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Medizinrecht

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung kann der Patient sicherstellen, dass sein Wille in jedem Fall umgesetzt werden kann – auch wenn man sich in der aktuellen Situation nicht (mehr) dazu äußern kann. Dafür müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden und Regeln beachtet werden. Die Rechtsexperten der „Compass Private Pflegeberatung“ klären über die am häufigsten verbreiteten Irrtümer auf.

Muss eine Patientenverfügung juristisch genau ausformuliert sein?

Nein. Bei einer Patientenverfügung kommt es nicht auf juristisch genaue, sondern auf möglichst konkrete Beschreibungen an. Der Patient sollte möglichst genau schildern, wie er sich die medizinische Behandlung oder Pflegesituation in der Zukunft vorstellt.

Hilfreich ist es, sich dafür die folgenden Fragen zu stellen: „Wie stehe ich zum Tod und zu lebenserhaltenden Maßnahmen? Was macht mir Angst? Was möchte ich auf jeden Fall ausschließen? Was ist mir besonders wichtig?“ Auch die grundsätzliche Haltung zu den Themen „künstliche Ernährung“, „Wiederbelebung“ und „Organspende“ sollten schriftlich fixiert werden.

Grundsätzlich gilt: Je konkreter der Patient beschreibt, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll und welche Behandlungswünsche beachtet werden sollen, desto besser.

Reicht es für die Patientenverfügung aus, seine Wünsche mündlich mitzuteilen?

Leider nein. Der Gesetzgeber verlangt, dass eine Patientenverfügung schriftlich erstellt werden muss, um juristische Gültigkeit zu besitzen. Eine mündliche Absichtsbekundung gilt nicht als gültige Patientenverfügung und hat somit keinen Anspruch auf Durchsetzung.

Mündliche Äußerungen sind aber nicht komplett wirkungslos, denn sie müssen bei einer eventuellen Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens von dem gesetzlichen Vertreter des Patienten beachtet werden.

Muss eine Patientenverfügung notariell beglaubigt werden?

Nein. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig, damit die Patientenverfügung rechtlich bindend ist. Es empfiehlt sich aber, Fragen zur Patientenverfügung gemeinsam mit einem Arzt oder einer Ärztin zu besprechen und später die fertige Verfügung auch von diesen unterschreiben zu lassen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte zusätzlich eine sogenannte Vorsorgevollmacht erstellen.

Ist der (Ehe-)Partner im Notfall automatisch befugt, über meine medizinische Versorgung zu entscheiden?

Nein! Ohne eine entsprechende Vollmacht, z. B. eine Vorsorgevollmacht, darf niemand Entscheidungen über die Versorgung des Patienten fällen. Das gilt auch für (Ehe-)Partner, Kinder und Ihnen nahestehende Personen. Nur eine Vorsorgevollmacht ermächtigt von Ihnen ausgewählte Personen dazu, Entscheidungen für Sie zu treffen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sein sollten. Möchten Sie selbst im Vorfeld über Ihre medizinische Versorgung entscheiden, brauchen Sie eine Patientenverfügung. Sie tritt in Kraft, wenn Sie keine eigenständigen Entscheidungen (mehr) treffen können.

Reicht es aus, meinem Ehepartner eine Kopie der Patientenverfügung zu geben, damit er sie im Notfall bereit hat?

Nein, eine Patientenverfügung muss im Original vorgelegt werden. Eine bloße Kopie der Patientenverfügung ist für (Ehe-)Partnerinnen, Kinder und Ihnen nahestehende Personen nicht ausreichend. Möchten Sie Ihre Patientenverfügung mehreren Menschen zugänglich machen, müssen Sie mehrere Exemplare anfertigen und auch selbst unterschreiben.

Verliert die Patientenverfügung ihre Gültigkeit, wenn sie nicht regelmäßig überarbeitet wird?

Nein! Eine Patientenverfügung behält grundsätzlich ohne zeitliche Einschränkungen ihre Gültigkeit, wenn sie alle relevanten rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Wer eine Patientenverfügung aufsetzen will, muss volljährig und einwilligungsfähig sein. Außerdem muss die Patientenverfügung schriftlich abgegeben werden und Ihre Unterschrift tragen. So ist sie auch ohne notarielle Beglaubigung oder ärztliche Unterschrift gültig. Ihre Patientenverfügung tritt nur außer Kraft, wenn Sie sie widerrufen oder vernichten.

Haben Ärzte und Angehörige im Zweifelsfall immer das letzte Wort?

Nicht, wenn es eine Patientenverfügung gibt. Grundsätzlich ist eine Patientenverfügung für Ärztinnen und Ärzte bindend. Würden diese gegen Ihren Willen handeln, würde Ihr Selbstbestimmungsrecht, also Ihre Menschenwürde verletzt werden. Im Notfall werden Patientinnen durch medizinisches und ärztliches Personal aber erst einmal behandelt. Denn der Erhalt Ihres Lebens ist oberste Pflicht und darüber hinaus muss das Vorhandensein einer Patientenverfügung den Handelnden bekannt sein. Es kann daher sein, dass die Anwendung einer Patientenverfügung in einer Notfallsituation erst verspätet zum Tragen kommt.

Für Angehörige gilt: Liegt eine Patientenverfügung vor, dann haben ihre (Ehe-)Partnerinnen auch mit einer gültigen Vorsorgevollmacht keine Entscheidungsgewalt. Es sei denn, die Patientenverfügung lässt im entsprechend vorliegenden Fall Fragen offen. Dies kann zum Beispiel sein, weil Inhalte oder Behandlungsmethoden irrtümlich oder falsch formuliert sind oder eventuell auch nicht erfasst wurden.