Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Der Job hat es in sich. Hebammen übernehmen die „selbständige und umfassende Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit, die selbständige Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen.“ So ist es in § 1 des Hebammengesetzes niedergelegt. Und der Terminus der selbstständigen Leitung ist wörtlich zu nehmen. Das wird auch durch die Tatsache bekräftigt, dass selbst ein Arzt bei einer Geburt stets eine Hebamme hinzuziehen muss (§ 4 Abs. 3 HebG).

Eine Umkehr der Zuständigkeiten im Kreißsaal findet erst statt, wenn es während der Geburt Probleme gibt. Dann muss die Hebamme einen Arzt oder eine Ärztin hinzuziehen. Die Leitung der Geburt geht damit auf den Mediziner über.  Die Hebamme ist nun nur noch Gehilfin.

Wer haftet bei Geburtsschäden: Hebamme oder Arzt?

Was in der Theorie einfach klingt, kann in der Praxis hochkomplexe Rechtsfragen aufwerfen – auch und gerade in Haftungsfällen. Zwar ist der Arzt oder die Ärztin bei der Übernahme der Geburt grundsätzlich auch haftungsrechtlich verantwortlich. Von dieser Regel können die Gerichte im Einzelfall aber durchaus abweichen, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) belegt (Az. VI ZR 284/19).

Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die zur Geburt in ein Krankenhaus kam und dort von einer Hebamme betreut wurde. Nachdem morgens um 5.15 Uhr der Blasensprung eintrat, stellte die Geburtshelferin wenig später einen Herztonabfall beim Kind und ein suspektes CTG fest. Sie verabreichte daraufhin Wehenhemmer und verständigte um 5.48 Uhr den diensthabenden Arzt. Dieser traf um 6.10 Uhr ein, untersuchte die Gebärende und ordnete eine Oxytocin-Infusion an.

Anschließend verließ er den Ort des Geschehens und kündigte an, in einer Viertelstunde wiederzukommen.  Dazu allerdings kam es nicht, da sich der Arzt in ein Patientenzimmer legte und einschlief.

Erst Wehentropf, dann wieder Wehenhemmer

Nun überschlugen sich die Ereignisse.

  • Um 6.16 Uhr kam es nach Anlegen des Wehentropfes erstmals wieder zu einer Bradykardie. Auch bei den folgenden Wehen stellte die Hebamme einen Herztonabfall fest.
  • Um 6.30 Uhr betätigte die Hebamme daher den Klingelruf. Dieser drang jedoch nicht zum schlafenden Arzt durch.
  • Um 6.32 Uhr war das CTG-​Muster hoch pathologisch.
  • Die Hebamme beendete die Weheninfusion trotzdem nicht.

Erst um sieben Uhr (nach Rückkehr des Arztes) erhielt die Schwangere einen Wehenhemmer.

  • Um 7.15 Uhr traf der Arzt die Entscheidung für eine Notsectio.
  • Um 7.53 Uhr kam das Kind zur Welt und der geburtshelfende Arzt übernahm dessen Erstversorgung. Den Neugeborenen-Arzt, der in einer einige Kilometer entfernten Klinik arbeitete, verständigte er erst nach acht Uhr.
  • Als der Spezialist um 8.43 Uhr eintraf, stellte er bei dem Neugeborenen einen nicht messbar niedrigen Blutzuckerspiegel fest.

Bis heute ist das Kind infolge der Sauerstoffunterversorgung bei der Geburt und der anschließenden Hypoglykämie schwerstbehindert.

Ist der Arzt nicht auffindbar, muss die Hebamme in Krisensituationen das Heft wieder in die Hand nehmen

Der BGH nahm den Fall zum Anlass, um die Pflichten von Arzt und Hebamme voneinander abzugrenzen.

  • Danach muss ein Arzt sich zwar die ganze Zeit unmittelbar bei der Gebärenden aufhalten. Er muss aber seine kurzfristige Erreichbarkeit sicherstellen, was hier nicht geschehen war.
  • Ordnet ein Arzt einen Not-Kaiserschnitt an, muss dieser binnen 20 Minuten durchgeführt werden und nicht, wie hier, erst nach fast 40 Minuten.
  • Mit Anordnung eines Not-Kaiserschnittes wegen eines auffälligen CTG muss der geburtshelfende Arzt zudem einen Babynotarzt hinzuziehen, der direkt nach der Entbindung des Kindes zur Verfügung steht.

Da all diese Punkte nicht erfüllt waren, bewertete das Gericht den Verursachungsbeitrags mit 80 Prozent. Für die Hebamme nahmen die Karlsruher Richter 20 Prozent an, da sie bei Nichterreichbarkeit des Arztes nicht adäquat reagiert hatte.