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Recht

Ein gesetzlich versicherter Patient möchte zur privaten Krankenversicherung wechseln und benötigt daher seine Gesundheitsakte. Er bittet seine Kasse daher, ihm die entsprechenden Daten an seine private E-Mailadresse zu senden. Eigentlich ein Standardvorgang. Doch es kam anders. Die Kasse versendete die Akte nicht nur unverschlüsselt, sondern schickte die Mail auch noch an eine falsche Adresse.

Daten per Post an die falsche Adresse geschickt

Als der Fehler ans Licht kam, schickte die Kasse die Gesundheitsakte per Post an ihren (Noch)-Kunden. Dieser hatte inzwischen schon mehrfach seinen Sachbearbeiter kontaktiert und ihm geschildert, wie sehr er darunter leide, den Verbleib seiner Gesundheitsdaten nicht zu kennen. Doch auch eine Entschuldigung seitens der Kasse sowie die Zusicherung, sich um den Fall zu kümmern, halfen nichts.

Der angehende Privatpatient verklagte seine Kasse wenig später auf 15.000 Euro Schadenersatz für die „seelische Belastung angesichts des unsicheren Verbleibs seiner Daten“. Die Kasse wies die Forderung zurück, bot allerdings an, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 500 Euro zu zahlen. Das wiederum lehnte der Kunde ab. Der Fall wurde streitig.

Datenverlust kann auf die Psyche schlagen

Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf erzielte der Patient zumindest einen Teilerfolg. Das Gericht bestätigte zunächst, dass die Kasse durch den Versand der Akte an die falsche Adresse einen Datenschutzverstoß begangen habe und Schadenersatz zahlen müsse. Denn nach der Datenschutzgrundverordnung ist die Übermittlung von Daten nur rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt.

Eine solche Einwilligung lag im konkreten Fall jedoch nur für den Versand der Gesundheitsakte an die Adresse des Versicherten vor. Der Versand an ein fremdes Postfach war davon hingegen nicht gedeckt.

Unbeanstandet ließ das Gericht jedoch den unverschlüsselten Versand der Daten. Denn durch seine Anfrage habe er der Kasse signalisiert, dass er die Übersendung seiner Gesundheitsakte in E-Mail-Form wünsche. Da er keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen angemahnt habe, habe er damit rechnen müssen, dass die Kasse seinem Wunsch entsprechend agiere. Damit habe er eine Einwilligung in die unverschlüsselte Übersendung der Krankenakte erteilt.

Mit seiner Forderung nach 15.000 Euro Schadenersatz konnte sich der Kläger daher nicht durchsetzen. Für seine seelischen Belastungen infolge der Ungewissheit gestand ihm das Gericht einen Schadenersatzanspruch von 2.000 Euro zu, den die Kasse zu zahlen hat (OLG Düsseldorf, Az. 16 U 275/20).