Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Dass ein Arzt ohne Approbation nicht arbeiten darf, dürfte allgemein bekannt sein. Doch was gilt, wenn die Approbation lediglich ruht – und der betreffende Kollege davon (womöglich) nichts weiß? Diese Frage musste vor kurzem das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin beantworten.

Im konkreten Fall ging es um einen Arzt, der in einer Klinik in der Hauptstadt angestellt war. Im März 2018 ordnete das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg das Ruhen seine Approbation nach § 6 BÄO an. Grund dafür waren Zweifel der gesundheitlichen Eignung des Mannes, seinen Beruf weiter ausüben zu können.

Arzt kam der Aufforderung zur Rückgabe seiner Approbationsurkunde nicht nach

Zudem forderte die Behörde den Arzt zur Rückgabe seiner Approbationsurkunde auf. Der entsprechende Bescheid wurde an die bei der Ärztekammer hinterlegte Wohnanschrift des Arztes verschickt. Da sich der Arzt nicht dagegen wehrte, wurde er bestandskräftig. Dies hat zur Folge, dass der Mann seinen Beruf bis zur Aufhebung der Ruhensanordnung nicht mehr ausüben durfte. Gleichwohl war der Arzt in der Folgezeit an 1.053 Operationen beteiligt, davon an 444 als erster Operateur.

Nachdem der Arzt seine Approbationsurkunde nicht zurückgesandt hatte, stellte die zuständige Behörde Nachforschungen bezüglich der Wohnanschrift des Klägers an und stellte fest, dass dieser inzwischen umgezogen war. Ende Februar 2022 (also fast vier Jahre nach dem ersten Schreiben der Behörde) erreichte den Arzt, der behauptete, bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Ruhensanordnung gehabt zu haben, ein behördliches Schreiben. Darin wurde er zur Rücksendung seiner Approbationsurkunde aufgefordert.

Ende März 2022 informierte der Mann dann auch das Krankenhaus über die veränderte Sachlage – und erhielt (ebenfalls ab März) kein Gehalt mehr.

Ohne Approbation kein Geld für angestellte Ärzte

Das wollte der Arzt nicht hinnehmen und klagte auf Zahlung. Die Klinik reagierte darauf mit einer sogenannten Widerklage und forderte die Rückzahlung der letzten sechs Gehälter, da der Arzt ohne Approbation gearbeitet habe.

Das Arbeitsgericht wies die Zahlungsklage des Arztes ab und gab der Widerklage des Krankenhauses statt. Das Argument: Wegen des Ruhens der Approbation habe der Kollege, die geschuldete Arbeitsleistung im Krankenhaus gar nicht erbringen können. Die dennoch geleisteten Gehaltszahlungen habe das Krankenhaus deshalb ohne rechtlichen Grund erbracht und habe deshalb einen Rückforderungsanspruch (ArbG Berlin, Az. 14 Ca 3796/22).

Ärztliche Leistung ohne “positiven Wert”

Eine Verrechnung mit den in dieser Zeit tatsächlich erbrachten Leistungen des Arztes schloss das Gericht ebenfalls aus. Diesen sei kein positiver Wert beizumessen. Überdies müsse die Klinik mit Regressforderungen durch die Krankenkassen rechnen, da der Arzt ohne Berufserlaubnis operiert habe.

Unbeachtlich war es aus Sicht des Gerichtes auch, dass der Arzt offenbar keine Kenntnis von der Ruhensanordnung hatte, da diese Unkenntnis auf ein pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen gewesen war.