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Recht

Nach wie vor streitet die Politik darüber, welche Regeln zum Schutz vor Sars-Cov-2 angemessen sind. Viele Arbeitgeber – auch und gerade im Gesundheitswesen – sind diesbezüglich weiter. In etlichen Arztpraxen und Kliniken gelten inzwischen betriebliche Schutzmaßnahmen. So auch an der Berliner Charité.

2G+ als Partyticket

Dort wollte man nach Jahren der pandemiebedingten Entbehrungen endlich wieder zusammen feiern. Allerdings machte die Klinikleitung die Teilnahme am Sommerfest von der Vorlage eines 2G+-Nachweises abhängig. Zutritt zu der Feier sollten nur Mitarbeiter haben, die eine gültige, vollständige Impfung und/oder Genesung sowie eine Auffrischungsimpfung nachweisen konnten, falls sechs Monate seit Genesung/Grundimmunisierung vergangen sind. Zudem forderte sie einen tagesaktuellen, negativen Antigen-Schnelltest.

Ein Mitarbeiter der IT-Abteilung in der Klinik, der die geforderten Nachweise nicht erbringen konnte, fühlte sich diskriminiert. Er versuchte, im einstweiligen Rechtsschutz Zutritt zum Fest ohne Einhaltung der Regeln zu erstreiten.

Feiern sind keine hoheitlichen Aufgaben der Klinik

Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hatte er damit keinen Erfolg. Im Eilverfahren entschied man dort: Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Sommerfest, wenn sie die vom Arbeitgeber gemachten Vorgaben zum Schutz vor Corona nicht einhalten (Beschluss vom 01.07.2022, Az. 6 Ta 673/22).

Da die Klinik mit der Ausrichtung der Betriebsfeier keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehme, müsse sie sich nicht an das Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin halten. Auch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ergebe sich kein Anspruch auf Teilnahme an dem Fest.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz führe ebenfalls nicht zu einem Anspruch auf Teilnahme. Gewährt der Arbeitgeber eine Leistung nur einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern, braucht er dafür zwar eine sachliche Rechtfertigung. Die aber sei hier zweifelsohne gegeben.

Dafür spreche bereits die gesetzliche Wertung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in § 20a IfSG. Danach sind Beschäftigte in Kliniken besonders zu schützen. Ein Infektionsrisiko, so das Gericht, bestehe aber unabhängig davon, ob sich die Mitarbeiter während der Arbeit oder auf einem Betriebsfest begegnen. Somit habe der IT-Kollege ohne Vorlage des Nachweises keinen Anspruch auf Teilnahme am Sommerfest.