Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuerrecht

Im verhandelten Fall wurde ein Rechtsanwalt vom Finanzamt aufgefordert, seine Rechnungen, die er einem Mandanten gestellt hat, offenzulegen. Der Rechtsanwalt verweigerte das Offenlegen der Rechnungen mit dem Hinweis auf das bestehende Berufsgeheimnis.

Der BFH entschied hingegen, dass ein Rechtsanwalt im Rahmen einer ihn persönlich betreffenden Außenprüfung die Vorlage von mandantenbezogenen Unterlagen nicht aufgrund seiner gesetzlichen Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verweigern darf, wenn das Finanzamt die Unterlagen lediglich in neutralisierter Form verlangt. Eine Außenprüfung sei auch bei Personen zulässig, die kraft Gesetzes Berufsgeheimnisse wahren müssen. Ein Rechtsanwalt muss deshalb grundsätzlich bei der Ermittlung der steuerrelevanten Sachverhalte mitwirken.

Die Grundsätze dieser Entscheidung gelten auch für das Arzt-Patientenverhältnis. Der BFH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass trotz der ärztlichen Schweigepflicht eine Vorlagepflicht des Arztes gegenüber den Finanzbehörden besteht.

Was bedeutet das Urteil für Ärzte?

Steffen Holzmann, Rechtsanwalt aus München: „Wenn Sie von den Finanzbehörden zur Herausgabe von Unterlagen aufgefordert werden, dann müssen Sie dieser Aufforderung grundsätzlich nachkommen. Um das Arzt-Patienten-Geheimnis zu schützen, müssen Sie aber die Angaben, die eine Identifizierung des Patienten zulassen, anonymisieren. Sie können unter anderem Name und Anschrift des Patienten schwärzen. Problematisch wird es, wenn die Daten elektronisch übermittelt werden sollen. Dann müssen Sie die Daten so aufbereiten, dass die Datenfelder, die Informationen zur Identifikation des Patienten liefern, anonymisiert werden. Überprüfen Sie deshalb die Software in Ihrer Praxis, ob und inwieweit es möglich ist, Daten zu unterdrücken, die dem Arzt-Patienten-Geheimnis unterliegen.“