Diagnose “Sonnenstich” – was darf der Hausarzt abrechnen?

Wer sich im Sommer längere Zeit ungeschützt der Sonne aussetzt, riskiert gesundheitliche Probleme. Welche Fälle dann typischerweise beim Hausarzt landen und wie Sie diese Diagnose und Behandlung abrechnen können, erfahren Sie hier.
Die Folgen einer übermäßigen Sonnenlichtexposition können vielfältig sein, von leichtem Unwohlsein bis hin zur Kreislaufschwäche, im Extremfall kann es auch zum Kollaps kommen. Auch im ICD-Kode ist den Strahlenschäden durch Sonnenlicht ein eigener Abschnitt gewidmet: „T67.-Schäden durch Hitze und Sonnenlicht“.
Unabhängig von den hitzebedingten Allgemeinsymptomen kommt oftmals zusätzlich eine Verbrennungsreaktion mehr oder weniger ausgedehnter Hautpartien dazu. Auch diese müssen unter Umständen ärztlich versorgt werden.
Beratung, Hausbesuche bei betroffenen Patienten
Die Beratung solcher Patienten ist in etlichen Fällen schnell geschehen, kann aber auch durchaus länger dauern, wenn beispielsweise eine intensive Beratung zum Schutz gegen übermäßiges Sonnenbaden erfolgen muss. Neben der Versichertenpauschale (03000), falls es sich um einen Erstkontakt handelt, kommt dann im EBM die 03230 dazu, eventuell auch mehrfach, wenn das Gespräch länger als 20 Minuten dauert („je vollendete zehn Minuten“). In der GOÄ kommt die Nr. 1, oder, falls nicht gleichzeitig Sonderleistungen abgerechnet werden, bei einer Dauer über zehn Minuten die Nr. 3 zur Abrechnung.
In Extremfällen mit erheblichen Kreislaufproblemen kann auch mal ein Hausbesuch erforderlich werden. Wird er nicht sofort ausgeführt, ist hier die GOP 01410 abrechenbar, bei dringlicher Ausführung abhängig von Tag und Uhrzeit die GOP 01411, 10412 oder 01415; im offiziellen Notfalldienst die GOP 01418 neben der entsprechenden Notfallpauschale 01210 oder 01212. In allen Fällen bitte nicht das Wegegeld vergessen. In der GOÄ erfolgt die Abrechnung mit der Nr. 50 und zusätzlich eventuell ein Unzeit-Zuschlag (E-H) plus Wegegeld.
Behandlung hitzebedingter Kreislaufprobleme
Bei erheblicher Kreislaufsymptomatik ist auch die Flüssigkeitsgabe als Infusion sinnvoll und indiziert. Derartige Infusionen sind im EBM nicht abrechenbar, sondern Teil der Versichertenpauschale. In der GOÄ haben wir die Nrn. 271 (bis zu 30 Minuten) und 272 (mehr als 30 Minuten Dauer). Dabei wird die Zeit gemessen vom Anlegen der Infusion bis zur Abnahme der Infusion und Entfernung der Nadel. Eine Verweilgebühr ist nicht gleichzeitig abrechenbar.
Lokalversorgung bei Sonnenbrand
Die Lokalversorgung von unter Umständen auch schmerzhaften Erythemen sind Leistungen, die im EBM in der Versichertenpauschale enthalten sind. Lediglich bei geöffneten Blasen kann eine primäre Erstversorgung abgerechnet werden, bei Jugendlichen und Erwachsenen die GOP 02300, bei Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres die GOP 02301.
In der GOÄ dagegen kann auch ohne Verletzung der Hautoberfläche bei Bedarf das großflächige Einreiben der Haut einer Körperregion gemäß GOP 209 abgerechnet werden. Die einzelnen Körperregionen sind im Legendentext explizit erwähnt. Erst bei Verletzung der Haut kann eine primäre Wundversorgung abgerechnet werden. Achten Sie darauf, dass bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, also bis ein Tag vor dem 6. Geburtstag, alle Wunden als groß anzusehen sind und deshalb mit Nr. 2003 abrechenbar sind.
Bei der ICD-Kodierung kommen vorwiegend die folgenden Kodes in Frage:
- T67.0 Hitzschlag und Sonnenstich
- T67.1 Hitzesynkope, Hitzekollaps
- T67.3 Hitzeerschöpfung durch Wasserverlust
- T67.9 Schäden durch Hitze und Sonnenlicht, nicht näher bezeichnet
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