Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Medizinrecht

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat bestätigt, dass einer Klägerin keine Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Impfschäden durch den Impfstoff Comirnaty zustehen. Sie war damit 2021 dreimal geimpft worden und hatte den Impfstoffhersteller auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen angeblicher Impfschäden verklagt. 

Zunächst trug sie am Landgericht vor, durch die Impfung unter anderem an Herzmuskelschwäche, starken Konzentrationsstörungen, körperlicher Leistungseinbuße, mangelnder Belastbarkeit, schnellerer Erschöpfung im Job und Alltag, Wortfindungs- und temporären Bewusstseinsstörungen sowie chronischer Erschöpfung zu leiden. Vor den Impfungen sei sie gesund und leistungsfähig gewesen.

Das Landgericht wies die Klage jedoch ab. So scheiterten die Ansprüche im Zusammenhang mit der Myokarditis zum Beispiel bereits deshalb, weil diese im August 2021 als Nebenwirkung bekannt gewesen sei und der Impfstoff gleichwohl eine Zulassung erhalten habe.

Die Frau wandte sich daraufhin mit einer Berufung an das Oberlandesgericht. Dort hatte ihre Klage allerdings auch keinen Erfolg. Denn das OLG bestätigte, dass sie sich nicht auf einen Schadensersatzanspruch nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) berufen kann (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.02.2025, Az. 23 U 13/24). Für die Beurteilung der Nutzen-Risiko-Abwägung komme es auf gesicherte, gegebenenfalls von der Klägerin zu beweisende wissenschaftliche Erkenntnisse an.

Angebliches Impfopfer konnte kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis nachweisen

Die Frau habe aber kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis dargelegt, das zur Begründung von Ansprüchen nach § 84 AMG notwendig ist. Bereits die Zulassung des Impfstoffes, die ein arzneimittelrechtlich unbedenkliches Nutzen-Risiko-Verhältnis voraussetze, spreche für ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis zum Zeitpunkt der Zulassung. Diese Bewertung entspreche auch der gebündelten Expertise der EMA sowie des Paul-Ehrlich-Instituts. Auch die STIKO als interdisziplinär zusammengesetzte Experten-Kommission empfehle weiterhin den Impfstoff.

Ihr Vortrag eigne sich auch nicht für einen Angriff gegen die Zulassungsentscheidung. Denn ihre behaupteten Risiken legen nicht dar, dass die Zulassungsentscheidung damals bekannte Umstände unberücksichtigt ließ oder dass nach der Zulassung Nebenwirkungen bekannt geworden seien, deren Kenntnis einer Zulassung entgegengestanden hätte. Auch zeige die Klägerin keine besondere Gefährlichkeit der Impfung auf. Ihr Hinweis auf das Vorhandensein von Spike-Proteinen verfange nicht, da sich diese nicht auf die Impfung beschränken, sondern auch auf SARS-CoV-2 erstrecken.

Ebenso überzeuge ihr Vortrag zum fehlenden Nutzen des Impfstoffes nicht. Er sei teilweise widersprüchlich und zudem substanzlos. Allein die fehlende Unterbindung der Virenübertragung lasse die Eigenschaft als Schutzimpfung nicht entfallen. Die zahlreichen Literaturhinweise und zitierten Studien untermauerten die Behauptung der Klägerin ebenfalls nicht plausibel. Schließlich aber habe die Klägerin auch keinen Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und den geltend gemachten Gesundheitsschäden dargetan.

Stichwörter