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Steuerrecht

Sicherheit für den Ruhestand und trotzdem Erbschaftssteuern vermeiden. Das ist kein Widerspruch. Das Prinzip kennen viele von Immobilien. Dass etwa ein Haus bereits an die Kinder übertragen wird, sich der oder die Schenkenden aber die lebenslange Nutzung oder den Mietertrag vorbehalten. Aber so ein Nießbrauch kann auch für andere Vermögenswerte vereinbart werden, etwa ein Aktiendepot. Die Wertpapiere gehören dann schon dem Beschenkten, aber die Erträge wie etwa Dividenden können weiter bei der Altersvorsorge des Schenkenden eingeplant werden.

Diese Konstruktion hat dabei einen ganz entscheidenden Vorteil: der Nießbrauchvorbehalt reduziert den angesetzten Wert des übertragenen Vermögens. Gerade wenn diese Möglichkeit in noch relativ jungen Jahren genutzt wird, können so Werte deutlich über den sich alle zehn Jahre erneuernden Freibetragsgrenzen ohne Erbschaftssteuer übertragen werden. Dabei handelt es sich nicht um Peanuts. Ein 40-jähriger Vater kann so zum Beispiel an eine Tochter statt des Freibetrags von 400.000 Euro selbst bei einem moderat angesetzten jährlichen Ertrag von 2,5 Prozent fast 680.000 Euro auf einen Schlag weiterreichen (siehe Beispielrechnungen unten). Aber für wen eignet sich das Prinzp Aktiennießbrauch grundsätzlich? Und wie lässt sich das umsetzen?

Aktiennießbrauch mit Expertenrat

„Ist der Erblasser idealerweise noch unter 75 Jahre alt und besitzt er ein so großes Vermögen, dass die Erbberechtigten hohe Erbschaftssteuer im Erbfall bezahlen müssten“, sagt Thomas Ziemann vom Vermögensverwalter Spiekermann & Co. AG aus Münster, „dann kann ein Nießbrauchdepot sinnvoll sein.“ Das betrifft aber bei Weitem nicht nur Millionäre. Denn soll jemand außerhalb der engeren Verwandtschaft bedacht werden, liegen die Freibeträge nur bei 20.000 Euro.

Das Vorgehen ist dabei im Prinzip ganz einfach. Der Nießbrauch wird schriftlich vereinbart und die Aktien an den Beschenkten übertragen, während die Erträge weiter dem Schenkenden zufließen. „Diese Konto- bzw. Depoteröffnung setzt jedoch Mechanismen in Bewegung, welche nicht jede Bank auf sich nehmen muss“, weiß Spiekermann-Experte Ziemann. Beim Abschluss eines Nießbrauchvertrags empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen. „Darüber hinaus sollte Ihnen Ihr Steuerberater Aufschluss über die tatsächliche Ersparnis auf Seiten des Erben geben“, sagt Ziemann. Als allererster Schritt ist es aber empfehlenswert, einen langfristigen finanziellen Plan zu entwickeln.

Nachfolge mit Weitblick regeln

„Gerade bei begrenztem Vermögen ist es wichtig, zunächst die Gesamtsituation genau zu analysieren“, rät Carmen Bandt, geschäftsführende Gesellschafterin bei der Kidron Vermögensverwaltung GmbH. Denn der für den Nießbrauch vorgesehene Besitz sollte grundsätzlich nicht mehr gebraucht werden. Die vorbehaltenen Erträge müssen mit Rentenansprüchen und anderen Quellen sicher für die Altersvorsorge ausreichen.

„Außerdem sollte man sich bewusst sein, dass das das Prinzip gilt: Geschenkt ist geschenkt“, sagt Kidron-Fachfrau Carmen Bandt. „Deswegen ist es entscheidend, die Frage der Vermögensnachfolge für sich selbst vorab abschließend zu klären und auch an Notfallsituationen zu denken.“ Herrscht hier Klarheit, kann mit der richtigen Beratung Aktiennießbrauch als sehr effektives Instrument genutzt werden, um Vermögenswerte ohne Steuerabzüge für die Nachfolger zu erhalten.

Stichwort Aktiennießbrauch: Nießbrauch bei Wertpapieren praktisch erklärt

Wenn Opa Erich seiner Großnichte Evelin ein Depot im Wert von 30.000 schenkt, sich aber zu Lebzeiten die Nutzung der Erträge vorbehält, nennt sich das Aktiennießbrauch. Dafür wird ein Schenkungsvertrag aufgesetzt und ein Nießbrauchdepot bei einer dafür geeigneten Bank eröffnet. Da jetzt zum Beispiel Dividenden nicht an die Großnichte, sondern weiter an Opa Erich fließen, reduziert sich der beim Finanzamt angesetzte Wert des geschenkten Vermögens. So kann – je nach angenommenen Ertrag und statistischer Lebenserwartung des Schenkenden – die Vermögensübertragung komplett steuerfrei sein, obwohl im Falle einer Großnichte der gesetzliche Freibetrag lediglich 20.000 Euro beträgt.

Je früher, desto besser – Steuereffekte von Nießbrauchdepots sind von der statistischen Lebenserwartung abhängig

Um zu berechnen, welchen steuerlichen Effekt ein Nießbrauchvorbehalt hat, nutzt das Finanzamt die Daten des Bundesamtes für Statistik zur Lebenserwartung. Die Idee dahinter ist ganz einfach: Je länger der Schenkende wahrscheinlich noch lebt, auf desto mehr Erträge muss der Begünstigte verzichten. Deswegen gibt es auch einen Unterschied zwischen den Geschlechtern. Denn Frauen sterben im Schnitt erst einige Jahre später. Oder anders gesagt, Männer sind besonders gut beraten, möglichst früh über die Vermögensnachfolge nachzudenken.

Grafik Lebenserwartung in Deutschland

Quelle: destatis.de

 

Beispielrechnungen:

Schenkung eines Nießbrauchdepots vom Vater an die Tochter (gesetzlicher Freibetrag von 400.000 Euro) bei einem angenommenen Ertrag von 2,5 Prozent im Jahr. Dabei ist der Schenkende im Alter von…

  • 40 Jahren. Er kann so ein Vermögen von bis zu 679.434 Euro steuerfrei übertragen und so seiner Tochter eine Zahlung an das Finanzamt in Höhe von 30.734 Euro ersparen.
  • 60 Jahren. Er kann so ein Vermögen von bis zu 589.492 Euro steuerfrei übertragen und so seiner Tochter eine Zahlung an das Finanzamt in Höhe von 20.834 Euro ersparen.
  • 80 Jahren. Er kann so ein Vermögen von bis zu 478.483 Euro steuerfrei übertragen und so seiner Tochter eine Zahlung an das Finanzamt in Höhe von 6.950 Euro ersparen.

Quelle: v-check.de

Interview:

„Nießbrauchdepots können sehr effektiv sein, sind aber kein Standardmodell für jeden

Carmen Bandt, geschäftsführende Gesellschafterin bei der Kidron Vermögensverwaltung GmbH aus Stuttgart erklärt, worauf es beim Einsatz von Nießbrauchkonstruktionen für Wertpapiere ankommt. Und welche Fehler vermieden werden sollten.

Wann sollte man sein Vermögen nicht verschenken, auch nicht mit Nießbrauchvorbehalt?

Carmen Bandt: Wenn man sich noch nicht über die Vermögensnachfolge im Klaren ist, sind Nießbrauchkonstruktionen eher keine sinnvolle Option. Davon abraten würde ich auch, wenn absehbar ist, dass es für einen angenehmen Ruhestand nötig sein kann, auf das zu verschenkende Vermögen zurückzugreifen.

Für wen sind Nießbrauchdepots dagegen interessant?

Foto: privat

Carmen Bandt: Nießbrauchmodelle sind in erster Linie etwas für Vermögende, bei denen die vererbbaren Werte über den Freibeträgen liegen und die Altersvorsorge kein Problem darstellt. Aber ein Aktiennießbrauchdepot kann auch eine interessante Option sein, wenn zum Beispiel eine Nichte oder ein enger Freund bedacht werden sollen, um die hier geltenden geringen Freibeträge zu erweitern. Die liegen sonst bei lediglich 20.000 Euro.

Welchen Fehler sollten Interessierte vermeiden, die so etwas einrichten wollen?

Carmen Bandt: So verbreitet der Nießbrauch bei Immobilien ist, der Nießbrauch bei Aktien und Co. ist kein Standardmodell. Nicht jeder hat die nötige Erfahrung, um so etwas sauber umzusetzen. Es macht Sinn, hier von Anfang an Experten mit Erfahrung ins Boot zu holen. Dann kann ein Nießbrauchdepot aber insbesondere in noch relativ jungen Jahren sehr gut dabei helfen, Vermögen weit über die üblichen Freibetragsgrenzen steuergünstig zu übertragen.

Braucht es denn unbedingt einen Schenkungsvertrag?

Carmen Bandt: Das Leben steckt voller Überraschungen. Deswegen ist es sinnvoll, vorzusorgen. In einem Schenkungsvertrag kann genau geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen das Vermögen zum Beispiel verwaltet werden soll. Außerdem können hier Rückfallklauseln dafür sorgen, dass der Schenkende im Notfall, etwa bei finanziellen Engpässen durch Krankheit oder Unfall, seine Freigiebigkeit nicht bitter bereut. Ein von Fachleuten aufgesetzter Nießbrauchvertrag kann hier Regelungen etwa für eine sehr teure Pflegesituation vorsehen.

Mit welchem Nießbrauchertrag wird eigentlich gerechnet?

Carmen Bandt: Das kommt natürlich ganz auf den Anlagemix an und ist auch ein wichtiger Faktor für die steuerlichen Vorteile beim Vermögensübergang. Was aber genau als Nießbrauchvorbehalt angesetzt werden kann, hängt auch vom jeweiligen Finanzamt ab und muss vorab mit dem Steuerberater abgeklärt werden. Gerade in der heutigen Niedrigzinsphase festverzinslicher Wertpapiere sind hier Dividendenwerte interessant, die noch Chancen auf ordentliche jährliche Erträge bieten.

Autor: Florian Junker