Schwerbehindertenausweis verschafft keine frühere abschlagsfreie Rente
Ina ReinschMöchten Ärztinnen und Ärzte mit einem GdB aufgrund ihrer Schwerbehinderung früher in Rente gehen, müssen sie in der Regel Abschläge in Kauf nehmen. Eine Berufsunfähigkeitsrente kann eine Alternative sein.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen entschied im Falle eines Rechtsanwalts, dass ein berufsständisches Versorgungswerk nicht verpflichtet ist, Mitgliedern mit einer Schwerbehinderung eine abschlagsfreie Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu ermöglichen (30.10.2025, Az. 8 LA 96/24). Die Satzung des Versorgungswerks sah einen Versorgungsabschlag vor. Die gesetzliche Rentenversicherung ermöglicht schwerbehinderten Versorgungsberechtigten nach 35 Beitragsjahren dagegen einen abschlagsfreien Renteneintritt zwei Jahre vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Der Fall ist auch für Ärztinnen und Ärzte interessant, da sich die ärztlichen und anwaltlichen Versorgungswerke in ihrer Ausgestaltung sehr ähnlich sind.
Vergleichbare Alterssicherung ist gewährleistet
Der Anwalt war seit Dezember 2019 schwerbehindert (GdB 50) und der Meinung, dass ihm, ähnlich wie in der gesetzlichen Rentenversicherung, ein vorzeitiger Renteneintritt ohne Abschläge zustünde. Er sah sich durch die Ausgestaltung der Rente in seinem Versorgungswerk in seinen Grundrechten verletzt, nämlich im allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und im Diskriminierungsverbot.
Zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versicherung über ein Versorgungswerk für freie Berufe, etwa für Ärzte, Rechtsanwälte oder Apotheker, bestehen jedoch grundlegende strukturelle Unterschiede. Wer Pflichtmitglied in einem Versorgungswerk ist, kann sich in der Regel von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Die Versorgungswerke müssen ihren Mitgliedern eine vergleichbare Alterssicherung ähnlich zur gesetzlichen Rente bieten. Das geschieht über die Gewährung von Altersrenten, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten. Die Leistungen müssen aber nicht identisch sein.
So gibt es bei den Versorgungswerken keine Sonderregelung für eine vorzeitige Altersrente ohne Abschläge für Schwerbehinderte. Eine vorgezogene Altersrente ist zwar möglich, aber für alle Mitglieder mit Abschlägen verbunden. Das liegt unter anderem an der unterschiedlichen Finanzierung. Die Versorgungswerke finanzieren sich ausschließlich über die Beiträge ihrer Mitglieder. Die gesetzliche Rentenversicherung ist dagegen ein Umlageverfahren, die Schwerbehindertenrente wird von der Allgemeinheit finanziert. Versorgungswerke lassen ihre schwerbehinderten Mitglieder allerdings nicht im Regen stehen, sondern sichern sie auf andere Weise ab. Ist die Behinderung so gravierend, dass die Berufsausübung nicht mehr möglich ist, können sie eine Berufsunfähigkeitsrente beantragen. Diese entspricht der Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Versicherung.
Das OVG Niedersachsen wies nun den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Juristen ab, da die zugrundeliegende Frage keine grundsätzliche Bedeutung habe.
Vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Ärztinnen und Ärzte
Klären Sie, wann Sie in Ihrem Versorgungswerk generell frühestmöglich gegen Abschläge in Rente gehen können.
Wenn Sie einen vorzeitigen Renteneintritt planen, planen Sie eine dauerhafte Rentenminderung in Ihre Finanzplanung mit ein. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, in der schwerbehinderte Versicherte abschlagsfrei früher in Rente gehen können, gilt diese Sonderregelung für Schwerbehinderte in den Versorgungswerken in der Regel nicht.
Statt einer vorgezogenen Altersrente können Ärztinnen und Ärzte, die an einer Erkrankung leiden, die ihnen die Berufsausübung unmöglich macht, über das Versorgungswerk eine Berufsunfähigkeitsrente beziehen. Prüfen Sie die Voraussetzungen in Ihrem Versorgungswerk.
Lassen Sie sich bei Ihrem Versorgungswerk individuell beraten.