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Abrechnung: Neue Leistungen im EBM beachten

von Dr. med. Heiner Pasch

Ärztin bei der Abrechnung
Um den Überblick über die KV-Abrechnung nicht zu verlieren, sollte man sich immer zeitnah über aktuelle Neuerungen im EBM informieren. Foto: Gina Sanders - stock.adobe.com

Wie üblich, begann auch das erste Quartal 2022 mit neuen Leistungen im EBM. Auch wenn es sich nicht um Hochkaräter handelt, sollten Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sie dennoch kennen.

Zur Erleichterung aller Vertragsärzte und Vertragsärztinnen überrascht der EBM im ersten Quartal 2022 nicht mit gravierenden Neuerungen oder Änderungen. Das manchmal tägliche Wechseln der COVID-19-Vorschriften bringt bereits genug Unruhe in die Praxen. Doch was genau hat sich geändert? Wir verraten es Ihnen.

Erstbefüllung ePA

Nachdem im letzten Jahr die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte mit einer Pseudonummer, der Nr. 88270, abgerechnet werden konnte, hat der Bewertungsausschuss mit Wirkung vom 1. Januar 2022 eine eigene EBM-Nummer beschlossen: die Gebührenordnungsposition (GOP) 01648. Die Leistungslegende lautet: Sektorenübergreifende Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte. Die GOP ist mit 89 Punkten bewertet, was einem aktuellen Honorar von 10,03 Euro entspricht. Die Leistung ist sektorenübergreifend nur einmal im Leben eines Versicherten abrechenbar. Sektorenübergreifend heißt dabei, dass es unerheblich ist, ob die Erstbefüllung durch einen anderen Vertragsarzt, einen Vertragspsychotherapeuten oder einen Krankenhausarzt erfolgt.

Hygienezuschlag

Mit dem neuen Hygienezuschlag sollen die Kosten für die Verwendung sogenannter Safety-Produkte, für Hygieneberatung und für die Teilnahme an Fortbildungen ausgeglichen werden, nicht die spezifischen Corona-Aufwendungen.

Die Höhe des Zuschlags ist für alle Fachgruppen gleich, da sich die allgemeinen Hygieneaufwendungen und -kosten nur unwesentlich unterscheiden.

Ab dem 1. Januar 2022 erhalten alle Vertragsarztpraxen, Hausärzte wie Fachärzte, zu den im Quartal abgerechneten Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen – mit Ausnahme der reinen Videofälle – einen Zuschlag in Höhe von zwei Punkten (das entspricht etwa 22,5 Cent pro Zuschlag). Der Hygienezuschlag weist für jede Arztgruppe eine unterschiedliche GOP auf, für Hausärzte die GOP 03020, für Kinder- und Jugendärzte die GOP 04020. Der Zuschlag wird automatisch durch die Kassenärztliche Vereinigung der Abrechnung hinzugefügt.

Telemonitoring Herzinsuffizienz-Patienten

Ab dem 1. Januar 2022 ist das Telemonitoring von Patienten mit Herzinsuffizienz abrechenbar, eine Zusammenarbeit zwischen einem primär behandelnden Arzt (PBA), dem Hausarzt und einem telemedizinischen Zentrum. Einzelheiten dazu finden sich unter der Nr. 37 der Anlage I der Richtlinie „Methoden der vertragsärztlichen Versorgung“ des G-BA. Für Hausärzte ist dabei zum einen die Indikationsstellung abrechenbar (GOP 03325), zum anderen die Betreuung mit der GOP 03326.

Die GOP 03325 ist bewertet mit 65 Punkten je vollendete fünf Minuten und maximal dreimal im Krankheitsfall (!) abrechenbar. Die GOP 03326 ist mit 128 Punkten bewertet und einmal im Behandlungsfall abrechenbar. Beide Leistungen werden extrabudgetär vergütet.

Beratung zur Organspende

Zum 1. März 2022 wurde eine neue Beratungsziffer eingeführt (01840), über die wir in einem separaten Beitrag berichteten.

 

Was ist neu im Jahr 2022?
Stichwortartige Auflistung der neuen Ziffern am 1.1. bzw. 1.3.2022:

  • GOP 01648
    Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte
  • GOP 03020/04020
    Hygienezuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale
  • GOP 03325
    Indikationsstellung zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz-Patienten
  • GOP 03326
    Betreuung bei einem Patienten mit Telemonitoring wegen Herzinsuffizienz
  • GOP 01840 (ab 1. März 2022)
    Beratung zur Organspende
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Author's imageIlias TsimpoulisChief Medical Officer bei Doctolib
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