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Recht

Ärzte dürfen ihre Patienten unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb der Praxis behandeln. Doch welche Voraussetzungen sind das? Ein aktuelles Urteil schafft Klarheit.

Wer als Vertragsarzt oder -ärztin tätig sein will, erhält die nötige Zulassung stets für einen ganz konkreten Standort, den Vertragsarztsitz. Das bedeutet allerdings nicht, dass Ärzte ausschließlich dort praktizieren dürfen. Nach § 24 Absatz 3 der Ärzte-Zulassungsverordnung dürfen sie spezielle Untersuchungen und Behandlungsleistungen auch außerhalb ihres eigentlichen Praxissitzes anbieten.

Wann sind ausgelagerte Praxisräume zulässig?

Damit solche ausgelagerten Praxisräume zulässig sind, müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein.  So darf der Erstkontakt zwischen Arzt und Patient immer nur am Vertragsarztsitz erfolgen. Zudem müssen sich die in den ausgelagerten Räumen angebotenen Leistungen vom Behandlungsspektrum in der Hauptpraxis unterscheiden.

Ein identisches Angebot an unterschiedlichen Standorten ist damit zwar nicht grundsätzlich verboten. Allerdings wird der zweite Standort dann als genehmigungspflichtige Zweigpraxis angesehen. Und eine solche Genehmigung ist nur möglich, wenn sich durch die Zweigpraxis die Versorgung der Versicherten verbessert, ohne dass die Versorgung im eigentlichen Vertragsarztsitz beeinträchtigt wird.

Im Gegensatz dazu sind ausgelagerte Praxisräume nicht genehmigungspflichtig, sondern nur bei der Kassenärztlichen Vereinigung anzuzeigen.

§ 24 Absatz 5 der Ärzte-Zulassungsverordnung normiert: „Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.“

Nicht die Entfernung zur Praxis entscheidet über Genehmigungspflicht

Nicht abschließend geklärt war bislang die Frage, wie der Begriff der „räumlichen Nähe“ zu interpretieren ist und wie weit die ausgelagerten Räume von der Hauptpraxis entfernt sein dürfen. Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts hat nun Klarheit geschaffen (Az. B 6 KA 12/21 R.)

Die Kasseler Richter nannten keine starre Kilometerzahl, sondern stellten auf die Fahrzeit zwischen Hauptpraxis und den ausgelagerten Räumen ab. Ärztinnen und Ärzte müssten innerhalb einer angemessenen Zeit von den ausgelagerten Praxisräumen an ihren Vertragsarztsitz zurückkommen können. Eine Fahrzeit von bis zu 30 Minuten sei daher nicht zu beanstanden.

Mit ihrer Entscheidung ersetzen die Bundesrichter die „räumliche Nähe“, von der die Zulassungs-Verordnung spricht, durch eine Art „zeitliche Nähe“. Ein sinnvoller Schritt, finden Experten. So bestätigt auch Rechtsanwalt Tim Müller von Ecovis in München: „Die neue Rechtsprechung ist zu begrüßen, schließlich kommt man auf dem Land in einer halben Stunde bis zu 30 Kilometer weit. In der Stadt hingegen schafft man es in dieser Zeit oft nicht einmal bis zur übernächsten Ampel.“