Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Einer der Gründe dieser Diskrepanz liegt sicher in einem gewissen Schamgefühl der Patienten, ein anderer Grund mag aber vielleicht auch der nicht immer nachfragende Behandler sein, wenn beim Verlassen des Sprechzimmers noch der Wunsch nach einer Hämorrhoidensalbe kundgetan wird, nach dem Motto: Hoffentlich fragt der Doktor nicht nach.

Wir wollen in dieser Übersicht zeigen, welche Abrechnungsmöglichkeiten bei Hausärzten im Rahmen der Proktologie möglich sind.

Kassenabrechnung

Das Dilemma bei der Abrechnung von GKV-Patienten ist die Voraussetzung der Zusatzbezeichnung „Proktologie“, um die Pauschale 30600 und damit auch die Zusatzpauschale 30601 aus dem entsprechenden Abschnitt 30.6 des EBM abrechnen zu können. Die Hauptleistung ist die Zusatzpauschale Proktologie/Rektoskopie mit 94 Punkten. Dabei ist der obligate Leistungsinhalt unter anderem die Proktoskopie und/oder die Rektoskopie; also auch eine Proktoskopie reicht aus.

Die weiteren Leistungen im Abschnitt 30.6 sind zwei Behandlungsleistungen: die Sklerosierung (30610/81 Punkte) und die Ligaturbehandlung (30611/186 Punkte). Diese Leistungen sind von der genannten Abrechnungseinschränkung nicht erfasst.

Was dem Hausarzt außerdem bleibt, ist die Notfalltherapie des äußerst schmerzhaften Hämorrhoidalknotens, die Stichinzision, abrechenbar mit der 02300 – meist eine spontane Erlösung für den Patienten.

Privatabrechnung

Anders sieht die Situation in der GOÄ aus. Hier steht an erster Stelle die Nr. 11, die neben allen anderen Untersuchungen abrechenbar ist (Nrn. 5, 6, 7 und 8), außer wenn die Nr. 7 für das Nierensystem abgerechnet wird.

Bei der Diagnostik kann auch jeder Hausarzt die Proktoskopie (Nr. 705) und die Rektoskopie (Nr. 690) abrechnen, soweit er diese Untersuchungen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft ausführt (§ 1 Abs. 2 GOÄ). Beide Leistungen können nebeneinander und meist beim Erstkontakt in Kombination mit den Nrn. 1, 7 und 11 abgerechnet werden.

In der Nr. 690 (Rektoskopie) sind Probenentnahmen und Probenpunktionen fakultativ enthalten. Die Entfernung von Polypen dagegen kann gesondert mit der Nr. 696 (200 Punkte) abgerechnet werden. Die Nr. 696 ist dabei auch bei Mehrfachentfernung nur einmal pro
Sitzung abrechenbar, da der Leistungstext heißt: „Entfernung eines oder mehrerer Polypen…“.

Auch therapeutisch stehen dem Hausarzt bei entsprechender Fortbildung mehrere Verfahren und Abrechnungsmöglichkeiten zur Verfügung. Mit eigenen Abrechnungspositionen versehen sind hier

  • die Nr. 698, der kryochirurgische Eingriff (200 Punkte),
  • die Nr. 699, die Infrarotkoagulation im Enddarmbereich (120 Punkte),
  • die Nr. 764, die Sklerosierung von Hämorrhoiden (190 Punkte) und
  • die Nr. 766, die Ligaturbehandlung (225 Punkte).

Abgesehen von der Nr. 766, die im Legendentext die Proktoskopie als fakultative Leistung vorsieht, ist neben den genannten Leistungen immer auch die Nr. 690 oder 705 abrechenbar, ebenso natürlich die Nr. 11.

Ebenso wie beim EBM ist auch bei GOÄ-Abrechnung die Stichinzision als Notfalltherapie abrechenbar; hier allerdings mit einer eigenen Position vertreten, der Nr. 763 (148 Punkte). Sobald der Lokalbefund sich beruhigt hat und die Schmerzen verschwunden sind, sollte sich dann immer eine entsprechende proktologische Diagnostik anschließen.

Chancen für Hausärzte
EBM Abschnitt 30.6, GOP 30600/30601

  • Fachärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin, Fachärzte für Innere Medizin und Fachärzte für Urologie, die einen durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung genehmigten Versorgungsschwerpunkt nachweisen können,
  • Vertragsärzte mit der Zusatzbezeichnung Proktologie