Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Im ersten Stock der Hausarzt, im Parterre die Apotheke. Der HNO-Arzt rechts vom Aufzug, der Hörgeräteakustiker links davon: Ärzte suchen seit jeher die räumliche Nähe zu Heil- und Hilfsmittelerbringern und umgekehrt. Grundsätzlich ist das nicht zu beanstanden. Problematisch wird es jedoch, wenn Ärzte mit nicht ärztlichen Leistungserbringern echte geschäftliche Verbindungen eingehen – etwa, indem sie einem Heil- und Hilfsmittelerbringer Räumlichkeiten in ihrer Praxis überlassen.

Zu viel Nähe birgt juristische Risiken

So entschied der Bundesgerichtshof bereits vor einigen Jahren: Ein Arzt, der einem Unternehmen in seiner Praxis für die Tätigkeit eines Orthopädietechnikers einen Raum überlässt und per Hinweisschild den Weg zu diesen Raum weist, spricht gegenüber seinen Patienten eine unzulässige Empfehlung aus, die dem Berufsrecht widerspricht (Az. I ZR 46/15).

Doch nicht nur Empfehlungen sieht das Berufsrecht kritisch. Ärzte sollten auch peinlich darauf achten, dass ihnen keine wirtschaftlichen Vorteile im Zusammenhang mit der Abgabe von Heil- und Hilfsmitteln entstehen.

Konkret normiert § 31 MBO-Ä:

„Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Sie dürfen ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzte, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen.“

Damit ist die Möglichkeit, mit nicht-ärztlichen Dienstleistern zu kooperieren, deutlich eingeschränkt – aber keineswegs unmöglich gemacht.

Mit Augenmaß agieren – und einen Juristen fragen

Selbst eine wirtschaftliche Verflechtung ist im bestimmten Rahmen möglich: So kann sich ein Arzt durchaus als Gesellschafter an einer Apotheke oder einem Sanitätshaus beteiligen und somit an deren Gewinnen und Verlusten partizipieren. In einer solchen Konstellation ist aber zwingend darauf zu achten, dass der Arzt neutral bleibt, keine Empfehlungen ausspricht und die sonstigen (berufs)-rechtlichen Vorgaben einhält.

Um die Risiken zu minimieren, ist interessierten Ärzten daher dringen zu raten, Kooperationsverträge mit Heil- und Hilfsmittelerbringern durch einen spezialisierten Juristen aufsetzen zu lassen und/oder das Vorhaben im Vorfeld mit der Kammer abzustimmen.