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Versicherungsrecht

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können Versicherte grundsätzlich nur in Deutschland in Anspruch nehmen. Befindet man sich im Ausland, ruht der Leistungsanspruch. Ausnahmen gibt es, falls ein entsprechendes Sozial­versicherungs­abkommen abgeschlossen wurde. Dann können Versicherte sich auch im Ausland von einem Arzt behandeln lassen, falls sie vor Ort krank werden. Dies gilt innerhalb der EU und auch mit der Türkei gibt es Verträge.

Keine Sonderbehandlung für Touristen

Versicherte, die sich bei einem vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei in medizinische Behandlung begeben müssen, können die Leistungen bei der GKV abrechnen. Der Leistungsumfang richtet sich nach türkischem Recht und umfasst eine normale medizinische Betreuung. Behandlungen in einer Privatklinik gehören nicht dazu, das hat das Hessische Landes­sozial­gericht in einer Entscheidung bestätigt.

In dem Fall ging es um ein 12-jähriges Mädchen aus Kassel, welches während eines Urlaubs in der Türkei an einer Magen-Darm-Entzündung erkrankte und dehydrierte. Der Hotelarzt ließ das Mädchen mit einem Notarztwagen in eine 2,7 km entfernte Privatklinik bringen. Dort wurde es mit Infusionen behandelt und nach zwei Tagen wieder entlassen. Für die stationäre Behandlung stellte die Privatklinik umgerechnet knapp 2.300 Euro in Rechnung. Die Mutter des Mädchens beantragte bei der gesetzlichen Krankenkasse die Erstattung der Behandlungskosten und berief sich auf Auslandskrankenschein.

Behandlungskosten anteilig erstattet

Die GKV erkundigte sich, welche Kosten entstanden wären, wenn die Krankenhausbehandlung durch den türkischen Sozialversicherungsträger als Sachleistung erbracht worden wäre. Diese wurden auf rund 370 Euro beziffert. Die Krankenkasse überwies diesen Betrag und lehnte eine weitere Erstattung ab. Dagegen klagte die Mutter des Mädchens.

Das Hessische Landessozialgericht gab aber wie die Vorinstanz der GKV Recht. Aufgrund des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens sei der Anspruch auf die dem Versicherten zustehenden Leistungen beschränkt. Die Krankenkasse müsse die Kosten in Höhe von 370 Euro erstatten, da dieser Betrag auch für eine Behandlung in dem 12 km entfernten staatlichen Krankenhaus angefallen wäre. Gesundheitliche Gründe, warum das Mädchen nur in der näher liegenden Privatklinik behandelt werden musste und ihr die 11 Minuten längere Fahrstrecke nicht hätte zugemutet werden düfen, sahen die Richter nicht. Auch sei das Kind bereits im Notarztwagen ärztlich betreut worden (L 8 KR 395/16).

Wer ins Ausland reist, sollte sich also unbedingt vorab informieren, welche Leistungen von seiner Krankenkasse bzw. dem Auslandskrankenschutz genau abgedeckt werden.