Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Um ein Keilbeinflügelmeningeom entfernen zu lassen, begibt sich eine 52-jährige Frau ins Krankenhaus. Im Rahmen der Risikoaufklärung verwendet der Arzt ein Formular, dass mit „Große Tumoroperation“ überschrieben ist und als mögliche Komplikationen (auch postoperativ) unter anderem Kopfschmerzen, Störungen des Hirnwasserabflusses, Lähmungen, epileptische Anfälle, Sprachstörungen, Sehstörungen und Gesichtsfeldausfälle beschreibt.

Weiter unter steht allerdings auch folgende Passage zu lesen:

„Seien Sie durch die Aufzählung der Komplikationsmöglichkeiten bitte nicht beunruhigt, diese treten keinesfalls regelhaft auf. Im Gegenteil, sie bilden die Ausnahme. Treten dennoch Komplikationen auf, können sich Störungen und Ausfälle im Laufe der Zeit wieder zurückbilden. Nur selten kommt es zu schweren bleibenden Störungen.“

Ärztliche Aufklärung zwischen Verharmlosung und Panikmache

Nach dem Eingriff litt die Patientin unter einer linksseitigen Hemiparese, die sich auch in der Folgezeit nicht zurückbildete. Sie verklagte daraufhin den Klinikträger auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Argument: Ihr Arzt habe sie nicht im gebotenen Umfang über die Gefahren des Eingriffes aufgeklärt. Insbesondere habe er ihr das individuelle Komplikationsrisiko im konkreten Fall nicht klargemacht, das aufgrund der starken Durchblutung ihres Tumors erhöht gewesen sei.

Die Passagen des Aufklärungsbogens, die sich mit dieser Thematik befassten, hätten das Risiko sogar verharmlost. Denn während der Arzt zum Beispiel das Risiko „lebensbedrohlicher Komplikationen“ im Zuge des Gespräches unterstrichen habe, sei eine solche Hervorhebung mit Blick auf die individuellen Risiken nicht erfolgt. Hätte sie diese gekannt, hätte sie sich vor ihrer Einwilligung aber noch um eine Zweitmeinung bemüht.

Rechtsstreit um Aufklärung der Patientin durch alle Instanzen

Die ersten beiden Instanzen entschieden zugunsten des Krankenhauses. Die Richter hielten dessen Aufklärung für ausreichend, insbesondere, weil der behandelnde Arzt während des Gespräches wichtige Passagen besonders hervorgehoben hatte. Allein die Tatsache, dass der Mediziner die Formulierung „unter Umständen schwere und dauerhafte Ausfälle“ nicht unterstrichen habe, bedeute noch keine grundsätzliche Verharmlosung der OP-Risiken.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bewertete den Sachverhalt anders und verwies den Fall zurück an das Berufungsgericht. Nach Auffassung der Bundesrichter hat man dort wesentliche Teile des Vortrags der Patientin nicht berücksichtigt. Dies wertete Karlsruhe als eine Verletzung des verfassungsrechtlich verbrieften Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Die Frau habe sich gerade nicht darauf beschränkt, eine einzelne Passage des Aufklärungsbogens mit ihrer Klage anzugreifen, sondern gerügt, dass der Arzt das OP-Risiko als solches in unzulässiger Weise relativiert habe. Da nach Aussage der Sachverständigen bei etwa 50 Prozent der Patienten nach einer derartigen Operation neurologische Defizite auftreten, seien zumindest Bedenken angebracht, ob die Risikobeschreibung im konkreten Fall wirklich zutreffend war (BGH, Az VI ZR 342/21).