Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Ein paar Zahlen vorweg. Im Jahr 2021 wurden in Deutschland durch richterlichen Beschluss rund 142.800 Ehen geschieden. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, ist die Zahl der Scheidungen gegenüber 2020 um knapp 1.100 oder 0,7 Prozent gesunken. Bereits im Vorjahr war sie um 3,5 Prozent zurückgegangen. Im Vergleich: Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gaben sich im Jahr 2021 rund 357.799 Paare in Deutschland da Ja-Wort. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden weitaus weniger Ehen geschlossen. Nach einem Rückgang von 10,3 Prozent im Jahr 2020 ist die Zahl im zweiten Pandemiejahr noch einmal um 4,2 Prozent gesunken. Die durchschnittliche Ehedauer bis zur Scheidung betrug zuletzt 14,8 Jahre.

Was haben die Dauer der Ehe und die durchschnittliche Scheidungsquote jetzt mit dem wirtschaftlichen Alltag von niedergelassenen Ärzten und Medizinern in Führungspositionen zu tun? Nun, eine ganze Menge, denn bei einer familienrechtlichen Sondersituation wie einer Scheidung steht schnell das aufgebaute Vermögen zur Disposition. Im Scheidungsfalle drohen schließlich beispielsweise hohe Forderungen des (ehemaligen) Ehepartners auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhalt. Das bezieht sich auf das private und unternehmerische Vermögen.

Vermögen im Scheidungsfalle bestmöglich schützen

Das bedeutet: Auch wenn die Ehe mit Romantik verbunden ist (und Ehen glücklicherweise in der Mehrheit tatsächlich halten), sollten Mediziner nach Strategien suchen, ihr Vermögen im Falle eines Falles bestmöglich zu schützen. Das gilt für die private und unternehmerische Sphäre gleichermaßen. Zur Einordnung: Eine Einzelpraxis wird üblicherweise als Einzelunternehmen betrieben. Ebenso verhält es sich bei Praxisgemeinschaften. Hier wird jede an der Praxisgemeinschaft beteiligte Praxis einzeln geführt. Möglich ist unter Umständen auch die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der Einzelunternehmer hat die Verfügungsgewalt über sein gesamtes Betriebsvermögen, zu dem häufig auch eine Praxisimmobilie gehören und vielleicht auch andere Vermögenswerte wie Wertpapiere und Sachwerte in Form von Kfz. Und wenn es zur Scheidung kommt, unterfällt dieses Vermögen der Aufteilung, sofern keine anderen Regelungen getroffen worden sind.

Ohne notariellen Ehevertrag gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Kurz gesagt: Zur unternehmerischen und privaten Asset Protection ist es beinahe zwingend notwendig, einen Ehevertrag zu errichten und diesen professionell zu gestalten. Wer keinen notariellen Ehevertrag abgeschlossen hat, lebt automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Dabei bleiben die Güter der Partner während der Ehe getrennt, jedoch wird ein Zugewinnausgleich insbesondere durchgeführt, wenn ein Partner stirbt oder die Ehe geschieden wird.

Im Gesetz (§ 1363 Abs. 2 BGB) heißt es dazu: „Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.“

Individuelle güterrechtliche Vereinbarung treffen

Das bedeutet, dass das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen so unter den Ehegatten auszugleichen ist, dass jedem im Ergebnis die Hälfte davon zukommt. Und das bezieht sich eben grundsätzlich auch auf das Betriebsvermögen, denn es droht im Scheidungsfall nach dem Gesetz ein Ausgleich des während der Ehe entstandenen Wertzuwachses eines Unternehmens in bar. Was das in der Praxis heißt, kann jeder niedergelassene Arzt selbst schnell errechnen.

Für niedergelassene Ärzte kann es also ratsam sein, eine güterrechtliche Vereinbarung zu treffen, die das Unternehmen schützt, aber zugleich nicht den anderen Ehegatten benachteiligt. Selbst der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist in vielen Fällen geeignet, im Falle der Beendigung der Ehe durch Scheidung einen befriedigenden Vermögensausgleich herzustellen. Die Regelungen lassen sich individuell modifizieren, etwa in Form eines Interessenausgleiches, der Unternehmensanteile aus dem Zugewinnausgleich herausnimmt. Gleichzeitig sollte der Ehevertrag fair und so gestaltet sein, dass die Versorgung des anderen Ehegatten sichergestellt ist.

*Die Autorin; Dr. Simone Uhlig ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Familienrecht bei der Rechtsanwaltskanzlei 4L Legal in Karlsruhe.