine Verrohung der Sitten – und einen Verstoß gegen berufs- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften.

Entsprechend müssen sich die Gerichte immer häufiger mit der Frage auseinandersetzen, unter welchen Rahmenbedingungen ein sogenanntes „Medfluencing“ erlaubt ist – und wann die Grenze zum schieren Kommerz überschritten ist.

Auch das Landgericht (LG) Karlsruhe war vor Kurzem mit einem solchen Fall betraut. Konkret ging es um den Assistenzarzt einer Kinderklinik in Speyer, der regelmäßig Beiträge zum Instagram-Kanal „deinkinderdoc“ mit mehr als 400.000 Followern beisteuerte.

Dort stellte der junge Arzt unter anderem eine Sonnencreme des Herstellers La Roche Posay und Batterien von Duracell positiv dar. Dabei nannte er die Marken ausdrücklich und zeigte sich vor entsprechenden Logos oder Verpackungen. 

Dagegen klagte ein Wirtschaftsverband und verlangte das Unterlassen solcher Werbungen. Der Arzt hingegen beharrte auf seinem Recht, Empfehlungen abzugeben (§ 34 Abs. 5 BO-Ä RP) zumal er auf Instagram lediglich als Medfluencer fungierte.

Das LG Karlsruhe folgte dieser Argumentation allerdings nicht und bejahte sowohl eine Wettbewerbsverletzung als auch einen Verstoß gegen die Berufsordnung für Ärzte. Diese erlaube keine gewerblich geprägte Werbung im Kontext der ärztlichen Tätigkeit. Insbesondere dürfe der Arzt das besondere Vertrauen in den Berufsstand nicht dafür nutzen, schnöde Produktwerbung zu betreiben.

Wo endet die Information und wo beginnt unzulässige Werbung?

Genau das sei auf dem Insta-Kanal aber passiert, da sich der Mediziner dort eindeutig als Arzt vorgestellt und durch diese Rolle seine Reichweite gezielt erhöht habe. Auch wenn er den Account nicht selbst betreibe, habe er aktiv an den Beiträgen der Plattform mitgewirkt.

Seine Aussagen seien überdies nicht als bloße Empfehlung zu werten, da sich die Inhalte nicht an Patienten richteten und weder Sonnencreme noch Batterien als Gesundheitsleistung gelten. Auch der Hinweis, dass solche Werbeformate üblich seien, ändere nichts an ihrer Wirkung:

Wörtlich heißt es in der Entscheidung: „Der Beklagte ist als Arzt aufgetreten bzw. in Verbindung mit seiner Berufsbezeichnung. Ob bereits die Bezeichnung des Accounts als ‚deinkinderdoc‘ genügt, um den Beklagten bei seinen Videoauftritten, die zudem überwiegend medizinische Themen beinhalten, als Arzt anzusehen, liegt nahe, kann aber dahinstehen. „

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es läuft das Berufungsverfahren vor dem OLG Karlsruhe (Az. 6 U 126/2).

Checkliste für Medfluencer – und solche, die es werden wollen

Bis zur endgültigen Entscheidung sollten Ärzte, die auf Social Media Produktempfehlungen aussprechen, vorsichtig agieren und sich folgende Fragen stellen:

  • Treten Sie in ihren Reels erkennbar als Arzt/Ärztin auf?

  • Nennen Sie eine konkrete Marke und bewerten sie diese positiv oder negativ?

  • Erhalten Sie für Ihre Beiträge eine Gegenleistung (Provisionen, Produkte, Einladungen)?

  • Richtet sich Ihr Content an die Allgemeinheit?

  • Hat das Produkt um das es geht einen Gesundheitsbezug?

Je mehr dieser Fragen Sie mit „Ja“ beantworten können, desto wahrscheinlicher ist es, dass ein Gericht Ihren Post als rechtswidrig einstufen könnte.

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