Endoskopie: Den Blick in den oberen Gastrointestinaltrakt korrekt abrechnen

Im EBM sind Endoskopien nur für einzelne, konkret benannte Arztgruppen abrechenbar. Dazu gehören unter anderem fachärztlich tätige Internisten mit und ohne Schwerpunkt.
Während der EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) auch bei Gastroskopien auf Pauschalierung setzt, ist die GOÄ (Gebührenordnung-Ärzte) hier deutlich differenzierter und bietet je nach Ausdehnung der Untersuchung verschiedene Positionen zur Abrechnung an. Zudem können einige Zusatzleistungen, die in der Gastroskopiepauschale des EBM zum Teil auch als fakultative Leistungen enthalten sind, bei GOÄ-Abrechnung zusätzlich als Einzelleistung berechnet werden.
Die EBM-Leistung (13400) ist nur von Gastroenterologen, Internisten ohne Schwerpunkt und Chirurgen abrechenbar, in der GOÄ ist dies nicht der Fall.
Gastroskopie im EBM
Die Gastroskopie ist im EBM pauschal mit der 13400 abgebildet und mit 878 Punkten bewertet. Sie beinhaltet neben der eigentlichen endoskopischen Leistung weitere obligate Leistungen wie die Patientenaufklärung zur Untersuchung und zum Untersuchungsablauf ebenso wie die Nachbeobachtung und -betreuung sowie eine Foto- oder Videodokumentation. Zudem gibt es fakultative, nicht gesondert abrechenbare Leistungen neben der 13400. Dazu gehören der 13C-Harnstoff-Atemtest, der Ureasenachweis inklusive Kosten, Probeexzisionen und -punktionen sowie Fremdkörperentfernungen, Blutstillungen und Prämedikation/Sedierung.
Im Zusammenhang mit der 13400 sind zusätzliche Leistungen mit der 13401 abrechenbar: Oesophagus-Langzeit-pH-Metrie, Sklerosierungsbehandlungen, Ligaturen, Durchzugsmanometrie und die therapeutische Musektomie, insgesamt nur einmal pro Sitzung abrechenbar. Ebenso neben der 13400 sind Polypektomien per Diathermieschlinge mit der 13402 abrechenbar.
Mit eigenen Abrechnungspositionen sind bestimmte therapeutische Leistungen abgebildet; die Bougierung des Ösophagus mit der 13410 und das Einsetzen einer Ösophagusprothese mit der 13411; letztere nicht neben der 13400.
Abrechnung Endoskopien des oberen Gastrointestinaltraktes im GOÄ
In der GOÄ finden sich insgesamt sechs Abrechnungspositionen für Endoskopien des oberen Gastrointestinaltraktes: die Nrn. 680 bis 685, differenziert nach der Ausdehnung der Untersuchung (s. Kasten). Dazu kommt ergänzend noch die Duodenoskopie mit Sondierung der Papilla Vateri. Alle Leistungen beinhalten auch erforderliche Probeexzisionen beziehungsweise Probepunktionen.
Neben den Endoskopieleistungen sind weitere Leistungen abrechenbar, die im EBM Teil der Pauschale sind. Die Analgosedierung kann mit Nr. 451 abgerechnet werden, ein Nachspritzen im Laufe der Untersuchung mit der Nr. 452. Die Medikamente sind als Kosten berechenbar. Die alleinige Verabreichung von etwa Midazolam erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen für die Nrn.451 und 452, da es sich hier lediglich um ein Sedativum handelt. Ebenso ist die Lokalanästhesie des Kehlkopfes mit der Nr. 484 abrechenbar.
Die Pulsoxymetrie (Nr. 602) ist Teil der Nr. 451, außer bei einer eigenständigen Indikation wie zum Beispiel pulmonaler Erkrankung. Während der Untersuchung ist die Durchführung eines Urease-Schnelltests mit Nr. 4530 abzurechnen.
Bei Durchführung der Endoskopie mit einem Videoendoskop kann analog mit der Nr. 5298 abgerechnet werden. Dabei beträgt die Höhe des Zuschlags 25 Prozent des Gebührensatzes der jeweiligen Endoskopieleistung.
GOÄ-Leistungen |
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In der GOÄ ist die Abrechnung differenziert nach dem Ausmaß der durchgeführten endoskopischen Leistung.
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