Schufa muss verspätet beglichene Forderungen nicht sofort löschen
Ina ReinschDie Schufa darf laut einem aktuellen Urteil Einträge zu Zahlungsausfällen auch dann noch speichern, wenn sich die betreffende Zahlungsstörung erledigt hat. Wie lange die Schufa was speichern darf und was das für säumige Schuldner bedeutet.
Die Schufa darf bis zu drei Jahre lang speichern, dass eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt wurde. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Mann gegen die Schufa geklagt, der drei Rechnungen über insgesamt etwa 740 Euro trotz Mahnungen und eines Vollstreckungsbescheids erst nach 10 bis 22 Monaten bezahlt hatte. Die Schufa stufte seine Bonität herunter. Der Mann verlangte die Löschung und schließlich Schadensersatz, weil seine verspäteten Zahlungen noch gespeichert blieben.
Wie lange darf die Schufa Daten speichern?
Wie lange Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa Daten über erledigte Forderungen speichern dürfen, ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Die Auskunfteien haben sich aber ein eigenes Regelwerk (Code of Conduct) gegeben. Es ist vom hessischen Datenschutzbeauftragten Anfang 2025 genehmigt worden und sieht für erledigte Zahlungsstörungen grundsätzlich eine Speicherfrist von drei Jahren vor. In bestimmten Fällen endet die Speicherung schon nach 18 Monaten.
Verschiedene Gerichte urteilten in dem Fall bislang ganz unterschiedlich. Das Landgericht Bonn wies die Klage des Mannes ab. Das Oberlandesgericht Köln gab ihm weitgehend Recht und sprach ihm 1.000 Euro zu, die Schufa müsse die Daten löschen.
Urteil des BGH zur Schufa-Speicherung
Der BGH hob das Urteil nun auf und verwies den Fall zurück. Er bestätigte in der Entscheidung die Gültigkeit des Code of Conducts (18.12.2025, Az. I ZR 97/25). Die Schufa muss Daten über Zahlungsstörungen von Verbrauchern demnach nicht sofort löschen, wenn die betroffene Forderung bezahlt wurde. Auskunfteien können als Ergebnis einer typisierten Abwägung bestimmte Speicherungsfristen festlegen. Dabei müssen sie die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigen. Der Code of Conduct der deutschen Wirtschaftsauskunfteien nehme grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vor.
Danach gilt folgendes:
Ausgeglichene Forderungen dürfen für drei Jahre gespeichert werden.
Die Speicherfrist endet nach 18 Monaten, wenn der Auskunftei bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Negativdaten gemeldet wurden und keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen. Zudem muss der Schuldner die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung ausgeglichen haben.
Dem Schuldner muss es möglich sein, besondere Umstände vorzubringen, die sein Löschungsinteresse höher gewichten als das Speicherinteresse der Auskunftei. Das bedeutet: In Härtefällen müssen Einträge früher gelöscht werden.
Die Entscheidung ist auch für niedergelassene Ärzte wichtig. Denn auch sie können in einen Zahlungsverzug geraten. Ein negativer Schufa-Score kann für sie dann zur Stolperfalle werden, wenn Investitionen in der Praxis anstehen.