Ein Arzt, der wegen Betrugs verurteilt wurde, wollte sich gegen die Veröffentlichung seines Namens im Ärzteblatt seiner Kammer wehren. Doch dazu hat er kein Recht, urteilte der BGH.
Im vorliegenden Fall hatte ein Internist bei vier Patienten wissentlich falsch abgerechnet. So stellte er etwa verschiedene Ultraschallziffern (GOÄ Nummern 401, 404, 410, 420) an mehreren Tagen in Rechnung, an denen der Patient die Praxis gar nicht besucht hatte. Einem anderen Patienten erklärte der Mediziner beispielsweise, dass er aus „formalen Gründen der Krankenkassen“ in der Rechnung die Untersuchungen auf mehrere Behandlungstage verteilen müsse.
Verstoß gegen die Berufspflicht des Arztes
Die Richter vom Landesberufsgericht für Heilberufe sahen darin einen Verstoß gegen die Berufspflicht des Arztes. Sie verurteilten den Mann zu einer Geldstrafe in Höhe von 20.000 Euro. Seine Kammer wollte über den Fall in ihrem Ärzteblatt berichten. Dagegen und auch gegen die Verurteilung wehrte sich der Internist. Er legte Verfassungsbeschwerde ein, weil er durch das Urteil seine Grundrechte missachtet sah.
Doch die Richter des Bundesgerichtshofs gaben ihm nicht recht. Dass sein Name veröffentlicht werden dürfe, begründeten sie damit, dass die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse an dieser Information habe. Zudem könne dies eine „generalpräventive Wirkung“ bei anderen Ärzten zeigen. Außerdem diene die Veröffentlichung auch der weiteren Sanktionierung eines beträchtlichen individuellen Fehlverhaltens, das die Gefahr einer höheren Kostenlast für die Versichertengemeinschaft in sich trage, urteilten die Richter. (Az: 1 BvR 1128/13)
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