Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Wie Menschen sich frisieren, ob sie Make-Up tragen oder ihre Nägel lackieren, ist normalerweise ihnen selbst überlassen. Arbeitgeber haben daher nur in begründeten Ausnahmefällen das Recht, Ansprüche an die äußere Erscheinung ihrer Mitarbeiter zu stellen.

Was die Kleidung angeht, sind die Einflussmöglichkeiten noch am höchsten. So darf der Chef zum Beispiel verlangen, dass seine Belegschaft sich angemessen kleidet. Je nach Berufsprofil muss die Kleidung zudem so beschaffen sein, dass eine Gefährdung der Beschäftigten bestmöglich verhindert wird oder die Zugehörigkeit zum Praxisteam erkennbar wird.

Nicht nur die Optik entscheidet

Schwieriger wird es bereits beim Thema Haare, Make-Up und Nägel. Gerade im Gesundheitswesen kommt es aber auch hier immer wieder zu Konflikten, etwa, weil Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern kurzgeschnittene Naturnägel verlangen. So auch in einer Pflegeeinrichtung in Nordrhein-Westfalen, in der es per Dienstanweisung untersagt war, während der Arbeit lange oder lackierte Nägel zu tragen. Auch  Kunstnägel aus Gel oder Acryl waren verboten.

Eine Arbeitnehmerin fühlte sich durch diese Vorgabe in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie klagte – und verlor.

Klare Vorgaben der Wissenschaft

Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen (Az. 1 Ca 1909/18) hielt die Dienstanweisung unter Abwägung der Interessen beider Parteien für zulässig. Zwar komme dem Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin große Bedeutung zu. Im konkreten Fall überwögen allerdings der Hygiene-Aspekt und der Gesundheitsschutz der zu Pflegenden.

In der Begründung des Urteils stützte sich das Gericht unter anderem auf Erkenntnisse der interdisziplinären Expertenkommission des Robert-Koch-Instituts, KRINKO (Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention). Demnach stellen lange Fingernägel ein potenzielles Infektionsfeld dar, das mit den hohen Hygienestandards in Arztpraxen und Einrichtungen des Gesundheitswesens nicht vereinbar ist.

Ausdrücklich empfiehlt die KRINKO daher, dass Mitarbeiter in Kliniken, Praxen und Pflegeeinrichtungen kurzgeschnittene, mit den Fingerkuppen abschließende Fingernägel tragen sollten. Erstens sei bei solchen Nägeln eine bessere Sichtkontrolle für etwaige Verunreinigungen möglich, zweitens würde die Gefahr von Beschädigungen von Einmalhandschuhen minimiert. Vor allem aber weist die Kommission darauf hin, dass künstliche Nägel mit deutlich mehr Bakterien besiedelt sind als Naturnägel. Aus diesen Gründen, so das Gericht, war die Dienstanweisung rechtens und die Klage der Frau unbegründet.