Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Medizinrecht

Patienten mit einem ernsthaften, freiverantwortlichen Sterbewunsch stehen in Deutschland vor großen Hürden. So verweigert das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sterbewilligen Menschen seit Jahren die Herausgabe des Medikaments Pentobarbital zur Selbsttötung. ARZT & WIRTSCHAFT hatte in der Vergangenheit mehrfach darüber berichtet.

Erlaubnis des BfArM notwendig

Nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) muss für den Erwerb von Betäubungsmitteln eine Erlaubnis des BfArM vorliegen. Doch dieses lehnt alle Anträge ab. Im März 2017 entschied das Bundes­ver­waltungsgericht in Leipzig, dass der Staat in extremen Ausnahmefällen Patienten den Zugang zu einem tödlichen Medikament nicht verwehren darf (02.03.2017, Az. 3 C 19.15). Die Richter stellten klar: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines schwer und unheilbar erkrankten Menschen umfasse auch das Recht, zu entscheiden, wie und wann er aus dem Leben scheiden wolle. Im Hinblick auf dieses Grundrecht sei der Erwerb eines Betäubungsmittels für eine Selbsttötung mit dem Zweck des BtMG ausnahmsweise vereinbar. Und zwar dann, wenn sich der Antragsteller oder die Antragstellerin wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befinde. Doch das Bundesinstitut gibt das Medikament trotz der eindeutigen Ansage des Gerichts nicht aus.

Die Frage, ob der Staat Menschen in einer extremen Leidenssituation beim selbstbestimmten Sterben helfen muss, ist ethisch, juristisch und politisch durchaus umstritten. Dass Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) aber eine Behörde anweist, ein Urteil des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts nicht umzusetzen, dürfte ein einmaliger Vorgang sein. Da schwerkranke Patienten ein Mittel zur Selbsttötung somit auf legalem Wege nicht erlangen können, sind sie auf die Mitwirkung ihrer Ärztinnen und Ärzte angewiesen. Hier tut beziehungsweise tat sich das nächste Dilemma auf.

Ärzten drohte noch unlängst bis zu drei Jahre Haft

Denn der im Jahr 2015 neu ins Strafgesetzbuch (StGB) eingeführte § 217 stellte bis vor Kurzem de facto die Beihilfe zum assistierten Suizid für Ärztinnen und Ärzte unter Strafe. Er ist nicht zu verwechseln mit der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB), auch als aktive Sterbehilfe bezeichnet, bei der ein Dritter das todbringende Mittel verabreicht. Diese Handlung ist und bleibt strafbar und wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft.

Bei der Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid) bleibt der letzte Schritt dagegen dem Sterbewilligen überlassen. Da die Selbsttötung nicht strafbar ist – wie sollte man auch einen Menschen bestrafen, der sich selbst getötet hat –, ist an sich auch die Beihilfe dazu nicht strafbar. Doch § 217 StGB stellte die Beihilfe unter Strafe, wenn sie „geschäftsmäßig“ erfolgte.

Der Grund für die Einführung des § 217 StGB war die Aufnahme der geschäftsmäßigen Suizidhilfe durch sogenannte Sterbehilfevereine in Deutschland, die man reglementieren wollte. Der Gesetzgeber wollte einer unerwünschten Entwicklung deutliche Grenzen setzen. Alte und kranke Menschen sollten keinesfalls von familiären oder finanziellen Zwängen in den Tod gedrängt werden.

Finanzielle Interessen nicht notwendig

Die Crux an der Regelung: Für die sogenannte Geschäftsmäßigkeit muss kein finanzielles Interesse vorliegen. Denn „geschäftsmäßig“ bedeutet juristisch gesehen, dass ein Handeln „auf Wiederholung angelegt“ ist. Jedes ärztliche Handeln ist aber per se auf Wiederholung angelegt. Die Strafnorm konnte damit prinzipiell auch Ärztinnen und Ärzte treffen, die einem Patienten helfen wollten, selbstbestimmt aus dem Leben zu scheiden. Es drohten bis zu drei Jahre Haft. Die Strafnorm machte vielen Ärztinnen und Ärzten Angst und belastete das Arzt-Patienten-Verhältnis, denn ein offenes Gespräch war so kaum möglich.

Im Februar 2020 kippte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Strafnorm und entschied: § 217 StGB ist verfassungswidrig und nichtig (BVerfG 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15 u.a.). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben und schließe auch die Freiheit ein, Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen, so die Richter. Die freie Entscheidung zur Selbsttötung sei grundsätzlich zu akzeptieren und auch nicht von einer unheilbaren Krankheit als Voraussetzung abhängig zu machen. Gesetzliche Eingriffe in das Recht auf selbstbestimmtes Sterben seien zwar möglich, § 217 StGB sei aber unverhältnismäßig, weil es neben den vom Verbot betroffenen Vereinen zu wenig Ärzte gebe, die zur Suizidhilfe bereit sind.

Endlich Rechtssicherheit? Nicht ganz.

Mit dieser Entscheidung ist es Ärztinnen und Ärzten nun wieder möglich, mit Patienten offen über das Thema Selbsttötung zu sprechen und gegebenenfalls zu handeln, ohne sich strafbar zu machen. Sie sind aber nicht zur Förderung einer Selbsttötung verpflichtet. Das BVerfG stellte im Urteil ausdrücklich klar: „Niemand kann verpflichtet werden, Suizidhilfe zu leisten.“ Mit der Entscheidung ist ein Tabu gefallen. Die ärztliche Unterstützung einer Selbsttötung wird aus dem Halb­­­le­galen herausgeholt, sollte man meinen. Wirklich?

Denn die meisten Berufsordnungen für Ärztinnen und Ärzte verbieten eine Mitwirkung an der Selbsttötung. Von 17 Berufsordnungen erlauben lediglich Bayern, Baden-Württemberg, Berlin und Sachsen-Anhalt die Suizidhilfe. In allen anderen Berufsordnungen gilt die Regelung: „Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“ Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein beschreiten in der Formulierung einen Sonderweg, der aber auch auf ein Verbot hinausläuft.

Auch die Muster-Berufsordnung sieht ein ausdrückliches berufsrechtliches Verbot ärztlicher Suizidhilfe vor (§ 16 Satz 3). Ärztinnen und Ärzten drohen berufsrechtliche Konsequenzen. Sie reichen von Warnungen und Verweisen über Geldbußen bis hin zum Widerruf der Approbation. „Die heterogene Ausgestaltung des ärztlichen Berufsrechts unterstellt die Verwirklichung der Selbstbestimmung des Einzelnen in verfassungsrechtlich unzumutbarer Weise geografischen Zufälligkeiten“, erkannten daher die Richter in ihrem Urteil.

„Die Berufsordnung kann so nicht bleiben“, sagte auch Bundesärztekammer-Präsident Klaus Reinhardt gegenüber dem Nachrichtenmagazin „Spiegel“. Die Ärztekammer könne nach dem Urteil keine Norm aufrechterhalten, die dem Arzt jede Form von Unterstützung untersage. Über eine Änderung der Muster-Berufsordnung soll daher der nächste Ärztetag im Mai 2021 abstimmen, das Thema steht bereits auf der Agenda. Denkbar ist, dass der Satz „Ärzte dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten“ ersatzlos gestrichen wird. Fest steht aber auch: Kein Arzt kann und soll zu einer Mitwirkung an einer Selbsttötung verpflichtet werden.

Selbstbestimmung im Sterben – Fürsorge zum Leben

In ihrem Urteil vom Februar 2020 regten die Bundesverfassungsrichter auch an, die Ermöglichung von Sterbehilfe gesetzlich oder über ärztliche Vorschriften umfassend zu regeln. Ein vierköpfiges Expertenteam aus den Bereichen Medizinrecht, Medizinethik und Palliativmedizin hat dazu im Juni 2020 einen Gesetzesvorschlag zur Neuregelung des assistierten Suizids vorgelegt. Dieser hat das Ziel, den vom Verfassungsgericht vorgegebenen Freiraum für selbstbestimmtes Sterben abzusichern und zugleich den Lebensschutz zu stärken, also nicht-freiverantwortliche Suizide zu verhindern. Außerdem soll er eine Freigabe der Tötung auf Verlangen verhindern und auch die Suizidprävention stärken.

Der Vorschlag der Palliativmediziner Gian Domenico Borasio und Ralf Jox von der Universität Lausanne, des Tübinger Medizinethikers Urban Wiesing sowie des Medizinrechtlers Jochen Taupitz schreibt Ärztinnen und Ärzten eine maßgebliche Rolle bei der Hilfe zur freiverantwortlichen Selbsttötung zu. Denn die Betroffenen seien meist körperlich schwer erkrankt oder befänden sich am Lebensende in ärztlicher Behandlung. Zudem seien die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine fürsorge- und lebensorientierte Durchführung dieser komplexen Aufgabe ärztlicher Natur.

Laut Gesetzesvorschlag soll der Arzt die Freiwilligkeit, Ernsthaftigkeit und Beständigkeit des Suizidwunsches prüfen und den Suizidwilligen umfassend und lebensorientiert aufklären müssen. Zusätzlich soll ein zweiter, unabhängiger Arzt hinzugezogen werden. Werbung für Suizidhilfe soll verboten werden.

Da andere Berufsgruppen oder Laien nicht über die notwendigen fachlichen Kompetenzen zur Durchführung der komplexen und anspruchsvollen Aufgabe, der medizinischen Aufklärung, der Suizidberatung und Suizidhilfe verfügten, solle ihnen zum Schutz der Betroffenen die Durchführung der Suizidhilfe strafrechtlich verwehrt werden. Angehörige oder Nahestehende sollen von der Strafbarkeit ausgenommen werden.

Untersuchungen aus den USA zeichnen positive Bilanz

Eine Rechtsverordnung soll zudem die Anforderungen an die fachliche Qualifikation der beteiligten Ärzte festlegen, wobei mindestens einer der beiden Ärzte über psychiatrische, psychotherapeutische oder psychosomatische Fachkenntnisse verfügen muss. Eine Dokumentationspflicht soll erstmals verlässliche Daten über die Situation in Deutschland liefern.

Der Gesetzesvorschlag, der bereits 2014 vorgelegt und nun noch einmal überarbeitet wurde, lehnt sich an das Modell im US-Bundesstaat Oregon an. Dort ist die Suizidbeihilfe seit 1997 gesetzlich geregelt. Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass in den letzten beiden Jahrzehnten die Gesamtzahl der assistierten Suizide niedrig geblieben ist und das Vertrauen der Bevölkerung in die Ärzteschaft keinen Schaden genommen hat.

Ärztliche Expertise ist gefragt
In der ethischen Begründung des Gesetzesvorschlags „Selbstbestimmung im Sterben – Fürsorge zum Leben“ heißt es: „Nicht jeder Suizid(versuch) ist freiverantwortlich. Ein Suizid kann durch affektive Impulse, schwere seelische Störungen, Fehl­informationen, unzureichende medizinische Versorgung oder Druck von anderen ausgelöst werden. Für die Verhinderung dieser Formen des nicht-freiverantwortlichen Suizids lassen sich überzeugende und weithin geteilte ethische Argumente anführen. Zum Erkennen der genannten Defizite im Einzelfall bedarf es ärztlicher Expertise. Wer einen freien, reiflich überlegten und dauerhaften Wunsch nach Suizidhilfe hat, dem sollte ein vertrauensvoller und kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Am besten eignen sich dafür die Ärzte. Es muss rechtlich sichergestellt sein, dass diese Ansprechpartner bestimmte Kompetenzen besitzen und hohe Standards gewährleisten.“

Ina Reinsch