Sprachführer für Erben und Erblasser – die 15 wichtigsten Begriffe
Klaus MorgensternBeim Erben und Vererben kommen juristische Begriffe ins Spiel, deren Bedeutung nicht jedermann auf Anhieb einleuchtet. Ein Überblick über die 15 wichtigsten Begriffe.
Wissen Sie, was ein Nacherbenfeststellungsbeschluss ist oder wie eine Vorerbenbefreiungsregelung funktioniert? Muss man auch nicht unbedingt wissen. Dafür gibt es Juristen, die mit Vorliebe solche Begriffe in ihren fachlichen Disput einbinden. Ein paar Grundbegriffe rund ums Erben und Vererben sollte jeder dennoch kennen, weil jeder irgendwann auch in die Rolle des Erben oder Erblassers gerät. Dann ist es gut, wenn man mit den häufig auftretenden Begriffen etwas anfangen kann. Nicht selten werden schon einfache Dinge vermischt, wie das zum Beispiel mit den scheinbar klaren Begriffen Nachlass und Erbe immer wieder geschieht, wenn sie als Synonyme verstanden werden.
Nachlass
Zum Nachlass zählen alle Vermögenswerte und Schulden, die ein Verstorbener hinterlässt. Das können Bankguthaben, Wertpapiere oder Immobilien sein. Aber auch Kunstwerke, Schmuck oder Möbel, ja sogar der gesamte Hausrat gehören dazu. Doch damit nicht genug: Auch Rechte des Verstorbenen, wie zum Beispiel der Anspruch auf die hinterlegte Mietkaution oder offene Geldforderungen sind Teil des Nachlasses. Umgekehrt betrifft das natürlich auch Schulden: unbezahlte Rechnungen, noch laufende Kredite, ja selbst Steuerschulden können darunter sein.
Erbe
Juristisch ist mit Erbe die Person benannt, die den Nachlass erhält. Umgangssprachlich meinen viele damit aber auch den Anteil am Nachlass, der von Todes wegen den Besitzer wechselt, oft auch mit Erbschaft bezeichnet. Aber auch Letzteres würden die Juristen bekriteln: In ihrem Verständnis meint Erbschaft die Rechtsstellung des Erben.
Erbquote
Sie zeigt an, wie groß der Anteil eines Erben am gesamten Nachlass ist. Meist als Bruch geschrieben oder auch als Prozentzahl. Die Erbquote ergibt sich, wenn der Erblasser nichts geregelt hat, aus der gesetzlichen Erbfolge. Diese muss aber nicht immer mit seinen Vorstellungen übereinstimmen. Daher ist es ratsam, zu Lebzeiten Verfügungen zu treffen, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll.
Testament
Diese Verfügungen lassen sich entweder mit einem Testament treffen oder in einem Erbvertrag festlegen. Ein Testament stellt eine einseitige Verfügung dar, mit der bestimmt wird, wer nach dem Tod erben soll. Es kann von einer einzelnen Person (Einzeltestament) oder auch gemeinsam mit dem Partner errichtet werden (Ehegattentestament). Ein Testament lässt sich jederzeit ändern oder widerrufen. Wichtig dabei: Es muss immer klar erkennbar sein, welche Fassung gilt. Bei den Anordnungen im Testament ist der künftige Erblasser frei. Er bestimmt die Erben, die Verteilung des Vermögens und unter Umständen die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Für die Form gibt es zwei Möglichkeiten: entweder komplett handschriftlich – ein ausgedrucktes und nur unterschriebenes Testament ist ungültig – oder notariell beurkundet.
Erbvertrag
Ein Erbvertrag dagegen ist ein vertraglich bindendes Abkommen, in dem mindestens zwei Personen Regelungen für ihren Nachlass treffen. Das können die Ehepartner oder andere Personen mit enger Bindung sein. Der Vertrag wird vor einem Notar geschlossen. Anders als beim Testament ist eine einseitige Änderung nicht möglich, sondern nur mit Zustimmung aller Vertragspartner. In einem solchen Vertrag können auch Gegenleistungen mit aufgenommen werden, zum Beispiel die Verpflichtung zur Pflege, wenn der Erblasser in höherem Alter Unterstützung Dritter benötigt.
Gesetzliche Erbfolge
Liegt weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor, dann gilt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge. „Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und hat das Ziel, das Erbe möglichst nahe an den familiären Beziehungen auszurichten. Dazu werden die Verwandten in abgestufte Ordnungen eingeteilt“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Herbert Buschkühle, Geschäftsführender Gesellschafter der PKF WMS Tax & Legal GmbH & Co. KG in Osnabrück. Die erste Ordnung sind die „Abkömmlinge“, also Kinder, Enkel und Urenkel. In der Ordnung erben die näheren Verwandten zuerst. Sind also die Kinder noch am Leben, gehen die Enkel leer aus.
Gibt es keine Erben erster Ordnung, kommen die Eltern und deren Abkömmlinge zum Zuge (2. Ordnung). Leben beide Eltern zum Beispiel noch, erhalten beide je die Hälfte der Erbmasse. Ist ein Elternteil verstorben, übernehmen dessen Kinder, also die Geschwister des Erblassers, dessen Anteil.
Zur 3. Ordnung gehören Großeltern, Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins. Damit ist der Reigen noch nicht beendet, aber dass Erben der 4. und 5. Ordnung, also noch weiter entfernte Verwandte erben, ist in der Praxis eher selten. Sehr oft dagegen zählt ein Ehegatte mit zum Kreis der Erben. „Dessen Anteil hängt davon ab, welche Verwandten als Erben mit in Frage kommen. Sind Kinder erbberechtigt, erhält die überlebende Ehefrau zum Beispiel die Hälfte. Die andere wird auf die Kinder aufgeteilt“, rechnet Buschkühle vor.
Vermächtnis
Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser im Testament oder Erbvertrag einzelne Vermögensgegenstände Personen zuteilen, ohne dass diese dadurch Erbe werden müssen. „Während ein Erbe immer ein sogenannter Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen ist, also einen Anteil an allem bekommt, erhält der Vermächtnisnehmer nur diesen aufgeführten Vermögensgegenstand. Er hat gegenüber den Erben einen Anspruch auf Herausgabe des vermachten Gegenstands“, erklärt Michael Löbbel, CFP®, CFEP® und Vermögensbetreuer beim Vermögensverwalter Spiekermann & CO AG in Osnabrück.
Erbengemeinschaften
Mit Vermächtnissen kann die Bildung von Erbengemeinschaften verhindert werden. Diese entstehen immer dann, wenn mehrere Erben im Spiel sind. Sie müssen gemeinsam den Nachlass verwalten und aufteilen. Keiner von ihnen kann allein über einzelne Nachlassgegenstände entscheiden. Das macht Erbengemeinschaft immer auch für Streit anfällig, wenn sich die Erben zum Beispiel nicht einig werden, ob das Elternhaus nun verkauft oder selbst weitergenutzt werden soll.
Testamentsvollstrecker
Unnötige Auseinandersetzungen zwischen den Erben kann auch ein Testamentsvollstrecker verhindern. Diese vom Erblasser im Testament benannte Person setzt seinen Willen um, verwaltet den Nachlass, begleicht noch bestehende Schulden, setzt Vermächtnisse um und teilt das Erbe nach den Vorgaben im Testament oder Erbvertrag auf. Der Testamentsvollstrecker handelt dabei eigenständig und ist nicht an Weisungen der Erben gebunden.
Enterbung und Pflichtteil
Enterbung, also der Ausschluss einer Person von der gesetzlichen Erbfolge, ist nur in sehr engen Grenzen möglich. Der Pflichtteil, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, steht den betroffenen Erben in den meisten Fällen nämlich dennoch zu. Nur bei schwersten Verfehlungen, also zum Beispiel Straftaten gegen den Erblasser, ist auch eine Entziehung des Pflichtteils möglich.
„Den Anspruch auf den Pflichtteil unterschätzen Erblasser häufig bei der Planung der Vermögensnachfolge. Selbst wenn sich der Sohn jahrzehntelang nicht mehr bei den Eltern hat blicken lassen, steht ihm der Pflichtteil zu. Er kann ihn aber nur in Geld beanspruchen, eine Mitsprache bei der Verwendung der Vermögensgegenstände gibt es nicht“, fügt Vermögensbetreuer Michael Löbbel hinzu. Er könne nur jedem bei der Erstellung des Testaments raten, die Pflichtteilsansprüche im Auge zu behalten.
Nachlassgericht
Aber auch die Erben müssen einige Regeln beachten. So führt in den allermeisten Fällen kein Weg am Nachlassgericht vorbei, jene Abteilung der Amtsgerichte, die für erbrechtliche Angelegenheiten zuständig ist, also zum Beispiel für die Testamentseröffnung, die Erteilung von Erbscheinen und die Entgegennahme von Erbausschlagungen.
Erbschein
Der Erbschein belegt offiziell, wer Erbe einer verstorbenen Person geworden ist und wie hoch dessen Erbteil ist. Damit können Erben ihren Anspruch zum Beispiel gegenüber Banken nachweisen, die Konten des Verstorbenen führen.
Ausschlagung
Wenn beim Erbe Schulden das Vermögen überwiegen, bleibt den Erben immerhin der Ausweg, das Erbe auszuschlagen. Eine solche Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls beim zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Dabei gibt es keine halben Sachen, sie schließt alle Rechte am Nachlass ein, also auch den Pflichtteil.
Vorsorgevollmacht
Einen Rat hat Vermögensexperte Löbbel noch an alle, die sich Gedanken über ihr Testament machen: „Denken Sie auch gleich an eine Vorsorgevollmacht, die ist nicht minder wichtig. Keiner stellt es sich gern vor, aber durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit kann es dazu kommen, dass Sie nicht mehr selbst für sich entscheiden können. Daher sollte jeder vorausschauend mit einer solchen Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson benennen, die auch in Vermögensangelegenheiten entscheiden kann.“
Feinheiten des Erbrechts
Juristen haben einen Faible fürs Feinziselierte. Da kommen auch schon mal Wortungetüme zustande. Für Laien sollte dann gelten: Gut, wenn man schon mal davon gehört hat, aber es bleibt die Domäne der Fachleute. Eine kleine Auswahl solcher begrifflicher Feinheiten.
Ausschlagungsfristerstreckung.
Um ein Erbe auszuschlagen, steht in der Regel eine Frist von sechs Wochen zur Verfügung. Die Ausschlagungsfristerstreckung bezeichnet die Möglichkeit, diesen Zeitraum zu verlängern.Erbschaftsschenkungsüberschneidung.
Es kann vorkommen, dass jemand schon vor der Erbschaft eine Schenkung erhalten hat und beides zeitlich und steuerlich ineinandergreift, Freibeträge sich also überschneiden.Güterstandsschaukelgestaltung.
Gestaltungsmodell mit mehrfachem Wechsel des ehelichen Güterstandes, typischerweise von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung und anschließend wieder zurück zur Zugewinngemeinschaft.Höfeordnungserbfolgeregelung.
Spezielles Gesetz, das regelt, wie landwirtschaftliche Betriebe vererbt werden, damit diese als wirtschaftliche Einheit erhalten bleiben und nicht durch Aufteilung zerschlagen werden.Vermächtnisnehmerauswahlrecht.
Der Erblasser legt selbst nicht fest, wer ein Vermächtnis bekommt, sondern beauftragt damit eine andere Person. Beispiel: Ein wertvolles Buch soll an einen Enkel gehen. Der Sohn entscheidet im Erbfall, welcher Enkel es am Ende bekommt.