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Recht

Vielfliegen ist zwar schlecht fürs Klima. In manchen Berufen führt jedoch kein Weg daran vorbei. Zudem können Vielflieger, dank spezieller Programme, auch eine Menge Geld sparen. Dann nämlich, wenn sie durch das häufige Reisen in der Luft eine stattliche Menge Bonusmeilen anhäufen – und diese dazu nutzen, den nächsten Flug zu bezahlen.

Doch was passiert, wenn ein Kunde, der so verfährt, die Reise aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten kann und deshalb seine Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nimmt?

Diese Frage musste vor Kurzem der Bundesgerichtshof (BGH) beantworten –  und stärkte die Rechte von Reisenden im Streit mit ihrer Rücktrittskostenversicherung. Die Karlsruher Richter befanden: Wer einen stornierten Flug mit Bonusmeilen bezahlt hat, die nun unwiederbringlich verloren sind, kann auch diese von der Versicherung ersetzt verlangen (Az. IV ZR 112/22).

Was genau gilt als Reisepreis?

Im konkreten Fall hatte ein Kunde seine Reiserücktrittsversicherung verklagt. Nachdem er seine Reise in die USA wegen einer Erkrankung nicht antreten konnte, stornierte er den Hin- und den Rückflug. Beide hatte er mit Bonusmeilen aus dem Programm der Fluggesellschaft bezahlt. Eine Gutschrift der dafür aufgewendeten Meilen sah das Programm für den Storno-Fall jedoch nicht vor, sodass sich der Mann an seine Versicherung wandte. Diese versprach im Vertrag, „unter anderem Stornokosten bei Nichtantritt der Reise bis zu 80 Prozent des Reisepreises“ zu erstatten und eine Entschädigung für die „vertraglich geschuldeten Rücktrittkosten“ zu leisten. Für die verlorenen Bonusmeilen ihres Kunden fühlte sich die Gesellschaft aber dennoch nicht zuständig. Der Mann zog vor Gericht.

Zunächst war seiner Klage kein Erfolg beschieden. Das Landgericht Wuppertal entschied, dass ihm keine Rücktrittskosten im Sinne der Versicherungsbedingungen entstanden seien, da es für Bonusmeilen keinen Markt gebe, auf dem sie gekauft und verkauft werden könnten. Eine solche „nicht geldwerte Gegenleistung für einen Flug“ könne auch durch den Umweg über einen Reiserücktritt nicht “handelbar” werden.

Keine Beschränkung auf Geldzahlungen

Vor dem BGH allerdings wendete sich das Blatt. Die Karlsruher Richter entschieden, dass die „vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten“ laut Versicherungsbedingungen auch Bonusmeilen umfassen. Der Grund: Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde die Klausel im Vertrag nicht dahin gehend interpretieren, dass der Ersatz auf Geldzahlungen oder handelbare Leistungen beschränkt sei, so das Gericht.

Ein Wille der Gesellschaft, das Leistungsversprechen in dieser Hinsicht zu limitieren, komme in den Versicherungsbedingungen nicht zum Ausdruck. Im Ergebnis stehe dem Mann daher auch eine Entschädigung für die Bonusmeilen zu.

Welche Summe für den Ersatz der Meilen zu zahlen ist, steht nach dem BGH-Urteil aber noch nicht fest. Das Landgericht muss daher nun ermitteln, welchen Wert die eingesetzten Bonusmeilen haben und dann sein Urteil fällen.