Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

„Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt (…) ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ So steht es in § 278 des Strafgesetzbuches (StGB). Die Vorschrift stellt damit eindeutig klar, dass diesen Tatbestand nicht jedermann erfüllen kann.

Die Eingrenzung auf eine bestimmte Berufsgruppe wird aber auch in einer anderen Verbotsregelung des Strafrechts relevant, nämlich in § 70 StGB. Dort heißt es in Absatz eins: „Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Missbrauch seines Berufs (…) begangen hat, verurteilt (…), so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs (…) für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten(…).“

Das klingt zunächst nach einer eindeutigen Vorgabe. Doch lässt sich ein Arzt, der falsche Atteste ausstellt, auch dann noch strafrechtlich belangen, wenn seine Approbation zum Tatzeitpunkt bereits ruhte?

Diese Frage musste vor Kurzem der Bundesgerichtshof (BGH) beantworten – und kam zu einem klaren Ergebnis (BGH, Az. 5 StR 130/25).

Ärztin verdient sechsstellige Summen mit falschen Attesten

Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die bis Anfang 2017 in Moritzburg als Hausärztin tätig gewesen war. Die Staatsanwaltschaft warf ihr unter anderem vor, während der Coronapandemie in 1.003 Fällen unrichtige Gesundheitszeugnisse ausgestellt zu haben. Die Ärztin, die der Reichsbürger-Szene angehört, soll mit diesen Gefälligkeitsattesten zur Befreiung von der Maskenpflicht oder für ein dauerhaftes Impfverbot rund 47 000 Euro verdient haben.

Ein solches Verhalten wäre unter normalen Umständen problemlos unter § 278 Abs. 1 StGB zu subsumieren. Damit könnte es auch ein Berufsverbot im Sinne des § 70 StGB rechtfertigen. Im vorliegenden Fall gab es jedoch eine Besonderheit: Zum Zeitpunkt der Taten ruhte die Approbation der Frau nach § 6 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO). Somit musste das Gericht nun prüfen, ob die Medizinerin überhaupt noch als Ärztin im Sinne der strafrechtlichen Sonderdelikte anzusehen war.

Auch wenn die Approbation ruht, bleibt ein Mediziner Arzt

Wie schon die Vorinstanz bejahten dies auch die Karlsruher Richter. Der 5. Strafsenat des BGH führte insbesondere aus, dass das Ruhen der Approbation den ärztlichen Status im rechtlichen Sinne keineswegs entfallen lasse. Die Approbation werde durch die Ruhensanordnung lediglich in ihrer Wirksamkeit suspendiert, nicht aber aufgehoben.

Dementsprechend bleibe die betroffene Person weiterhin Berufsträgerin i.S.d. § 278 StGB und könne als Täterin für das Erstellen falscher Gesundheitszeugnisse belangt werden.

Auch das Berufsverbot gem. § 70 StGB sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Vorliegend habe die einstige Hausärztin durch ihr Verhalten nicht nur ihre beruflichen Pflichten in grober Weise verletzt, sondern gezielt das Vertrauen missbraucht, das dem ärztlichen Berufsstand entgegengebracht wird. Aufgrund der hohen Zahl der Fälle, der gewerbsmäßigen Struktur und des Umstands, dass die Ärztin ihre Taten trotz der bestehenden Ruhensanordnung fortgesetzt habe, bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr, weswegen die Strafe angemessen sei.

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