Bis Ende des dritten Quartals ändert sich für Sie bei der Abrechnung nichts
Dr. Ulrich KarbachDie elektronische Patientenakte ist nicht unbedingt beliebt. Denn sie ersetzt nicht die Patientendokumentation in der Praxis und da Patienten Inhalte auch selektiv freigeben können, ist ihr Nutzen begrenzt. Der Bewertungsausschuss hat die Prüffrist für die ePA auf Ende September verlängert. Was bedeutet das für Sie?
Gesundheitsdaten sind sensibel. Auch wenn manche Personen im Internet viele persönliche Daten kommunizieren, will sicher kaum jemand, dass bekannt wird, dass man zum Beispiel eine Epilepsie hat oder mal eine Geschlechtskrankheit hatte. Daher haben wir bei der elektronischen Patientenakte (ePA) auch Regelungen, die verhindern, dass irgendetwas überhaupt in die ePA eingetragen wird, wenn der Patient widerspricht oder aber wenn enthaltene Information vom Patienten für den behandelnden Arzt nicht freigegeben wird. Kürzlich hatten wir über einen Befunderhebungsfehler gesprochen, für den ein Arzt verurteilt wurde. Der Hintergrund: Der Patient lebte vegan, hatte dies nicht kommuniziert und der Arzt bei bestehenden Beschwerden einen Vitaminmangel nicht abgeklärt, der letztlich erst in der Klinik auffiel. Vor solch einem Problem schützt die ePA nicht.
Aktueller Stand
Nach Mitteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) wurde die Prüffrist für die ePA bis zum Ende des dritten Quartals 2025 verlängert. Das bedeutet, dass die Vergütung der abrechenbaren Leistungen (sprich Gebührenordnungspositionen, GOP) bis dahin gleich bleiben. Dies sind im Einzelnen:
Die Erstbefüllung wird nach GOP 01648 abgerechnet. Voraussetzung ist, dass man wirklich der Erste ist, der eine ePA anlegt und einstellt. Dies betrifft fachgruppenübergreifend alle Gebiete und auch Psychotherapeuten. Die Erstbefüllung ist nur einmal pro Patient abrechenbar und wird extrabudgetär honoriert, beim aktuellen Orientierungspunktwert mit 11,03 €.
Die weitere Befüllung ist als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsilarpauschale sowie zu den GOP 01320/01321 und 30700 nach GOP 01647 abrechenbar. Diese GOP ist einmal im Behandlungsfall abrechenbar und wird ebenfalls extrabudgetär honoriert. Das Honorar beträgt aktuell 1,86 €.
Eine weitere Befüllung ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt oder Arzt-Patienten-Kontakt per Video ist als Zuschlag zur GOP 01430, 01435 oder 01820 mit GOP 01431 und 37 Cent abrechenbar. Diese GOP ist nur abrechenbar, wenn keine Versicherten-, Grund-, oder Konsilarpauschale oder sonstige Leistungen abgerechnet werden. Die GOP ist bis zu viermal im Arztfall abrechenbar, aber nicht mehrmals am Tag, und die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
Welche Konsequenz die Prüfung der ePA hat, ist aktuell nur zu spekulieren. Ob sich der gewünschte Nutzen der ePA einstellt, ist derzeit ebenfalls Spekulation.
A&W-Tipp
Kürzlich habe ich von einer hausärztlichen Praxis gehört, die mittlerweile mit der ePA gut zurechtkommt. Prinzipiell scheint es mir sinnvoll, dass Hausärzte die Erstbefüllung der ePA vornehmen. Wenn bei jüngeren gesunden Frauen der Gynäkologe der primäre Ansprechpartner ist, so wird dieser die Erstbefüllung vornehmen, allerdings sieht die Hausarztpraxis die entsprechenden Frauen, wenn überhaupt, nur sehr selten.