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Arbeitsrecht

Mal eben die privaten Mails checken oder bei Twitter vorbeischauen? Im Arbeitsleben kann das riskant sein. Denn surfen MFA oder angestellte Ärzte trotz eines ausdrücklichen Verbots während der Arbeitszeit privat im Internet, müssen sie mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln hervor (Az. 4 Sa 329/19)

Kaum noch Zeit zum Arbeiten

Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der bei einem IT-Dienstleister angestellt war und von diesem ein Firmen-Laptop erhalten hatte. Die Parteien hatten sich darauf geeinigt, dass der Arbeitnehmer das Gerät nicht für private Zwecke verwenden durfte und mit entsprechenden Kontrollen einverstanden war.

Im Rahmen einer solchen Kontrolle zeigte sich, dass der Mann an einem einzigen Arbeitstag 13 private E-Mails von seinem Dienstlaptop aus verschickt hatte – für den Arbeitgeber ein nicht hinzunehmendes Verhalten. Die Firma kündigte das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitszeitbetrugs fristlos und beauftragte zudem einen IT-Sachverständigen damit, alle Internetkontakte auf dem Laptop zu überprüfen.

Der Experte hatte einiges zu tun. Die vertiefe Prüfung brachte ans Licht, das der Arbeitnehmer innerhalb eines Tages 616 Webseiten aufgerufen hatte, um privaten Interessen nachzugehen. Im Schnitt war er damit alle 33 Sekunden privat im Netz unterwegs gewesen. An einem anderen Tag konnte der Sachverstände 174 private Internetkontakte nachweisen, einige Wochen später noch einmal 205 an einem einzigen Tag. Hochgerechnet auf die Arbeitszeit zeigte sich, dass der Mann etwa eine Arbeitswoche mit privatem Surfen vertan hatte – bei voller Bezahlung.

Wann Verbote entbehrlich sind

Die Klage des Arbeitnehmers gegen seinen Rauswurf blieb angesichts dieser Zahlen erfolglos. Das LAG Köln entschied: Zwar rechtfertige es noch keinen fristlosen Rauswurf, wenn ein Arbeitnehmer das Internet und das betriebliche Mailkonto mit dem Dienstrechner gelegentlich privat nutze. Soviel Milde sei allerdings nicht angebracht, wenn ein Arbeitnehmer — wie hier — trotz Verbots an mehreren Tagen durchgehend und über Monate hinweg regelmäßig im Internet surfe und zusätzlich private E-Mails schreibe.

Die Richter führten ferner aus: Wenn zwischen den privat motivierten Aufrufen verschiedener Webseiten nicht einmal eine Minute liege, könne auch ein Computerexperte die Zwischenzeit nicht mehr sinnvoll für seine vertragsgemäß geschuldete Arbeit nutzen. Wenn jemand seine Arbeitspflicht so konsequent vernachlässige, könne er sogar gekündigt werden, wenn die private Internetnutzung im Arbeitsvertrag nicht verboten sei. Denn das exzessive private Surfen während der Dienstzeiten stelle einen Arbeitszeitbetrug dar. Im konkreten Fall sei der Verstoß so massiv gewesen, dass die Arbeitgeberin auch darauf verzichten durfte, den Arbeitnehmer vor der Kündigung abzumahnen.

Fristlose Kündigung gerechtfertigt

Fazit: Wenn privates Surfen am Arbeitsplatz verboten ist, können Arbeitgeber Zuwiderhandlungen mit einer fristlosen Kündigung ahnden. Wer feste Schichten hat oder seine Arbeitszeit erfasst, begeht zudem einen Arbeitszeitbetrug, wenn er während der Dienstzeiten privat im Netz unterwegs ist. Das gilt selbst dann, wenn privates Surfen am Arbeitsplatz erlaubt ist oder der Betreffende sein eigenes Smartphone benutzt. Es droht eine Abmahnung oder sogar die Kündigung, wenn sich die Vorfälle häufen.