Für die Abrechnung schmerztherapeutischer Leistungen stehen Hausärzten Leistungen aus verschiedenen EBM-Kapiteln zur Verfügung, teils mit und teils ohne Genehmigung.
Schmerzen sind in jeder Hausarztpraxis ein alltägliches Symptom, das die Patienten in die Praxis führt. In vielen Fällen kann den Patienten definitiv durch den Hausarzt geholfen werden und die Schmerzen verschwinden wieder.
Maßnahmen und Abrechnung der Schmerztherapie
EBM-Kapitel 03
Neben der Versichertenpauschale (03000) ist hier an erster Stelle das problemorientierte ärztliche Gespräch zu nennen (03230). Diese Gesprächsleistung ist pro vollendete zehn Minuten abrechenbar, auch mehrmals während eines Arzt-Patienten-Kontaktes. Zu achten ist bei der 03230 auf das maximal abrechenbare Punktzahlvolumen von 64 Punkten pro Behandlungsfall.
Da Schmerzen häufig in chronifizierter Form auftreten, sind auch die Chronikerpauschalen (03220, 03221) hier zu erwähnen; dabei ist die 03220 ein Zuschlag zur Versichertenpauschale 03000, die 03221 ein Zuschlag zur 03220. Sie bedürfen beide eines persönlichen Arzt-Patienten-Kontaktes.
EBM-Kapitel 02
Aus dem Kapitel 02, Allgemeine diagnostische und therapeutische GOP, sind regelhaft Leistungen der physikalischen Therapie abrechenbar. Von der Menge her unbegrenzt abrechenbar ist die Wärmetherapie (02510). Für die Elektrotherapie (02511) gibt es eine Begrenzung von maximal acht abrechenbaren Behandlungen im Behandlungsfall. Eine weitere Leistung, die Behandlung mit Lokalanästhetika, ist im Leistungsinhalt der Versichertenpauschale enthalten und damit im Regelfall nicht gesondert abrechenbar. Theoretisch ist sie im Notfalldienst abrechenbar, dagegen spricht aber meist der geforderte mindestens dreimalige persönliche Arzt-Patienten-Kontakt.
EBM-Kapitel 30.7
Der schmerztherapeutische Abschnitt 30.7 beinhaltet nur wenige für „normale“ Hausärzte ohne KV-Genehmigung abrechenbare Leistungen. In manchen Fällen kann die Teilnahme an einer schmerztherapeutischen Fallkonferenz sinnvoll sein (30706), abrechenbar jedoch nur unter Angabe des primär schmerztherapeutisch verantwortlichen Arztes.
Eine weitere Leistung wäre die 30712 (72 Punkte), die Anleitung zur Selbstanwendung der TENS. Hier muss aber beachtet werden, dass bei Abrechnung der 30712 die Vorhaltepauschale 03040, konsekutiv auch die Pauschalen 03060 und 03061 und ebenso die Chronikerpauschalen (03220, 03221) mit zusammen 342 Punkten nicht abrechenbar sind und somit diese der 30712 vorzuziehen sind.
EBM-Kapitel 30.7.3
In einem Unterkapitel von Kapitel 30.7. ist die Akupunktur (30790, 30791) untergebracht, abrechenbar zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung bei chronischen Schmerzen der Kniegelenke und der LWS. Dabei sind zehn, mit Begründung auch 15 Sitzungen im Krankheitsfall möglich. Auch neben der Akupunktur können die genannten Pauschalen nicht abgerechnet werden. Allerdings sprechen die Honorare hier eindeutig für die Abrechnung der Akupunkturleistung.
EBM-KAPITEL 35.1 PSYCHOSOMATIK |
---|
Für die Betreuung chronisch schmerzkranker Patienten ist nicht zuletzt die psychosomatische Grundversorgung mit Leistungen aus dem Kapitel 35.1. relevant. Abrechenbar sind einmal die „differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände“ (35100) sowie die „verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen“ (35110). Beide Positionen sind mit jeweils 193 Punkten bewertet und bedürfen einer Mindestkontaktzeit von 15 Minuten sowie einer Genehmigung der zuständigen KV. |
Anzeige
Kostenfreie Online-Fortbildung für MFA/ZFA & Praxismanager: Social Media in der Praxis
Steigende Nutzerzahlen räumen den sozialen Medien immer mehr Platz und Relevanz im Marketingmix ein. Instagram, TikTok, Facebook & Co. sind auch für Praxen geeignete Kommunikationskanäle, z.B. um N... Mehr