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Recht

Der zwanzigjährige Azubi besuchte im Schuljahr 2018/2019 eine berufsbildende Schule. Seit Beginn des Schuljahres hatte er bereits 18 Tage gefehlt, vier davon unentschuldigt. Schulleiter und Klassenleiter ermahnten ihn deshalb erstmals schriftlich im November 2018. Außerdem erhielt der Berufsschüler Attestpflicht: Bei weiteren Fehlzeiten musste er spätestens am dritten Werktag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Andernfalls würden die Zeiten als unentschuldigt gewertet.

Doch schon Mitte November hatte er erneut zwei Tage unentschuldigt gefehlt und wurde wieder ermahnt. Die Schulleitung machte zudem klar, dass er bei weiteren unentschuldigten Fehltagen die Schule verlassen müsse. Im Juni 2019 war es dann soweit: Er wurde aufgrund weiterer Fehlzeiten von der Schule verwiesen.

Ab zehn Tagen wird es kritisch

Seit Beginn des Schuljahres hatte der Schüler da bereits 64 Tage gefehlt, 20 davon unentschuldigt. An fünf Tagen war er erheblich zu spät gekommen. Der Schulleiter musste davon ausgehen, dass der Schüler kein Interesse mehr am Schulbesuch hat. Der Schüler war mit seinem Rauswurf alles andere als einverstanden und legte Widerspruch ein, der jedoch zurückgewiesen wurde. Daraufhin klagte der Schüler – ohne Erfolg.

Fehltage der Azubis überprüfen

Die Ausschulung sei rechtmäßig gewesen, urteilte das Verwaltungsgericht Koblenz (19.12.2019, Az. 4 K 989/19.KO). Nach der Schulordnung für öffentliche berufsbildende Schulen des Landes Rheinland-Pfalz könne das Schulverhältnis eines nicht schulpflichtigen Schülers, welcher einen Vollzeitausbildungsgang besuche, durch schriftlichen Bescheid des Schulleiters beendet werden, wenn er trotz zweifacher schriftlicher Mahnung und angedrohter Ausschulung an mindestens zehn Tagen gefehlt oder mindestens 20 Unterrichtsstunden ohne ausreichende Entschuldigung versäumt habe. Zudem war die Beendigung des Schulverhältnisses laut Gericht auch verhältnismäßig, da der Schüler auch nicht kurz vor den Abschlussprüfungen stand. Die Schule musste das Fehlverhalten des Schülers daher nicht dulden.

Da viele andere Bundesländer ähnliche Regelung vorsehen, sollten sich Praxisinhaber regelmäßig über die Fehlzeiten ihrer Auszubildenden informieren und bei Bedarf ein Fehlzeitengespräch führen.