EBM und GOÄ: So rechnen Sie die Niereninsuffizienz ab

Nach einer Studie aus dem Jahre 2016 sind in Deutschland circa zwei Millionen Menschen von einer chronischen, nicht dialysepflichtigen Niereninsuffizienz betroffen. In den meisten Fällen wird die Erstdiagnose im hausärztlichen Bereich gestellt. Folgende Abrechnungspositionen sind relevant.
Oft ist es der Hausarzt, der manchmal gezielt, oft aber auch mehr oder weniger zufällig erhöhte Nierenretentionswerte im Blut feststellt. Dies kann, muss aber nicht, die Erstdiagnose einer chronischen Niereninsuffizienz (ICD N18.-) sein. In vielen Fällen fehlt dabei jedoch noch jegliche klinische Symptomatik.
Anamnese und klinischer Befund
Anamnese, einfache Beratungen (persönlich, telefonisch oder per Videokontakt) sowie klinische Untersuchungen werden im EBM einmalig im Quartal mit der Versichertenpauschale (VP) 03000 abgerechnet.
In der GOÄ kommen in diesem Bereich die Nrn. 1 und 3 für die Beratungen infrage, für die klinischen Untersuchungen die Nr. 5, 7 oder 8.
Labordiagnostik bei Niereninsuffizienz
Diagnostiziert wird die Niereninsuffizienz mithilfe von Laboruntersuchungen, überwiegend in der Laborgemeinschaft (LG) oder beim Laborfacharzt erstellt. Die in der LG erstellten Analysen werden im EBM direkt mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abgerechnet, in der GOÄ (Abschnitt MII) als eigene Leistungen durch den Arzt.
Aber auch in der Praxis können einige Analysen durchgeführt werden: Urinstatus (EBM: 32030, 32033; GOÄ: 3511, 3531), Mikroalbuminurie-Nachweis (EBM: 32135; GOÄ: 3736) oder der Eintauchnährboden (EBM: 32151; GOÄ: 4605).
Sonografie abrechnen bei Niereninsuffizienz
Bei der Sonografie kommen im EBM vorwiegend zwei Positionen in Frage, die 33042 (Abdomen und Retroperitonealraum) sowie die 33043 (Urogenitalorgane). Die Sonografie erfordert eine Genehmigung der KV.
In der GOÄ wird die Sonografie jedes Organs einzeln abgerechnet: das erste mit der Nr. 410, drei weitere Organe jeweils mit der Nr. 420. Besteht eine medizinische Indikation für mehr als vier Organe, kann dies lediglich über einen höheren Multiplikator realisiert werden.
Weiterführende Diagnostik
Bei der Diagnose Niereninsuffizienz sollten relevante ursächliche Grundleiden abgeklärt werden. Dazu gehört neben dem Diabetes mellitus unter anderem auch die arterielle Hypertonie. Während die Diagnostik des Diabetes überwiegend durch Laboruntersuchungen erfolgt, sind bei der Diagnostik eines Hypertonus für den Hausarzt an erster Stelle die Blutdruck-Langzeitmessung (EBM: 03324; GOÄ: 654) zu erwähnen sowie die Ergometrie (EBM: 03321; GOÄ: 652).
Was bei der Abrechnung von Niereninsuffizienz sonst noch zu beachten ist
Die Erstdiagnose einer Niereninsuffizienz bedarf nicht nur anfangs einer ausführlicheren Erörterung der Erkrankung, ihrer Prognose sowie der Auswirkungen auf das künftige Verhalten des Patienten.
Der EBM sieht für derartige hausärztliches Gespräche die 03230 vor, die bei einem Gespräch nach jeweils vollendeten zehn Minuten abgerechnet werden kann, auch mehrfach pro Sitzung (maximales Punktzahlvolumen: 64 Punkte/Fall).
Dazu kommen die Chronikerziffern (0322, 03221), die erstmalig im vierten Quartal nach gesicherter Erstdiagnose
einer chronischen Erkrankung abgerechnet werden können.
In der GOÄ ist neben der eingehenden Beratung nach Nr. 3 (Achtung: Nur alleine oder neben körperlichen Untersuchungen abrechenbar) auch die Erörterung nach Nr. 34 wichtig, die bei der Erstdiagnose und bei jeder relevanten Verschlimmerung maximal zweimal innerhalb von sechs Monaten abrechenbar ist, bei einer Mindestdauer von jeweils 20 Minuten.
Stadieneinteilung |
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Aktuelle DEGAM-Leitlinie (AWMF Nr. 053-001, gültig bis zum 29. Juni 2024)
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