Verspätete Notsectio bei Uterusruptur: 500.000 Euro Schmerzensgeld
Judith MeisterIst das Risiko für einen akuten Gebärmutterriss der Mutter erhöht, muss der Gynäkologe das Kind sofort notfallmäßig entbinden. Jede andere Reaktion ist ein grober Behandlungsfehler. Das hat ein Gericht bestätigt.
Behandlungsfehler während einer Geburt haben oft dramatische Folgen für das Kind und seine Eltern. Damit einher geht aber auch ein enormes Haftungsrisiko für die verantwortlichen Ärzte: Die Summen, die die Gerichte den Geschädigten wegen (schwerer) Geburtsfehler zugestehen, sind in den vergangenen Jahren konstant gestiegen. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln bestätigt diesen Trend.
Dramatische Entwicklung
Im konkreten Fall ging es um den Fall einer damals 27-jährigen Frau, die ihr viertes Kind erwartete. Die werdende Mutter hatte zuvor bereits mit sekundärer Schnittentbindung entbunden.
Fünf Tage nach dem errechneten Geburtstermin suchte die Schwangere ihren behandelnden Gynäkologen auf. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Wehen bereits eingesetzt, der Muttermund war drei Zentimeter geöffnet. Nach Eintritt des Blasensprungs erhielt die Gebärende eine Periduralanästhesie.
Knapp vier Stunden später war der Muttermund vollständig geöffnet. Weitere 30 Minuten später erfolgte eine Ultraschalluntersuchung. Zu diesem Zeitpunkt war das kontinuierliche erstellte CTG bereits auffällig.
Da die Mutter zudem über heftige Schmerzen klagte, wurde um 06:39 Uhr die Entscheidung für eine eilige Sectio getroffen. Als die Herzfrequenz des Kindes um 06:50 Uhr nicht mehr sicher ableitbar war, stellte der Arzt um 06:52 Uhr die Indikation zur Notsectio.
Gebärmutter-Riss im Bereich der alten Kaiserschnittnarbe
Nach Eröffnung des Bauchfells zeigte sich ein Riss der Gebärmutter im Bereich der alten Kaiserschnittnarbe. Um 06:56 Uhr wurde das Kind per Kaiserschnitt geboren. Die Apgar-Werte betrugen 1/3/4. Der pH-Wert des aus der Nabelschnur entnommenen Bluts lag bei 6,68. Das Kind musste sofort beatmet und in die neonatologische Intensivstation verlegt werden. Kurz darauf stellte sich heraus, dass der Junge einen hypoxisch-ischämischen Hirnschaden davongetragen hatte und zeitlebens schwerbehindert bleiben wird.
Die Klage der Eltern auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wurde vom Landgericht Köln jedoch abgewiesen, nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige einen Fehler der beklagten Ärzte verneint hatte, während die Eltern des Kindes ein abweichendes Privatgutachten zu ihren Gunsten vorgelegt hatten.
OLG Köln kassiert erstinstanzliche Entscheidung
In der zweiten Instanz wendete sich das Blatt. Das Oberlandesgericht Köln bejahte einen groben Behandlungsfehler und verurteilte den verantwortlichen Arzt zur Zahlung von 500.000 Euro. Maßgeblich war dabei ein neu erstelltes Sachverständigengutachten – mit eindeutigem Ergebnis.
Der vom OLG beauftragte Experte bejahte klare Anzeichen für das Vorliegen einer Uterusruptur und befand, dass es angesichts der lebensbedrohlichen Situation für das Kind nicht mehr verständlich gewesen sei, statt einer Notsectio nur eine eilige Sectio zu veranlassen.
Eilige Sectio nicht schnell genug
Diese Bewertung berücksichtigte, dass die Ärzte vorliegend um das erhöhte Risiko einer Uterusruptur wussten. Zudem sei das CTG bereits seit etwa 6:00 Uhr auffällig gewesen. Ein Drücken des kindlichen Kopfes auf die Sectio-Narbe der vorherigen Geburt habe eindeutig darauf schließen lassen, dass die akuten Auswirkungen (starke Schmerzen der Mutter mit Erbrechen und Übelkeit) auf einen Gebärmutterriss zurückgingen. Das Ziel des ärztlichen Handelns müsse in einer solchen Situation eine möglichst schnelle Geburt sein.
Das Oberlandesgericht Köln bejahte daher einen groben Behandlungsfehler, der kausal für den schweren Hirnschaden des Kindes war. In Anbetracht der erlittenen Schwerbehinderung des Klägers und der weiteren Umstände sah das Gericht die Summe von 500.000 Euro als angemessen an (OLG Köln, Az. I-5 U 5/24).