Vermeiden Sie diese Stolpersteine bei der Dienstwagenversteuerung
Dr. jur. Alex JanzenWer mit seinem Praxisauto auch privat herumfährt, muss steuerlich einiges beachten. Denn hier drohen so einige Fehlerquellen, die unangenehme Folgen nach sich ziehen können und häufig im Fokus bei Betriebsprüfungen stehen. Wir haben für Sie das Wichtigste zusammengefasst.
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die ein betriebliches Praxisauto haben, können es unter bestimmten Voraussetzungen einfach pauschal mit einem Prozent versteuern. Diese Ein-Prozent-Regelung ist bei Betriebsprüfungen allerdings ein Dauerbrenner. Zur Illustration des Problems mag folgendes Beispiel dienen: In einer fiktiven ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft, die in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben wird und aus drei Gesellschaftern besteht, werden fünf Autos im Betriebsvermögen gehalten. Eine interne Regelung zur Fahrzeugnutzung besteht nicht, vielmehr werden sie je nach Bedarf von jedem der drei Gesellschafter meistens betrieblich und teilweise auch privat genutzt. Die private Nutzung erfasst die GbR mit einem Prozent der jeweiligen Anschaffungskosten. An diesem typischen Beispiel lassen sich die zentralen Problematiken der Bewertung nach der Ein-Prozent-Regelung gut aufzeigen.
Gesetzliche Grundlage der Ein-Prozent-Regelung
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)kann die private Nutzung eines Dienstwagens mit Verbrennungsmotor für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises angesetzt werden. Wichtig: Diese Ein-Prozent-Regelung greift nur, wenn Ärztinnen und Ärzte das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen. Wird es zu weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt, kommt die Ein-Prozent-Regelung nicht in Betracht. Dann müssen Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber ein Fahrtenbuch führen. In unserem fiktiven Beispiel ist diese Voraussetzung aber erfüllt. Damit gelten die Autos als Dienstwagen und werden dem sogenannten notwendigen Betriebsvermögen zugerechnet. Der Vorteil hierbei: Die Aufwendungen für die Autos können steuerlich geltend gemacht werden.
Wie wird der zu versteuernde Betrag aus dem Bruttolistenpreis genau berechnet?
Nach dem Gesetz wird die private Nutzung eines betrieblichen Autos folgendermaßen ermittelt: Als Basis dient der inländische Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten der Sonderausstattung und einschließlich der Umsatzsteuer. Damit stellt das Gesetz unmissverständlich klar, dass für die Berechnung immer der Bruttolistenpreis des Neufahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung genommen werden muss. Das gilt auch, wenn die Privatnutzung für einen Gebrauchtwagen bewertet werden soll und zwischen den tatsächlichen Anschaffungskosten und dem Neulistenpreis gravierende Unterschiede bestehen.
Mögliche verfassungsrechtliche Bedenken wegen einer etwaigen Unverhältnismäßigkeit dieser gesetzlichen Regelung lässt die Rechtsprechung nicht gelten, da ein Steuerpflichtiger stets die Möglichkeit hat, die Bewertung der Privatentnahmen bei einem betrieblichen Kfz nach der Ein-Prozent-Regelung zu vermeiden, indem er stattdessen ein Fahrtenbuch führt.
Aufpassen sollte man auch bei Rabatten für das Auto: Auch wenn diese die Anschaffungskosten reduzieren, dürfen sie bei der Bewertung der Entnahme nach der Ein-Prozent-Regelung den Bruttolistenpreis nicht mindern. Auch die Umsatzsteuer ist nach dem Gesetz explizit in den Bruttolistenpreis für den Dienstwagen einzubeziehen.
In unserem fiktiven Beispiel würden Betriebsprüfer an dieser Stelle aber schon Alarm schlagen. Denn die Gesellschafter bemessen die Privatnutzung ihrer Dienstwagen nicht nach dem Bruttolistenpreis, sondern rechtsfehlerhaft nach deren Anschaffungskosten.
Dies sind allerdings nicht die einzigen Stolpersteine, die bei der korrekten Berechnung des Bruttolistenpreises auftauchen können. Fehler schleichen sich häufig auch wegen folgender Vorgaben ein:
Inländischer Bruttolistenpreis des Kfz
Nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut muss der inländische Bruttolistenpreis des Wagens für die Berechnung verwendet werden. Das gilt auch dann, wenn ein Kfz aus dem Ausland importiert wurde und für dieses kein inländischer Listenpreis existiert. In solchen Fällen darf nicht etwa auf einen ausländischen Listenpreis für dieses Kfz abgestellt werden. Vielmehr muss die Finanzverwaltung den inländischen Listenpreis schätzen. Zur Orientierung: Nach der gängigen Rechtsprechung ist die Untergrenze der Schätzung meist der Angebotspreis des Importeurs.Sonderausstattungen des Kfz
Das Gesetz verlangt, dass Sonderausstattungen in die Bewertung einzubeziehen sind. Obwohl das Gesetz in Bezug auf Sonderausstattungen keine Ausnahmen vorsieht, bezieht die Rechtsprechung aber grundsätzlich nicht jegliche Sonderausstattungen in die Bemessungsgrundlage ein, sondern nur solche, die bei der Erstzulassung bereits vorhanden waren und keine selbstständigen Wirtschaftsgüter mehr darstellen. So sollen zum Beispiel Autotelefone, ein zusätzlicher Satz Autoreifen und sogar ein Aufpreis für zusätzlich gesteigerte Leistungsstärke eines Kfz aufgrund einer Sicherheitspanzerung in die Bemessungsgrundlage der Ein-Prozent-Regelung nicht einzubeziehen sein.
Was gilt bei mehreren Nutzern und Autos?
Nach der Rechtsprechung ist die Ein-Prozent-Regelung fahrzeugbezogen zu verstehen. Das heißt: Bei einem betrieblichen Kfz wird auch dann die Entnahme für Privatnutzung nur einmal versteuert, wenn es von mehreren Personen gefahren wird. In unserem Beispiel wird nicht etwa für jeden Gesellschafter und für jedes Praxisauto die Entnahme für Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung erfasst. Unabhängig von der tatsächlichen Privatnutzung durch die Gesellschafter wird jeder Wagen nur einmal nach der Ein-Prozent-Regelung bewertet. Umgekehrt bedeutet das aber auch: Nutzt eine Person mehrere betriebliche Kfz privat, muss jedes Fahrzeug nach der Ein-Prozent-Regelung bewertet werden.
Was ist, wenn der Dienstwagen nicht genutzt werden kann?
Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung ist, dass das Auto überhaupt genutzt werden kann. War es zum Beispiel länger in der Reparatur und umfasst dieser Zeitraum mindestens einen vollen Monat, darf man ihn nicht in die Ein-Prozent-Regelung einbeziehen.
Welche Kostendeckelung gibt es bei der Ein-Prozent-Regelung?
Nach der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung ist die Entnahme für Privatnutzung eines betrieblichen Kfz durch Aufwendungen gedeckelt, die für den Dienstwagen entstanden sind. Mit der Ein-Prozent-Regelung sind diejenigen Aufwendungen erfasst, die auf die Fahrzeugnutzung zurückgehen. Weitergehende Aufwendungen wie Unfälle auf Privatfahrten, Parkgebühren und Mautkosten für Privatfahrten sind nicht von der Ein-Prozent-Regelung umfasst.
Was sollten Ärzte über die private Dienstwagennutzung noch wissen?
Um die Privatnutzung eines Dienstwagens zu erfassen, sind dessen Eigentumsverhältnisse nicht maßgeblich. Ein rechtliches oder wirtschaftliches Eigentum am Kfz ist daher nicht erforderlich. So können nach der Rechtsprechung zum Beispiel auch Leasingautos unter die Ein-Prozent-Regelung fallen.
Prinzipiell gehen die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung im Sinne eines Anscheinsbeweises davon aus, dass ein betriebliches Kfz typischerweise auch privat genutzt wird. Dieser Anscheinsbeweis kann zwar erschüttert werden, wenn der Steuerpflichtige einen Sachverhalt nachweist, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehens offenbart.
Die Rechtsprechung stellt allerdings hohe Anforderungen an die Erschütterung dieses Anscheinsbeweises. So reicht es keineswegs aus, in einem Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft ein Verbot der privaten Nutzung betrieblicher Kfz für Gesellschafter festzuschreiben. Dieses Verbot reicht nach der Rechtsprechung für die Widerlegung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nicht aus, da sich das Verbot verhältnismäßig leicht umgehen ließe. In unserem Beispiel wird die private Nutzung der betrieblichen Kfz der GbR mangels eines effektiven und überwachten Verbots der privaten Nutzung der betrieblichen Kfz unterstellt.
Welche Kfz eignen sich für Privatfahrten?
Das Gesetz unterscheidet bei der Ein-Prozent-Regelung nicht zwischen Pkw und Nutzfahrzeugen wie etwa Lkw oder Zugmaschinen. Es kommt darauf an, ob mit dem Kfz Privatfahrten prinzipiell möglich sind. So kann es sein, dass ein Fahrzeug nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz als Lkw einzuordnen ist, nach der Rechtsprechung aber trotzdem für Privatfahrten geeignet ist und damit unter die Ein-Prozent-Regelung fällt. So bejahte die Rechtsprechung bereits die Eignung für Privatfahrten zum Beispiel bei schweren Geländewagen, einem zweisitzigen Pick-up, einem Wohnmobil oder einem Kleinbus.
Was ist besser: Fahrtenbuch oder Ein-Prozent-Regelung?
Welche Methode finanziell vorteilhafter ist, lässt sich pauschal nicht für alle niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sagen. Es kommt immer auf die individuelle Situation an. Wer für den Firmenwagen einen niedrigen Bruttolistenpreis bezahlt hat und ihn hauptsächlich betrieblich nutzt, kann von der Ein-Prozent-Regelung und ihrer einfachen Handhabung profitieren. Wer hingegen einen günstigen Gebrauchtwagen als Praxisauto fährt, kann auch die aufwändigere Erfassung mithilfe eines Fahrtenbuchs überlegen. Ein Wechsel zwischen den beiden Methoden ist übrigens immer zum Jahresbeginn oder beim Kauf eines neuen Dienstwagens möglich.