Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Vertragsrecht

Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur fortan gemeinsamen Berufsausübung zweier Ärzte kann zwar auch nur mündlich vereinbart werden, doch verlangen die meisten Zulassungsausschüsse heute die Vorlage schriftlicher Verträge, wenn es um die Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis geht. Aber auch im Interesse der sich zusammenschließenden Partner ist die sorgfältige Ausarbeitung eines schriftlichen Gemeinschaftspraxisvertrages empfehlenswert. Spätere Streitigkeiten lassen sich durch die Festlegung der jeweiligen Rechte und Pflichten minimieren.

Die nachfolgende Checkliste nennt die wesentlichen Regelungsinhalte in Gemeinschaftspraxisverträgen und deren Bedeutung.

Checkliste für Gemeinschaftspraxisverträge

  • Es tangiert alleine die Vertragspartner, wie das Innenverhältnis in einer Gemeinschaftspraxis ausgestaltet wird. Stichwort gesellschaftsrechtliche Privatautonomie. So ist es keinesfalls erforderlich, dass allen an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzten stets paritätisch gleiche Rechte und Pflichten eingeräumt werden müssten. Vielmehr ist häufig sinnvoll, dass dem berufsälteren Kollegen gegenüber dem in seine Praxis als Partner hinzukommenden Berufsanfänger Vorrechte eingeräumt werden.
  • Grenzen hierfür gibt es nur, wo faktisch gar kein Gesellschaftsverhältnis unter Selbstständigen mehr gegründet wird. Die Unterscheidung zwischen einem Gesellschaftsverhältnis einerseits und einem nicht-selbstständigen Anstellungsverhältnis andererseits ist sowohl für das Sozialversicherungsrecht als auch für das Vertragsarztrecht bedeutsam. So sind etwa für nicht-selbstständige Arbeitnehmer/Assistenten Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber abzuführen.
  • Vertragsarztrechtlich kann eine Gemeinschaftspraxis nur unter Selbstständigen eingegangen werden. Auch den Zulassungsausschuss interessieren nicht die Einzelheiten der Vertragsgestaltung, sondern vielmehr die Einhaltung der vorbeschriebenen Grenzen. Eine Bewertung darüber, ob sie gewahrt sind oder vielmehr tatsächlich nur eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, kann nur durch eine Gesamtwürdigung des ganzen Gemeinschaftspraxisvertrages erfolgen.
  • Festgehälter gehören nicht in einen Gemeinschaftspraxisvertrag. Kennzeichnend ist vielmehr, dass beide Partner – wenn auch möglicherweise in unterschiedlicher Höhe – am Erfolg und Verlust der Praxis insgesamt teilhaben.
  • Grundsätzlich ist nicht erforderlich, dass etwa ein hinzukommender Gesellschafter sich in die Praxis „einkauft“. Nach dem Gesellschaftsrecht ist primär der gemeinsame Gesellschaftszweck maßgeblich; gemeinsames Gesellschaftsvermögen ist dagegen nachrangig. Allerdings deutet es auf ein bloßes Angestelltenverhältnis hin, wenn neu gebildetes Vermögen ausschließlich einem der Partner zufällt. Daher sollte jedenfalls ein ab Gesellschaftsbeginn gemeinsam gebildeter materieller Wert in das gemeinsame Gesellschaftsvermögen fallen. Die Beteiligung des neu eintretenden Gesellschafters an dem ideellen Wert, der durch die Gemeinschaftspraxis neu geschaffen wird, ist hingegen obligatorisch.
  • Da auch Juniorpartner Praxisinhaber sind, müssen ihnen auch weitgehende Kontroll- und Mitbestimmungsrechte in der Geschäftsführung zugestanden werden. Gleiches gilt für die Entscheidung darüber, ob und in welcher Form Personal beschäftigt werden soll. Gerade auch die Arbeitgeberfunktion ist nämlich ein Indiz in der Analyse von Gemeinschaftspraxisverträgen auf ihre Grenzen.
  • Wesentliches Merkmal der Gemeinschaftspraxis ist überdies, dass diese im Namen aller beteiligten Gesellschafter nach außen einheitlich auftritt und die Verträge mit Dritten gleichfalls im Namen aller beteiligten Partner geschlossen werden. Dies bedingt, dass im Außenverhältnis gegenüber Dritten auch grundsätzlich eine unbeschränkbare Haftung aller beteiligten Partner besteht. Cave: Dies kann dann aber auch zur Folge haben, dass ein Gläubiger nur einen Praxispartner für eine Forderung in Anspruch nimmt, etwa weil der besonders vermögend ist. Im Innenverhältnis der Gemeinschaftspraxis sind daher Regelungen sinnvoll, wonach in Anspruch genommene Partner Rückgriff auf die übrigen Partner nehmen können.
  • Häufigster Anlass für Streitigkeiten unter Partnern bildet das Verhältnis von Arbeitskraft und Gewinn. In den Gemeinschaftspraxisvertrag gehört daher die Regelung, in welchem Umfang die jeweiligen Gesellschafter Arbeitsleistung zugunsten der Gemeinschaftspraxis einbringen müssen. Dazu zählt auch die Frage, in welchem Umfang Nebentätigkeiten ausgeübt werden dürfen und ob die damit erzielten Honorare der Gemeinschaftspraxis zustehen.
  • Die Gewinnverteilung ist vielfältig regelbar. Etwa als fester, prozentualer Anteil am Gesamtgewinn der Gemeinschaftspraxis. Empfehlenswerter sind jedoch leistungsbezogene Gewinnverteilungsschlüssel. Denkbar sind aber auch Mischmodelle.

Ausscheiden eines Gesellschafters absichern

  •  Konkurrenzschutzklauseln schützen den Bestand der Praxis auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters. Der ausscheidende Arzt soll damit gehindert werden, dem verbleibenden Partner vor dessen Nase Konkurrenz zu machen. Insbesondere, wenn er für seine Beteiligung am ideellen Wert der Gemeinschaftspraxis abgefunden wurde. Freilich beschränken solche Wettbewerbsverbote die beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten des Ausscheidenden auch nachhaltig. Um rechtssicher zu sein, benötigen Konkurrenzschutzklauseln deshalb eine klare örtliche und zeitliche Limitierung.
  • Kommen beide Gemeinschaftspraxispartner gut miteinander aus, wird der Gemeinschaftspraxisvertrag meist erst dann wieder aus der Schublade geholt, wenn die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet wird. Deshalb sollte klar geregelt sein, wie konditioniert, welcher Partner in den Praxisräumlichkeiten verbleibt. Üblich ist, dass im Falle einer ordentlichen Kündigung derjenige ausscheidet, der die ordentliche Kündigung erklärt. Entsprechend führt die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zum Ausscheiden des Partners, in dessen Person der wichtige Grund vorliegt. Häufig liegt es im Interesse eines „Seniorpartners“, sich das alleinige Recht zum Verbleib in den Praxisräumlichkeiten für jeden Trennungsfall zu sichern. Solche Regelungen erlaubt die Rechtsprechung grundsätzlich aber nur für einen Übergangszeitaum.
  • Weiter bedarf der Regelung, wie und in welcher Höhe der Ausscheidende für von ihm eingebrachte Vermögenswerte oder seinen Gesellschaftsanteil am gemeinsamen materiellen und ideellen Wert (Goodwill) abgefunden wird. Unzulässig ist, dass – selbst bei langjähriger Beteiligung – einem ausscheidenden Partner überhaupt keine Abfindung zugestanden wird.
  • Bezogen auf Kassenpatienten darf eine gemeinschaftliche Berufsausübung erst erfolgen, nachdem der Zulassungsausschuss die Gemeinschaftspraxis formal genehmigt hat. Um die zivilrechtliche Gründung der Gemeinschaftspraxis und deren sozialrechtliche Genehmigung zu koordinieren, sollte die Wirksamkeit des Gemeinschaftspraxisvertrages durch einen entsprechenden Vorbehalt unmittelbar an den Bestand der sozialrechtlichen Genehmigung geknüpft werden.

Mustervertrag – nein danke!

Auf standardisierte Musterverträge sollten Sie bei Gründung einer Gemeinschaftspraxis nicht zurückgreifen. Musterverträge werden niemals den jeweils individuellen Wünschen und Bedürfnissen der beteiligten Partner gerecht. Nicht zuletzt wird auch erst in der Diskussion mit Vertragspartner und Berater den Beteiligten die Bedeutung einzelner Regelungen wirklich deutlich.

Gemeinschaften mit Beschränkung

In Gemeinschaftspraxen gilt gegenüber zwei voll zugelassenen Partnern sowohl eine

  • Leistungsmengenbeschränkung, wie auch eine
  • Beschränkung der Zulassung des hinzukommenden Partners an den Bestand der gemeinschaftlichen Berufsausübung.

Diese beiden Besonderheiten sollten auch im zivilrechtlichen Vertrag Berücksichtigung finden. So macht es bei der Beendigung der Gemeinschaftspraxis wenig Sinn, dem ehemals im Rahmen des Jobsharings hinzukommenden Partner das Recht zur Fortführung der Praxis einzuräumen, wenn er letztlich ohnehin bei Beendigung der Gemeinschaftspraxis seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung verliert. Ebenso kann im Rahmen des Jobsharings aufgrund der Leistungsmengenbeschränkung durch die Gründung der Gemeinschaftspraxis der Umsatz nicht maßgeblich gegenüber der vorherigen Einzelpraxis gesteigert werden. Dies kann etwa bei der Bemessung der Abfindungsansprüche bei Beendigung der Gemeinschaftspraxis Beachtung finden.

Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit (wird nach Erscheinung nicht mehr aktualisiert). Er kann auch eine individuelle Beratung nicht ersetzen.