Für ein und dieselbe Straftat kann ein Arzt nicht mehrfach die Approbation verlieren
A&W Redaktion„Ne bis in idem.“ Dieser uralte Grundsatz des Strafrechts, wonach niemand zweimal wegen derselben Sache bestraft werden darf, hat auch im Berufsrecht Gültigkeit – und zwar bundesweit.
Der Prozess zog sich über Jahre. Doch am Ende stand ein Schuldspruch für einen Facharzt für Radiologie. Das Oberlandesgericht München befand ihn wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beleidigung für schuldig und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Das war im Jahr 2008.
Berufsrechtlich blieb das Verfahren ebenfalls nicht folgenlos. Wegen der Vorwürfe, die der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde lagen, entzog die Regierung von Schwaben (Kammerbezirk Bayern) dem Arzt die Approbation. Erst 2016 erhielt er seine Berufserlaubnis wieder.
Allerdings hatte der Mann bereits von Ende 2014 die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erhalten. Ab Dezember 2014 arbeitete er auf deren Basis zunächst befristet als angestellter Facharzt in einer Klinik im Kammerbezirk Thüringen. Später stieg er dort zum Leitenden Oberarzt auf.
Schatten der Vergangenheit
Mit Wirkung vom 01.01.2016 beschloss der Vorstand der Kammer in Thüringen die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Radiologen, da der Verdacht auf nicht gewissenhafte Ausübung des ärztlichen Berufs bestand. In der Anschuldigungsschrift für das Berufsgericht für Heilberufe beim VG Meiningen wurden dabei jene Taten vorgebracht, die bereits im Kammerbezirk Bayern sowohl straf- als auch berufsrechtlich verhandelt und geahndet worden waren. Zu Unrecht, wie das Gericht nun entschied (Az. 7 B 70004/17 Me).
Das berufsgerichtliche Verfahren sei einzustellen, weil über die im Raum stehenden Verstöße gegen Berufspflichten bereits bestandskräftig entschieden worden sei. Artikel 103 Abs. 3 Grundgesetz verbiete es, jemanden wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals zu bestrafen. Vorliegend seien die angeschuldigten Taten des Beschuldigten nicht nur strafrechtlich geahndet worden, sondern auch berufsrechtlich. Mit dem bestandskräftigen Bescheid der Regierung von Schwaben aus dem Jahr 2008 und dem Widerruf der Approbation sei das berufsrechtliche Vergehen allerdings abschließend gewürdigt worden. Eine erneute Sanktionierung sei rechtswidrig.
Fazit: Selbst schwere Verfehlungen bzw. Straftaten rechtfertigen es nach verbüßter Strafe also nicht, zweimal, wenn auch in unterschiedlichen Kammerbezirken berufsrechtlich belangt zu werden.