Darf eine Reha-Klinik die Aufnahme einer blinden Patientin verweigern?
Judith MeisterWeil sie sich wegen ihrer Sehbehinderung diskriminiert fühlte, klagte eine Seniorin und verlangte Schadenersatz. Der Bundesgerichtshof verneinte jedoch den Anspruch der Patientin – mit einer überraschenden Begründung.
Dass die Knie im fortgeschrittenen Alter operiert werden müssen, passiert häufig. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Patienten nach einem solchen Eingriff regelmäßig eine Reha absolvieren müssen, um wieder mobil zu werden. Im Fall einer 69-jährigen Patientin aus Hessen kam es im Rahmen dieser Standard-Prozedur jedoch zu erheblichen Störungen.
Der Grund: Die Dame ist blind. Sie wurde deshalb nach ihrer Ankunft in der Reha-Klinik als Patientin abgelehnt und wieder ins Krankenhaus zurückgebracht. Dort verbrachte sie noch etwa eine Woche.
Eine Reha ist kein Produkt von der Stange
Die Seniorin wollte diesen Vorfall nicht auf sich beruhen lassen. Sie klagte auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dessen Paragraph 19 untersagt unter anderem Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung.
Das Argument: Sie habe durch die Reha-Klinik eine solche verbotene Diskriminierung erfahren. Man habe sie dort gerade aufgrund ihrer Blindheit abgelehnt, obwohl das Haus sich auf den erhöhten Betreuungsbedarf aufgrund ihres Zustandes hätte vorbereiten können und müssen.
Mit ihrem Vortrag scheiterte die Patientin jedoch bereits in den ersten Instanzen. Beide Gerichte stellten bereits in Frage, ob die Aufnahme in eine Reha-Klinik unter das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des § 19 AGG fällt. Der Grund: Die Regelung gilt nur für sogenannte Massengeschäfte, also Verträge, die typischerweise ohne Ansehen der Einzel-Person und zu standardisierten Bedingungen zustande kommen. Diese Bezeichnung passe aber nicht zu einer passgenau auf die Patientin zugeschnittenen Rehabilitation.
Diese Linie vertrat auch der Bundesgerichtshof (BGH) und entschied: Die Patientin hat keine Schadenersatzansprüche gegen die Klinik, da ihre Abweisung keine unzulässige Diskriminierung i.S.d. AGG darstellt (Urt. v. 21.05.2026, Az. III ZR 56/25).
Private Kliniken dürfen anders agieren als staatliche Stellen
Zur Begründung führte der BGH aus: Der zivilrechtliche Diskriminierungsschutz des AGG greife im Vertragsrecht nicht unbegrenzt, sondern nur, wie bereits von den Vorinstanzen angesprochen, in Massegeschäften. Ob ein Reha-Aufenthalt unter diesen Begriff falle, sei zumindest zweifelhaft, da die Ausgestaltung von der konkreten Person, dem individuellen Krankheitsbild und dem jeweiligen Betreuungsbedarf abhänge.
Letztlich konnte der BGH die Streitfrage, ob ein Reha-Aufenthalt ein Massengeschäft darstellt oder nicht, aber offenlassen. Denn selbst wenn das AGG anwendbar wäre, fehle es hier an einer unzulässigen Benachteiligung. Dies begründeten die Karlsruher Richter mit dem Schutzzweck des AGG: Dieses solle zwar verhindern, dass Menschen im privaten Rechtsverkehr wegen bloßer Vorurteile anderer Menschen Nachteile erlitten. Es verpflichte private Unternehmen aber gerade nicht dazu, auf eigene Kosten umfassende Anpassungsleistungen vorzunehmen, um möglichst viele solcher Nachteile zu vermeiden. Insbesondere müsse eine private Klinik nicht auf eigene Rechnung umbauen oder zusätzliche Leistungen finanzieren, um Barrierefreiheit herzustellen.
Daran ändert übrigens auch die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I nichts. Sie verpflichtet Leistungsträger im Gesundheitswesen zwar zur Barrierefreiheit ihrer Gebäude. Der BGH stellte aber klar: Gemeint sind damit staatliche Behörden und Sozialversicherungsträger – nicht private Einrichtungen wie die beklagte Rehaklinik.