Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Virchowbund – Mehr Zeit, einfach Arzt zu sein

Die sogenannte Impfpflicht ist eigentlich eine Pflicht zum Immunitätsnachweis. Sie gilt für Personen, die z. B. in Arztpraxen und Zahnarztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeheimen und bei Heilpraktikern tätig sind. Dazu zählen auch Reinigungskräfte, Hausmeister, Transport- oder Küchenpersonal, ebenso Leihkräfte und Praktikanten.

All diese Personen müssen ihrem Arbeitgeber bis zum 15.3.2022 ein ärztliches Zeugnis vorlegen, dass sie:

  • geimpft sind
  • genesen sind
  • wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können

Die Nachweispflicht gilt NICHT für

  • Personen, die zeitlich nur ganz vorübergehend (nur jeweils wenige Minuten) tätig werden
  • Patienten, die in den Einrichtungen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden
  • Begleitpersonen (z. B. Eltern von Minderjährigen)

Arbeitnehmer dürfen nur am Arbeitsplatz erscheinen, wenn sie asymptomatisch und getestet sind. Sie müssen einen Testnachweis mit sich führen.

Worauf Arbeitgeber achten müssen

Wer nach dem 16. März gegen die Nachweispflicht verstößt, riskiert eine Geldbuße von bis zu 2.500 Euro. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können bestraft werden.

Verliert ein Nachweis seine Gültigkeit, z. B. weil mehr als 6 Monate seit Genesung vergangen sind, muss ein neuer Nachweis vorgelegt werden.

Fehlt der Nachweis, muss der Praxisinhaber das Gesundheitsamt benachrichtigen und die personenbezogenen Daten übermitteln. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises hat.

Ab dem 16.3.2022 dürfen Personen ohne Nachweis in der Arztpraxis nicht mehr beschäftigt werden. „Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt. Weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie z. B. eine Kündigung, können im Einzelfall in Betracht kommen“, betont der Virchowbund.

Der Virchowbund hat für Praxisinhaber eine Checkliste zur Prüfung des Corona-Immunitätsnachweises erstellt. Die Checkliste kann auf der Verbands-Webseite heruntergeladen werden. (Für Mitglieder bietet der Verband dort u. a. auch Vorlagen für das Kündigungsschreiben an impfunwillige Mitarbeiter an.)

Arztpraxen sind außerdem monatlich verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Anforderung anonymisierte Angaben zum Anteil der geimpften Beschäftigten zu übermitteln. Die erhobenen Daten müssen spätestens am Ende des sechsten Monats nach der Erhebung gelöscht werden. Über Patienten müssen keine Angaben zum Impfstatus übermittelt werden.

Testpflicht am Arbeitsplatz

Asymptomatische und geimpfte oder genesene Beschäftigte und Arbeitgeber müssen sich ab sofort mindestens zweimal pro Kalenderwoche testen lassen. Für sie sind Antigen-Tests zur Eigenverantwortung ohne Überwachung ausreichend. Die Kosten für zwei Tests pro Arbeitnehmer und Woche werden refinanziert.

Ungeimpfte Mitarbeiter müssen dagegen täglich getestet werden. Dabei dürfen keine Selbsttests verwendet werden.
Praxisinhaber sind verpflichtet, ein praxisbezogenes Testkonzept zu erstellen. In diesem Testkonzept müssen sie Testungen für alle Beschäftigten anbieten. Besucher, Patienten und Begleitpersonen sind von der Testpflicht ausgenommen.

Weitere Informationen unter virchowbund.de/corona. Sämtliche Downloads finden Sie unter virchowbund.de/praxisinfos.

Von A wie Arbeitsrecht bis Z wie Zulassung: Der Verband der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte Deutschlands (Virchowbund) antwortet in der Kolumne „Praxis aktuell“ auf häufige Fragen, die niedergelassene und angestellte Ärzte und MFA im Praxisalltag umtreiben und gibt Tipps aus der Rechtsberatung.