GOÄ-Honorare: Streitigkeiten nur noch vor den Landgerichten
Ina ReinschFast unbemerkt ist zu Jahresbeginn eine Regelung in Kraft getreten, die Streitigkeiten über GOÄ-Honorare ausschließlich den Landgerichten zuweist. Ärztinnen und Ärzte benötigen dort einen Anwalt, Prozesse werden teurer und dauern länger. Was tun?
Seit dem 1. Januar 2026 werden Streitigkeiten über privatärztliche Honorarforderungen nach der GOÄ (Gebührenordnung-Ärzte) nur noch vor den Landgerichten verhandelt. Hintergrund ist eine gesetzliche Neuregelung, die alle zivilrechtlichen Streitigkeiten aus Heilbehandlungen grundsätzlich den Landgerichten zuweist.
Streitwert spielt bei GOÄ-Streitigkeiten keine Rolle mehr
Bis Ende 2025 war das anders. Bis dahin kam es für die Frage, ob das Amtsgericht oder das Landgericht für eine GOÄ-Streitigkeit zuständig ist, auf den Streitwert an. Landgerichte waren erst ab einem Streitwert von über 5.000 Euro zuständig. Dies gilt nun für GOÄ-Streitigkeiten nicht mehr. Entscheidend ist allein der medizinische Zusammenhang. Ein Hausarzt muss damit nun eine Forderung in Höhe von beispielsweise 100 Euro vor dem zuständigen Landgericht geltend machen.
Grundsätzlich hat die Zuweisung solcher Streitigkeiten an die Landgerichte durchaus Vorteile: Landgerichte verfügen häufig über spezialisierte Kammern, die fundiertes Wissen im Medizinrecht haben. Das erscheint angesichts der Komplexität der Materie sinnvoll. Die ausschließliche Zuständigkeit dieser Gerichte kann dazu beitragen, dass sich die Qualität der Verfahren zu Honorar- und Behandlungsstreitigkeiten verbessert und es zu einer einheitlicheren Rechtsprechung bei GOÄ-Streitigkeiten kommt, was letztlich zu mehr Rechtssicherheit führt.
Es gibt aber einen entscheidenden Nachteil: Vor Landgerichten besteht Anwaltszwang. Die Parteien können sich also nicht selbst vertreten, sondern müssen sich von einem Anwalt vertreten lassen. Ärztinnen und Ärzte können offene Rechnungen von Privatpatienten daher nicht mehr selbst einklagen. Auch privatärztliche Verrechnungsstellen, die Ansprüche bislang selbst geltend gemacht haben, benötigen einen Rechtsanwalt. Und auch Patienten können sich nicht mehr selbst vertreten. Das führt unweigerlich zu höheren Kosten.
Hinzu kommt, dass Verfahren vor Landgerichten deutlich länger dauern als vor Amtsgerichten, laut Justizstatistik nämlich durchschnittlich 17,5 Monate – vor den Amtsgerichten sind es im Durchschnitt nur 8,8 Monate. Die jetzige Regelung sieht keine besondere Verfahrensvereinfachung vor, etwa für Streitwerte unter 1.000 Euro.
Lohnt sich die Rechtsverfolgung noch?
Die Berufungsinstanz bilden nun die Oberlandesgerichte – das verteuert und verlängert Verfahren, die in die zweite Instanz gehen, nochmals. Hausärztinnen und Hausärzte müssen sich nun die Frage stellen, ob und wie sie den Ausfall geringfügiger Forderungen verfolgen. Das befeuert Überlegungen, Privatpatienten direkt in der Praxis um die Bezahlung ihrer Rechnung zu bitten, etwa durch bargeldlose Zahlung vor Ort. Das gilt ebenso für individuelle Gesundheitsleistungen von gesetzlich versicherten Patienten. Sind Anzahlungen eine Lösung?
Voraussetzung für die Fälligkeit einer Leistung ist grundsätzlich, dass dem Patienten eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt worden ist, die bestimmte Mindestangaben zur Leistungsbeschreibung enthält. Diese Mindestangaben können Ärztinnen und Ärzte erst nach der Behandlung sicher auflisten. Vorschusszahlungen sind rechtlich umstritten und in jedem Fall unzulässig in Notfällen.
So vermeiden Sie einen Honorarstreit
Schließen Sie mit dem Patienten bei IGeL- oder Privatbehandlungen einen rechtsgültigen schriftlichen Behandlungsvertrag. Eine PVS-Einverständniserklärung reicht nicht aus.
Rechnen Sie nur ab, was ordnungsgemäß dokumentiert wurde. Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht erbracht.
Stellen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung.
Zahlt ein Patient nicht, rufen Sie ihn zunächst an, um ihn zu erinnern beziehungsweise nachzufragen.
Schreiben zunächst eine Mahnung, bevor Sie weitere rechtliche Schritte einleiten.