Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist das Entnehmen von Nabelschnurblut Neugeborener und Lagern von Stammzellen nicht immer umsatzsteuerfrei. Genauer gesagt nur, wenn eine künftige therapeutische Verwendung konkret geplant ist.
Nach Auffassung des EuGH (Urteil vom 10. Juni 2010, C 86/09) sind nur die ärztlichen Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, die der Diagnose, Behandlung und einem therapeutischen Zweck dienen. Der therapeutische Zweck umfasst alle ärztlichen Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden.
Absicherung für den Notfall ist keine Therapie
Dient die Entnahme von Nabelschnurblut und die Lagerung der Stammzellen nur dazu, dass für den ungewissen Fall, dass irgendwann eine Heilbehandlung erforderlich sein könnte, ein Behandlungsmittel zur Verfügung steht, reicht dies für eine Steuerbefreiung nicht aus. Das Entgelt für diese Leistungen unterliegt vielmehr dem Umsatzsteuerregelsatz.
Die Entscheidung zeigt das Risiko, das die Umsatzsteuer für ärztliche Leistung bietet, deutlich: Nicht jede Leistung eines Arztes ist generell umsatzsteuerfrei. Sogar identische Leistungen können, abhängig von ihrem Bestimmungszweck, unterschiedlich zu beurteilen sein. In der Praxis ist in Grenzfällen daher auf die Nachweisbarkeit des therapeutischen Zwecks zu achten.
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