Datenschutz: Lauschangriffe auf Ärzte sind verboten
Judith MeisterNicht nur Ärztinnen und Ärzte sind gegenüber ihren Patienten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Auch umgekehrt gibt es Regeln: Zeichnen Patienten beispielsweise die Gespräche in der Praxis heimlich auf, kann das weitreichende Folgen haben.
Grundsätzlich sollte das Verhältnis zwischen Arzt und Patient von gegenseitigem Vertrauen geprägt sein. In Zeiten, in denen alternative Fakten das Internet fluten und Dr. Google oft recht fragwürdige Diagnosen erstellt, scheinen Patienten aber immer öfter mit einem ungesunden Misstrauen in die Praxis oder in die Klinik zu kommen. Und auch Ärztinnen und Ärzte sind angesichts der zahlreichen Klagen aggressiver Patientenanwälte vorsichtiger geworden.
Um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen, ist die schriftliche Dokumentation aller Gesprächsinhalte nach wie vor der Goldstandard. Sie ist aber mühsam und zeitaufwendig. Insofern stellt sich die Frage, ob es zulässig ist, die Gespräche im Behandlungszimmer – zum Beispiel per Handy – aufzuzeichnen.
Mitschneiden von Gesprächen in der Praxis ist verboten
Grundsätzlich gilt in diesem Zusammenhang: Alles, was nicht explizit erlaubt ist, ist verboten. Und damit auch das heimliche Mitschneiden von Gesprächen im Sprechzimmer. Für Berufsträger verbieten sich solche heimlichen Aufzeichnungen schon, weil sie einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht bedeuten würden. Aber auch Patienten dürfen nicht heimlich das Diktiergerät am Handy aktivieren und die vertraulichen Gespräche im Behandlungszimmer aufnehmen. Tun sie es doch, verletzen sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes. Hierzu gehört auch das Recht am gesprochenen Wort. Es besagt, dass jedermann grundsätzlich selbst bestimmen darf, ob seine Worte einzig seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen.
Auch die Entscheidung, ob und wer das in einem nicht öffentlichen Raum Gesagte aufnehmen darf und wem etwaige Aufnahmen vorgespielt werden dürfen, obliegt dem Redner selbst.
Ein Patient, der ein Gespräch mit seinem Arzt ohne dessen Plazet mitschneidet, handelt daher rechtswidrig. Die Folge: Die Aufnahmen sind als Beweismittel vor Gericht nicht verwertbar (BGH, Urteil vom 18.02.2003, Az. XI ZR 165/02). Zudem macht sich der Patient durch dieses Verhalten strafbar. Will ein Patient ein Gespräch mitschneiden – und sei es nur als Gedankenstütze, etwa im Rahmen der Aufklärung – ist dies also nur rechtens, wenn der Arzt oder die Ärztin sich damit einverstanden erklärt. Eine solche Einwilligung zu verweigern, kann Störgefühle hervorrufen (Hat der Arzt etwas zu verbergen?) und will daher wohl überlegt sein. Dennoch ist es ratsam, die Patienten auch in solchen Konstellationen auf mögliche negative Folgen hinzuweisen.
Angekündigte Aufzeichnungen können auch problematisch sein
Zum einen agieren die meisten Menschen nicht mehr authentisch, wenn sie wissen, dass ein Gespräch aufgezeichnet wird. Das kann sich negativ auf das Gespräch und das Verhältnis zwischen Arzt und Patient auswirken. Zum anderen warnen Verbraucherschützer generell davor, Aufzeichnungen über gesundheitliche Belange auf Handys oder anderen vernetzten Geräten zu speichern. Denn spätestens wenn die Daten in der Cloud landen, sind dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Und das kann niemand wollen.
Datenschutz in eigener Sache
Vertrauensvolle Gespräche in der Arztpraxis dürfen nur mit der expliziten Erlaubnis beider Parteien aufgenommen werden. Ein solches Vorgehen ist aber selbst dann kritisch, wenn besagte Einwilligungen vorliegen. Das gilt zumindest dann, wenn der Patient die Aufnahmefunktion seines Handys nutzt. Der Grund: Bei vielen mobilen Endgeräten werden Audiodateien inzwischen nicht mehr nur auf dem Gerät gesichert, sondern automatisch auch auf einen externen Speicher verschoben. Das kann zum Sicherheitsrisiko werden. Denn sind die Daten erst einmal in der Cloud, ist es denkbar, dass sich Hacker Zugriff darauf verschaffen.