Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Medizinrecht

Der vorliegende Fall betrifft einen Hausarzt in ländlicher Region. Hier hatten sich einige Zeit vor dem Schadenereignis zwei Hausärzte aus Altersgründen zur Ruhe gesetzt, ohne einen Nachfolger für ihre Praxis gefunden zu haben. Eine weitere hausärztlich tätige Kollegin fiel in dieser Situation ein halbes Jahr krankheitsbedingt aus. Diese hatte zuvor auch das Seniorenheim des Ortes betreut. Zum Ende des Winters herrschte „Grippezeit“. Für die praktizierenden Ärzte vor Ort bahnte sich daraufhin eine kaum mehr beherrschbare Situation an.

 Folgen regionaler hausärztlicher Unterversorgung

Auch auf unseren Hausarzt kam eine erhebliche Mehrbelastung zu. Er verzeichnete im Vergleich zum gleichen Quartal des Vorjahres einen Fallzahlzuwachs von rund 300 Patienten. In der Woche, in der sich der hier beschriebene Schadenfall ereignete, fanden sich im Durchschnitt zur Vor- und Nachmittagssprechstunde eines Tages insgesamt über die bereits vergebenen Termine hinaus rund 40 Patienten zusätzlich ein.

Überdies suchte natürlich das nunmehr „verwaiste“ Seniorenheim, dessen betreuende Ärztin sich selbst im Krankenstand befand, dringend nach einem Ersatz. Nachdem bereits Nachfragen bei den weiteren verbliebenen Hausärzten in der Region unter Hinweis auf mangelnde Kapazitäten abgelehnt worden waren, erklärte sich unser Hausarzt trotz schon bestehender Belastung über das Limit hinaus bereit, in dieser Notsituation einzuspringen.

Seine Zusage erfolgte allerdings unter der Prämisse, selbst aus Kapazitätsgründen nur eine absolute Basisbetreuung leisten zu können. Insbesondere könne er keine Routinevisiten wahrnehmen und Hausbesuche nur in äußersten Notfällen vornehmen.

Haftungsrelevanter Sachverhalt

Kurze Zeit später wurde er über die Erkrankung einer Bewohnerin informiert, die bereits seit Längerem in dem Seniorenheim lebte. Er kannte die alte Dame, die unter Demenz litt und rollstuhlpflichtig war, bereits aus zwei Vorkontakten bzw. einem Hausbesuch wegen anderweitiger Erkrankungen. Im konkreten Fall wurde ihm seitens der Pflegekräfte jedoch mitgeteilt, die Patientin leide nunmehr unter starkem Husten und Fieber. Es wurde die Frage nach einem Antibiotikum gestellt. Er stellte, da er durch den Patientenansturm in seiner Praxis an diesem Tag wieder extrem belastet war, die Ferndiagnose Bronchitis und Fieber und entschloss sich, ohne die Patientin gesehen zu haben, ein Antibiotikum zu verordnen.

Am folgenden Tag erhielt er die Mitteilung, dass die Patientin sehr geschwächt sei und kaum essen und trinken wolle. Mit seinem vollen Wartezimmer konfrontiert, riet er zur Geduld, um die Wirkung des Antibiotikums zunächst abzuwarten. Die Patientin entwickelte eine schwere Lungenentzündung und verstarb kurze Zeit später an den Folgen eines Schlaganfalls. 

Rechtliche Beurteilung

Vorliegend ist von einer unterlassenen Befunderhebung mit der Folge einer Beweislastumkehr auszugehen. Als sich der Hausarzt dem Seniorenheim zur Verfügung stellte und in der konkreten Situation die Behandlung durch telefonische Beratung und die Verordnung eines Antibiotikums übernahm, kam ein Behandlungsvertrag zwischen der Patientin und ihm zustande. Hier konnte er sich nicht darauf berufen, nur eine „Basisversorgung“, aus welchen Gründen auch immer, leisten zu können. Notfalls hätte er unverzüglich mitteilen müssen, zur medizinischen Versorgung im konkreten Fall nicht in der Lage zu sein, um die Patientin dann an einen Fachkollegen, den Notarzt oder das nächste Krankenhaus zu verweisen.

Übernimmt er die Behandlung, wie im vorliegenden Fall durch Wertung der Symptome und Verordnung eines Medikaments, muss er diese auch entsprechend der medizinischen Standards durchführen. Damit schuldet er der Patientin eine fachgerechte, dem wissenschaftlichen Stand entsprechende Behandlung. Er hat entsprechend den anerkannten und gesicherten Qualitätsstandards medizinischer Wissenschaft zu diagnostizieren, den Patienten zu beraten und zu therapieren. Er muss die Maßnahmen ergreifen, die von einem aufmerksamen und gewissenhaften Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden. Diese Fragen richten sich allein nach medizinischen Maßstäben. (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Auflage 2006, RZ. 3). Eine abgespeckte Pflichtenübernahme ist insoweit unzulässig.

Hier ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass eine zu fordernde individuelle ärztliche Behandlung und Beratung nicht ausschließlich über Print- bzw. Kommunikationsmedien ohne jeden persönlichen Kontakt zum Patienten durchgeführt werden darf (Fernbehandlung).

Seine Diagnose stellte er allein auf der Grundlage der Wahrnehmungen des Pflegepersonals, ohne die Patientin in Augenschein genommen und persönlich untersucht zu haben. Aufgrund dieser unterlassenen Befundung hätte er den Beweis dafür zu erbringen, dass die schweren Gesundheitsschäden auch ohne sein Zutun zur Entstehung gelangt wären. Dieser Nachweis ist vorliegend jedoch nicht zu führen.

Es ist daher von der Haftung des Hausarztes gegenüber den Hinterbliebenen sowie den Sozialversicherungsträgern auszugehen. Der zu ersetzende Schaden umfasst ein Schmerzensgeld sowie insbesondere Beerdigungs- und Heilbehandlungskosten und liegt damit im fünfstelligen Bereich.

Selbstverständlich hätte ein Hausarzt in einer normalen Belastungssituation anders reagiert. Selbstverständlich wäre dies auch zu fordern gewesen. Die eigentliche Fragestellung in der vorliegenden Angelegenheit ist allerdings, was im Falle von Ärztemangel insbesondere in ländlichen Gebieten und damit einhergehender medizinischer Unterversorgung zu tun ist. Wie gehen die Institutionen hiermit um, wie wirken sie dieser fortschreitenden Entwicklung entgegen? 

Fazit

Abgesehen von einer echten Notfallsituation, die keine Überweisung bzw. Einweisung mehr ermöglicht, ist allen von einer regionalen Unterversorgung betroffenen Ärzten im Ergebnis zu empfehlen, keine Verpflichtungen zu übernehmen, die sie nicht erfüllen können. Denn Überlastungen infolge regionaler Engpässe schützen nicht vor zivil- und strafrechtlicher Haftung.