Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Wer als Arzt oder Ärztin mit Kollegen eine Berufsausübungsgesellschaft (BAG) gründen will, ist in den meisten Fällen auf die Rechtsform der Partnerschaft oder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beschränkt.

Das klingt überschaubar. Doch die rechtliche Ausgestaltung der Verträge hat es oft in sich. Der Grund: Das (noch) geltende Personengesellschaftsrecht stammt in Teilen aus dem 19. Jahrhundert. Entsprechend kreativ müssen die (angehenden) Partner oft werden, um den Vertrag auf ihre und die Bedürfnisse der Neuzeit zuzuschneiden. Auch juristische Auseinandersetzungen über die Details waren und sind keine Seltenheit.

Nun allerdings soll alles besser werden.

Zum 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft – mit dem erklärten Ziel, die Transparenz und Rechtssicherheit auch für kooperationswillige Freiberufler zu erhöhen. Juristen begrüßen vor allem, dass das Gesetz in vielen Punkten das niedergelegt, was schon heute in einem klug gestalteten Gesellschaftsvertrag stehen sollte. Da es aber auch immer wieder Verträge gibt, die wichtige Punkte offenlassen, greifen in Zukunft auch an solchen Stellen die gesetzlichen Neuregelungen und helfen so, unnötigen Streit zu vermeiden.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

  • Klare Kündigungsfristen. Die gesetzliche Kündigungsfrist für Berufsausübungsgemeinschaften beträgt nach den neuen Regeln drei Monate zum Ende eines Kalenderjahres. Aktuell ist ein solcher Schritt jederzeit erlaubt– außer zur Unzeit.
  • Kein Veto-Recht: Nach dem neuen Recht gilt der Grundsatz, dass kooperierende Kollegen in der BAG Beschlüsse einstimmig fassen müssen. Allerdings steht es den Partnern weiterhin frei, in ihrem Gesellschaftsvertrag individuelle Regeln aufzunehmen.
  • Fortbestand in Krisenzeiten. Stirbt ein Gesellschafter, scheidet er in Zukunft aus der Gesellschaft aus. Gleiches gilt im Fall der Insolvenz eines Partners oder nach dessen Kündigung. Was selbstverständlich klingt, ist in Wahrheit ein Meilenstein. Denn nach (noch) geltendem Recht wird die Gesellschaft in diesen Konstellationen aufgelöst, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes regelt.
  • Eintragung ins Gesellschaftsregister. Neu ist auch, dass sich GbR künftig registrieren lassen können. Kauft oder verkauft die Gesellschaft eine Praxis oder ein Grundstück, schreibt das MoPeG die Eintragung im neuen Gesellschaftsregister sogar vor.
  • Einfachere Umwandlung in MVZ. BAG, die in der Rechtsform der GbR tätig sind, können ihre Praxis künftig in eine MVZ GmbH umwandeln.
  • Neue Finanzprodukte. Banken und Versicherungen können eingetragenen BAG zudem spezielle Kontoführungs- oder Versicherungsservices anbieten.

Fazit: Die neuen Regelungen schaffen für ärztliche BAG mehr Rechtssicherheit. Doch auch wenn das Gesetz viele bislang umstrittene Fragen klärt, raten Juristen bestehenden BAG dazu, ältere Gesellschaftsverträge auf den Prüfstand zu stellen und bei Bedarf an die neue Gesetzeslage anzupassen.