Bundesverfassungsgericht bestätigt: Heilpraktiker dürfen keine Eigenbluttherapie durchführen
Judith MeisterDas Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Verfassungsbeschwerde einer Heilpraktikerin abgewiesen und den Arztvorbehalt für nichthomöopathische Eigenbluttherapien bestätigt. Die Folgen für Heilpraktiker sind weitreichend.
Bereits über den therapeutischen Nutzen oder Unnutzen der nativen Eigenbluttherapie lässt sich trefflich streiten. In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ging es allerdings nicht um die medizinische Wirksamkeit der Behandlung, sondern um die Frage, wer die dafür erforderliche Blutentnahme vornehmen darf – und wer dazu nicht befugt ist.
In dem verhandelten Fall hatte eine Heilpraktikerin Verfassungsbeschwerde erhoben, weil ihr entsprechende Tätigkeiten untersagt worden waren.
Die Frau bot in ihrer Praxis zuvor Eigenblutbehandlungen an. Dafür entnahm sie ihren Patienten Blut und injizierte es ihnen anschließend entweder unverändert oder vermischt mit Fertigarzneimitteln. Darüber hinaus bot sie eine Eigenserumtherapie an, bei der aus dem entnommenen Blut zunächst Serum abgetrennt und anschließend wieder injiziert wurde.
Wo Blut entnommen wird, darf der Gesetzgeber auf ein hohes Schutzniveau setzen
Die Aufsichtsbehörde untersagte der Frau dieses Vorgehen. Insbesondere verbot sie ihr, weiterhin Blutentnahmen durchzuführen. Dabei berief sie sich auf § 69 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in Verbindung mit § 64 Abs. 3 AMG: Blutentnahmen stünden unter dem Arztvorbehalt nach § 7 Abs. 2 Transfusionsgesetz (TFG). Zwar gebe es eine Ausnahme für homöopathische Eigenblutprodukte nach § 28 TFG a.F. Diese aber sei hier nicht einschlägig, so dass die Frau die Entnahmen zu unterlassen habe.
Die Frau sah sich durch den Bescheid in ihren Grundrechten verletzt. Ihre Verfassungsbeschwerde blieb jedoch ohne Erfolg.
Ausbildung von Heilpraktikern ist nicht mit einem Medizinstudium vergleichbar
Zwar räumten die Karlsruher Richterinnen und Richter ein, dass das Verbot einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin darstelle. Der Arztvorbehalt verbietet Heilpraktikern nämlich nicht nur die Blutentnahme selbst, sondern erschwert auch die Herstellung und Anwendung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte erheblich.
Verfassungswidrig sei der Eingriff jedoch nicht. Der Arztvorbehalt diene dem Schutz von Spendern und Empfängern, der sicheren Gewinnung und Verarbeitung von Blut sowie der Sicherheit von Blutprodukten. Darin läge ein legitimer Zweck.
Dass es sich um Eigenblut handelt – also um Blut, das derselben Person wieder injiziert wird, der es zuvor entnommen wurde –, ändere an dieser Wertung nichts, so das Gericht in seiner Begründung. Auch die Entnahme und anschließende Rückübertragung des eigenen Blutes könne Gesundheitsrisiken bergen.
Dass die Frau über eine – nicht weiter konkretisierte – Zusatzqualifikation für Heilpraktiker verfüge, sei ebenfalls nicht ausschlaggebend. Denn die Anforderungen an den Zugang zum Heilpraktikerberuf bleiben deutlich hinter denen einer umfassenden ärztlichen Ausbildung zurück (BVerfG, Az. 1 BvR 2324/24).
Die Durchführung von nichthomöopathischen Eigenbluttherapien, die eine Blutentnahme erfordern, bleibt damit weiterhin der Ärzteschaft vorbehalten.