Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Die Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH) ist in Deutschland die beliebteste Gesellschaftsform. Längst setzen nicht nur klassischen Gewerbetreibende, etwa Bauunternehmern oder Handwerker, auf diese Organisationsform. Auch nichtärztliche Freiberufler wie Steuerberater und Rechtsanwälte schließen sich immer öfter im Rahmen einer GmbH zusammen. In der Ärzteschaft hingegen ist das Modell noch vergleichsweise selten, und das, obwohl die GmbH nun schon seit etlichen Jahren ausdrücklich auch ihnen offensteht.

Auf den ersten Blick verwundert das, schließlich dürfte den meisten Niedergelassenen sehr daran gelegen sein, ihre vielfältigen Haftungsrisiken auf ein Minimum zu reduzieren. Was also ist der Grund, dass viele Ärzte noch immer als Einzelunternehmer oder im Rahmen von Personengesellschaften arbeiten?

Aufwendige Gründung

Ein Grund dürfte zunächst die – im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen – recht aufwendige Gründung sein.  Da sich die Haftung bei einer GmbH grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, fordert das Gesetz, dass eine GmbH über ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro verfügen muss. Bei der Gründung der GmbH muss davon mindestens die Hälfte als Bareinlage vorhanden sein. Den Rest des Stammkapitals können die Gründer als „Sacheinlagen“ erbringen. Das allerdings ist kompliziert: Ärzte müssen ihre Bewertung der Sacheinlagen sorgfältig begründen und dem Registergericht zur Prüfung vorlegen. Zudem müssen bestimmte Daten ins Handelsregister eingetragen werden, allen voran die Gesellschafter, Geschäftsführer und der Sitz der Gesellschaft.

Ein weiteres Argument gegen die Ärzte-GmbH ist, dass eine persönliche Haftung der Gesellschafter zwar deutlich erschwert, aber keinesfalls unmöglich ist. Zwar haften die Gesellschafter einer GmbH nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Wird jedoch ein Arzt, der für die GmbH arbeitet, wegen eines Behandlungsfehlers verklagt und verurteilt, bleibt es bei dessen unbeschränkter persönlicher Haftung.

Aus steuerlicher Hinsicht ist zu beachten, dass eine Ärzte-GmbH immer der Gewerbesteuerpflicht unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn ausschließlich Freiberufler in ihr tätig sind.

Schwierige Abrechnung

Das Hauptargument, das gegen eine GmbH spricht, ist jedoch, dass die Abrechnung noch immer vergleichsweise komplex ist. Das früher sehr verbreitete Problem, dass eine GmbH von den privaten Versicherungen die von ihr gestellten GOÄ-Rechnungen nicht bezahlt bekam, scheint sich zwar entspannt zu haben. Zumindest ein MVZ kann als GmbH an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, das hat das BSG im Jahr 2012 entschieden. Nach Angaben des Erftstädter Steuerberaters Holger Wendland erfolgt die Erstattung „in der Regel, wenn auch nicht immer.“ Wichtig sei aber nach wie vor, dass der Versicherte im Behandlungsvertrag mit der GmbH eine Abtretung der GOÄ-Rechnung unterschreibt. Sonst bleibt es dabei, dass die privaten Krankenversicherer laut ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen das Geld nur an den Versicherten, nicht aber an die GmbH auszahlen dürfen – und sich der Abrechnungsprozess dadurch extrem verschleppt.