Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Medizinrecht

Halbgötter in Weiß gibt es schon lange nicht mehr. Seit Jahrzehnten begegnen Ärzte ihren Patienten auf Augenhöhe, wann immer dies möglich ist. Dies entspricht dem Leitbild des mündigen Patienten, der (nach umfassender Aufklärung) selbstbestimmt entscheiden soll, welche Heilbehandlung er wünscht und welche nicht.

Doch wo endet diese Selbstbestimmung? Und wo beginnt die Pflicht, einem aufgeklärten Patienten eine von diesem ausdrücklich gewünschte Behandlung zu verweigern? Dies Entscheidung ist im Einzelfall schwierig, wie der vorliegende Sachverhalt beweist.

Der schwierige Umgang mit schwierigen Patienten

Eine anspruchsvolle Patientin suchte einen Zahnarzt auf, um Kronen im Seitenzahnbereich erneuern zu lassen, die ein Kollege eingesetzt hatte. Zugleich äußerte sie den Wunsch nach einer Sanierung ihrer Frontzähne. Dieses Ansinnen lehnte der (neue) Zahnarzt zunächst ab, da die Patientin Probleme mit dem Kiefergelenk hatte. Es sei geboten, eine solche craniomandibuläre Dysfunktion zunächst mit einer Aufbiss-Schiene zu therapieren, dann müssten die Seitenzähne stabilisiert werden. Erst nach Abschluss dieser beiden Therapieschritte könne man guten Gewissens mit der Sanierung der Frontzähne beginnen.

Der Patientin dauerte das standardmäßige Vorgehen zu lange. Sie beharrte darauf, dass erst die Frontzähne saniert werden – und überredete den Zahnarzt schließlich zu der gewünschten Behandlung.

Auch die beste Aufklärung rechtfertig keine fehlerhafte Behandlung

Vor Beginn der Prozedur klärte der Zahnmediziner die halsstarrige Dame ausführlich darüber auf, dass die von ihr gewünschte Vorgehensweise medizinisch nicht sinnvoll sei. Die allerdings blieb unbeeindruckt und forderte weiterhin die sofortige Sanierung ihrer Frontzähne. Es kam, wie es kommen musste: Die unterlassenen Vorbehandlungen führten bei der Frau zu (vermeidbaren) Beschwerden. Sie verklagte den Zahnarzt, forderte Schadenersatz für die Folgen der Behandlung und die Rückzahlung des gezahlten Honorars.

Das OLG Hamm sah die Dame im Recht. Eine zahnärztliche Behandlung dürfe nur erfolgen, wenn sie in dieser Form medizinisch notwendig sei. Entsprechend hafte der Zahnarzt für eine gegen den zahnmedizinischen Standard verstoßende Behandlung auch dann, wenn der Patient diese Behandlung ausdrücklich wünscht. Eine eingehende ärztliche Aufklärung über die möglichen Behandlungsfolgen legitimiere ebenfalls kein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen. Vielmehr müsse der Arzt ein solches Ansinnen ablehnen (Az.: 26 U 116/14).

Das bedeutet zwar nicht, dass es Ärzten grundsätzlich und in jeder Situation verboten ist, von medizinischen Standards abzuweichen. So ist es zum Beispiel durchaus denkbar, eine neue Behandlungsmethode anzuwenden, die (noch) nicht zum Standard avanciert ist. Auch das entschied das OLG Hamm. (Az. 26 U 76/17). Favorisiert ein Arzt eine Neulandmethode sind an die Aufklärung allerdings sehr hohe Ansprüche zu stellen. Insbesondere ist der Patient darauf hinzuweisen, dass ggfls. noch unbekannte Komplikationen auftreten können.