Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Nach § 202 SGB VII (Gesetz zur Gesetzlichen Unfallversicherung) ist jeder Arzt in Deutschland verpflichtet, unverzüglich eine BK-Anzeige zu erstatten, wenn er den begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit bei einem Patienten hat – auch gegen den Willen des Versicherten. Das Thema ist auch deshalb aktuell, weil immer mehr Anzeigen auch zur Anerkennung einer Infektion mit dem Corona-Virus gestellt werden und damit vor allem Arbeitnehmer, aber auch Arbeitgeber im Gesundheitswesen betroffen sind. So sind im Jahr 2020 beispielsweise 30.329 Anzeigen auf Anerkennung einer Coronavirus-Infektion als Berufskrankheit bei der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) eingegangen, wovon 18.065 Fälle (59,6 Prozent) bis zum Jahresende anerkannt worden sind.

Prozedere

Die Meldung ist auf dem Vordruck 6000 der DGUV zu erstatten, der direkt am PC ausgefüllt werden kann. Die Anzeige muss dann unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern des Arztes, entweder an den vermutlich zuständigen Unfallversicherungsträger (meist eine Berufsgenossenschaft, BG) geschickt werden oder aber auch an die Aufsichtsbehörde des Landes. Diese haben in den Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen und müssen bei Bedarf recherchiert werden.

Abrechnung

Die Abrechnung der „Ärztlichen Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit“ (Vordruck 6000) erfolgt mit der Nr. 141 UV-GOÄ, bewertet aktuell mit 17,96 Euro. Da es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt, muss auch diese von der Berufsgenossenschaft ebenfalls erstattet werden, falls der Arzt nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt. Die Gebühr wird nicht nur bei direkter Meldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft fällig, sondern auch dann, wenn die Meldung an die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde geschickt und von dort an die Berufsgenossenschaft weitergeleitet wird.

Zusätzlich können Kopien von Befunden berechnet werden, die den Verdacht auf eine Berufskrankheit nahelegen, beispielsweise Kopien von Laborbefunden. Abgerechnet werden die Kopien mit der Nr. 191 UV-GOÄ (0,21 Euro/Kopie). Auch Portokosten dürften analog der Unfallmeldung mit den tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden können.

Untersuchung und Beratung nur bei Ausnahmen abrechenbar

Im direkten Zusammenhang mit der „Ärztlichen Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit“ können dagegen Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 14 UV-GOÄ nicht zu Lasten des Unfallversicherungsträgers berechnet werden. Durch die Anzeige selbst ist noch kein berufsgenossenschaftliches Heilverfahren eingeleitet. Erst nach Anerkennung als Berufskrankheit ist eine Abrechnung von Beratungs- und Untersuchungsleistungen möglich. Dies bedarf jedoch eines entsprechenden Behandlungsauftrags des Unfallversicherungsträgers.

Abrechnung UV-GOÄ
Die Abrechnung einer ärztlichen Anzeige bei Verdacht auf das Vorhandensein einer Berufskrankheit, zu der jeder Arzt verpflichtet ist (§ 202 SGB VII), erfolgt auf einem durch die DGUV vorgeschriebenen Vordruck. Dieser Vordruck F6000 ist auf der Internetseite der DGUV abrufbar. Die Abrechnung richtet sich nach Vorgaben der UV-GOÄ.

  • Nr. 141 UV-GOÄ
    Vordruck F 6000
    Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit  (§ 44 Vertrag Ärzte/UV-Träger)
    17,96 Euro
  • Nr. 191 UV-GOÄ
    Erstattung je Kopie
    0,21 Euro